Länderinformation San Marino (SM) zum Stichtag 28.11.2022

Präferenzregelung

  • Abkommen über die Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik San Marino andererseits
    (Beschluss Nr. 4/92 des Kooperationsausschusses EWG-San Marino über bestimmte Methoden der administrativen Zusammenarbeit bei der Durchführung des Abkommens und über das Verfahrens des Weiterversands von Waren in die Republik San Marino)

Art der Regelung

Art der Präferenzgewährung

  • Präferenzregelung auf Gegenseitigkeit

Präferenznachweise

  • Von den Zollbehörden ausgestelltes Versandpapier T2, T2F, T2L, T2LF oder ein gleichwertiges Papier.

Gültigkeitsfrist

  • Nicht vorgesehen

Bewilligungsbedürftige Vereinfachungen

  • Nicht vorgesehen

Registrierter Ausführer/Wiederversender

  • Nicht vorgesehen

Ursprungssystematik

  • Nicht vorgesehen

Allgemeine Toleranz

  • Nicht vorgesehen

Kumulierung

  • Nicht vorgesehen

Territorialitätsprinzip

  • Nicht vorgesehen

Ausnahme vom Territorialitätsprinzip

  • Nicht vorgesehen

Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung (Draw-Back-Verbot)

  • Im Rahmen der Freiverkehrspräferenz dürfen Präferenznachweise systembedingt nur für Waren des zollrechtlich freien Verkehrs ausgestellt bzw. ausgefertigt werden (Artikel 4 des Abkommens).

Buchmäßige Trennung

  • Nicht vorgesehen

Sonstiges

  • Für Waren der Kapitel 1 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ausnahme der so genannten EGKS-Waren besteht zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik San Marino eine Zollunion (Artikel 2 des Abkommens).