Hinweis

Zum Stichtag 05.02.2025 bestehen zwischen der Europäischen Union und dem Land "Ukraine" folgende Präferenzregelungen:

  • Ukraine (UA) - C
    • Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (Ursprungsregeln beinhaltet Protokoll Nr. I zum genannten Abkommen, geändert mit Beschluss Nr. 1/2023 des Zoll-Unterausschusses EU-Ukraine) Die Europäische Kommission veröffentlichte im Amtsblatt (EU) Reihe C 087I vom 23.02.2022 eine Bekanntmachung an Einführer zu Einfuhren von Waren aus den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Oblaste Donezk und Lugansk in die Union im Rahmen des Assoziierungsabkommens zwischen der EU und der Ukraine.
    • Regeln zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (Hinweis: Ursprungsregeln sind in den Anlagen I und II des Regionalen Übereinkommens enthalten; Anlage II siehe ausgewählte Anlagen) enthalten. Diese Regeln sind parallel zu den Regeln des Revidierten Europa-Mittelmeer-Abkommens bis 31.12.2025 anwendbar.
    Die parallele Anwendung dieser Rechtsgrundlage (=altes Regionales Übereinkommen "C") und dem Revidierten Regionalen Übereinkommen ("R") über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln ist erst nach erfolgter Notifizierung möglich (siehe Matrix).
  • Ukraine (UA) - R
    • Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (Ursprungsregeln beinhaltet Protokoll Nr. I zum genannten Abkommen, geändert mit Beschluss Nr. 1/2023 des Zoll-Unterausschusses EU-Ukraine) Die Europäische Kommission veröffentlichte im Amtsblatt (EU) Reihe C 087I vom 23.02.2022 eine Bekanntmachung an Einführer zu Einfuhren von Waren aus den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Oblaste Donezk und Lugansk in die Union im Rahmen des Assoziierungsabkommens zwischen der EU und der Ukraine.
    • Revidiertes Regionales Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (Hinweis: Ursprungsregeln sind in den Anlagen I des BESCHLUSS Nr. 1/2023 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES DES REGIONALEN ÜBEREINKOMMENS vom 7. Dezember 2023, geändert mit den Beschlüssen 1/2024 und 2/2024 des gemischten Ausschusses des regionalen Übereinkommens vom 12. Dezember 2024 enthalten.

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