Hinweis

Zum Stichtag 05.02.2025 bestehen zwischen der Europäischen Union und dem Land "Jordanien" folgende Präferenzregelungen:

  • Jordanien (JO) - C
    • Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits (Ursprungsregeln beinhaltet Protokoll Nr. 3 zum o.a. Abkommen, geändert mit Beschluss Nr. 1/2021 des Assoziationsrates EU-Jordanien vom 15. April 2021)
    • Regeln zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (Hinweis: Ursprungsregeln sind in den Anlagen I und II des Regionalen Übereinkommens enthalten; Anlage II siehe ausgewählte Anlagen) enthalten. Diese Regeln sind parallel zu den Regeln des Revidierten Europa-Mittelmeer-Abkommens bis 31.12.2025 anwendbar.
    Die parallele Anwendung dieser Rechtsgrundlage (=altes Regionales Übereinkommen "C") und dem Revidierten Regionalen Übereinkommen ("R") über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln ist erst nach erfolgter Notifizierung möglich (siehe Matrix).
  • Jordanien (JO) - R
    • Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits (Ursprungsregeln beinhaltet Protokoll Nr. 3 zum o.a. Abkommen, geändert mit Beschluss Nr. 1/2021 des Assoziationsrates EU-Jordanien vom 15. April 2021)
    • Revidiertes Regionales Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (Hinweis: Ursprungsregeln sind in den Anlagen I des BESCHLUSS Nr. 1/2023 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES DES REGIONALEN ÜBEREINKOMMENS vom 7. Dezember 2023, geändert mit den Beschlüssen 1/2024 und 2/2024 des gemischten Ausschusses des regionalen Übereinkommens vom 12. Dezember 2024 enthalten.

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