Länderinformation Südafrika/SADC zum Stichtag 28.11.2022
Präferenzregelung
- Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA- Staaten andererseits (Ursprungsregeln beinhaltet Protokoll Nr. 1 zum o.a. Abkommen)
Art der Regelung
Art der Präferenzgewährung
Präferenzregelung auf Gegenseitigkeit
Präferenznachweise
- Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
- Artikel 19 Protokoll Nr. 1
- Artikel 20 Protokoll Nr. 1
- Ursprungserklärung nach vorgeschriebenem Wortlaut, bis zu einem Wert der enthaltenen Ursprungswaren von höchstens 6.000 Euro ohne Berücksichtigung bewilligungsbedürftiger Vereinfachungen
- Artikel 19 Protokoll Nr. 1
- Artikel 24 Protokoll Nr. 1
- Ursprungsangabe bei Ausstellung/Ausfertigung im Regelfall: Europäische Union
Gültigkeitsfrist
- 10 Monate
- Artikel 26 Protokoll Nr. 1
Bewilligungsbedürftige Vereinfachungen
- Abgabe der Ursprungserklärung ohne wertmäßige Beschränkung (Ermächtigter Ausführer)
- Artikel 25 Protokoll Nr. 1
Registrierter Ausführer/Wiederversender
- Nicht vorgesehen
Ausnahmen vom Präferenznachweis
- Glaubhafte mündliche Erklärung der Ursprungseigenschaft ausreichend, soweit es sich um eine nichtkommerzielle Sendung von Privatpersonen an Privatpersonen handelt und die Wertgrenze von 500 Euro eingehalten ist.
- Artikel 29 Protokoll Nr. 1
- Glaubhafte mündliche Erklärung der Ursprungseigenschaft ausreichend, soweit es sich um Waren zu nichtkommerziellen Zwecken im persönlichen Gepäck von Reisenden handelt und die Wertgrenze von 1.200 Euro eingehalten ist.
- Artikel 29 Protokoll Nr. 1
Unmittelbare Beförderung/Nichtmanipulation
- Der Nachweis einer unmittelbaren Beförderung muss nicht erbracht werden.
Die Nämlichkeit und Nichtmanipulation der Erzeugnisse müssen gegeben sein und gelten als erfüllt, insoweit die Zollbehörden nicht Grund zur Annahme des Gegenteils haben.
- Artikel 15 Protokoll Nr. 1
Ursprungssystematik
- Ausreichende Be- oder Verarbeitung: Vollständig über die Kriterien der Be- oder Verarbeitungsliste definiert; vorbehaltlich einer über die so genannten Minimalbehandlungen hinausgehenden Be- oder Verarbeitung.
- Minimalbehandlungen: Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die für sich genommen nie ausreichen, um die Ursprungseigenschaft zu begründen. Dies ist unabhängig davon, ob die sonstigen Kriterien der ausreichenden Be- oder Verarbeitung erfüllt werden oder nicht.
- Artikel 9 Protokoll Nr. 1
Allgemeine Toleranz
- 15 % Werttoleranz mit folgenden Einschränkungen: Nicht auf Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems anwendbar und keine Erhöhung von Prozentklauseln in der Be- oder Verarbeitungsliste, die den Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einschränken.
- Artikel 8 Protokoll Nr. 1
Kumulierung
- Eingeschränkte und vollständige bilaterale Kumulierung zwischen einem SADC-WPA-Staat und der EU.
- Artikel 3 Protokoll Nr. 1
- Artikel 30 Protokoll Nr. 1
- Eingeschränkte und vollständige diagonale Kumulierung zwischen einem SADC-WPA-Staat, der EU, anderen AKP-WPA-Staaten und den ÜLG.
- Artikel 4 Protokoll Nr. 1
- Artikel 30 Protokoll Nr. 1
Territorialitätsprinzip
- Die Bedingungen zum Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen grundsätzlich ohne Unterbrechung im Gebiet der jeweiligen Partei erfüllt werden.
- Artikel 14 Protokoll Nr. 1
Ausnahme vom Territorialitätsprinzip
- Unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
- Artikel 14 Protokoll Nr. 1
Buchmäßige Trennung
- Die Bewilligung der buchmäßigen Trennung ist möglich, wenn die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und gleichartigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist.
- Artikel 16 Protokoll Nr. 1
DURCHSCHNITTSWERTKALKULATION
- Nicht anwendbar