Länderinformation Serbien (RUE_A) (RS) zum Stichtag 25.01.2023

Präferenzregelung

  • Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits
    (Hinweis: Ursprungsregeln sind beinhaltet in Protokoll Nr. 3 zu o.a. Abkommen, geändert mit Beschluss Nr. 1/2021 des Stabilitäts- und Assoziationsrates EU-Serbien)
  • Übergangsregeln zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (Hinweis: Ursprungsregeln sind in Anlage A zum Beschluss Nr. 1/2021 des Stabilitäts- und Assoziatonsrates EU-Serbien vom 6. Dezember 2021 enthalten)
    Anmerkung der Redaktion: Die Anwendung der Übergangsregelungen zum Europa-Mittelmeer-Abkommen (Anlage A) ist optional und die Regeln gelten alternativ zu den Regeln des Europa-Mittelmeer-Abkommens

Art der Regelung

Art der Präferenzgewährung

  • Präferenzregelung auf Gegenseitigkeit

Präferenznachweise

  • Ursprungserklärung nach vorgeschriebenem Wortlaut, bis zu einem Wert der enthaltenen Ursprungswaren von höchstens 6.000 Euro ohne Berücksichtigung bewilligungsbedürftiger Vereinfachungen
  • Ursprungsangabe bei Ausstellung/Ausfertigung im Regelfall: Europäische Union

Gültigkeitsfrist

Bewilligungsbedürftige Vereinfachungen

  • Abgabe der Erklärung auf der Rechnung ohne wertmäßige Beschränkung (Ermächtigter Ausführer)

Registrierter Ausführer/Wiederversender

  • Nicht vorgesehen

Ausnahmen vom Präferenznachweis

  • Glaubhafte mündliche Erklärung der Ursprungseigenschaft ausreichend, soweit es sich um eine nichtkommerzielle Sendung von Privatpersonen an Privatpersonen handelt und die Wertgrenze von 500 Euro eingehalten ist.
  • Glaubhafte mündliche Erklärung der Ursprungseigenschaft ausreichend, soweit es sich um Waren zu nichtkommerziellen Zwecken im persönlichen Gepäck von Reisenden handelt und die Wertgrenze von 1.200 Euro eingehalten ist.

Unmittelbare Beförderung/Nichtmanipulation

  • Der Nachweis einer unmittelbaren Beförderung muss nicht erbracht werden. Die Nämlichkeit und Nichtmanipulation der Erzeugnisse müssen gegeben sein und gelten als erfüllt, insoweit die Zollbehörden nicht Grund zur Annahme des Gegenteils haben.

Ursprungssystematik

  • Vollständige Gewinnung oder Herstellung
  • Ausreichende Be- oder Verarbeitung: Vollständig über die Kriterien der Be- oder Verarbeitungsliste definiert; vorbehaltlich einer über die so genannten Minimalbehandlungen hinausgehenden Be- oder Verarbeitung.
  • Minimalbehandlungen: Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die für sich genommen nie ausreichen, um die Ursprungseigenschaft zu begründen. Dies ist unabhängig davon, ob die sonstigen Kriterien der ausreichenden Be- oder Verarbeitung erfüllt werden oder nicht.

Allgemeine Toleranz

  • 15 % Gewichtstoleranz bei Erzeugnissen der Kapitel 2 und 4 bis 24 des Harmonisierten Systems, ausgenommen verarbeitete Fischereierzeugnisse des Kapitels 16; 15 % Werttoleranz mit folgenden Einschränkungen: Nicht auf Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems anwendbar. Die Höchstanteile an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gem. den in der Verarbeitungsliste niedergelegten Regelungen dürfen nicht überschritten werden.

Kumulierung

  • Eingeschränkte bilaterale Kumulierung unter dem Vorbehalt einer über die Minimalbehandlungen hinausgehenden Be- oder Verarbeitung.
  • Eingeschränkte diagonale Kumulierung, unter dem Vorbehalt einer über die Minimalbehandlungen hinausgehenden Be- oder Verarbeitung. Die Anwendung der Kumulierung ist abhängig von der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C), Artikel 8 Abs. 2, siehe Matrix
  • Vollständige diagonale Kumulierung für alle Erzeugnisse, außer der in die Kapitel 50 bis 63 fallenden Erzeugnisse, unter dem Vorbehalt einer über die Minimalbehandlungen hinausgehenden Be- oder Verarbeitung. Die Anwendung der Kumulierung ist abhängig von der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C), Artikel 8 Abs. 2, siehe Matrix
  • Vollständige bilaterale Kumulierung für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63, nur für die Zwecke des bilateralen Handels zwischen den Vertragsparteien, unter dem Vorbehalt einer über die Minimalbehandlungen hinausgehenden Be- oder Verarbeitung. Die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziationsprozesses der Europäischen Union und die Republik Moldau gelten als eine einzige anwendende Vertragspartei.

  • Vollständige diagonale Kumulierung nur dann auch für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63, die in die andere Vertragspartei eingeführt werden, wenn dies die Einfuhrvertragspartei einseitig zugelassen hat und dies durch eine entsprechende Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) bekannt gemacht worden ist, Artikel 7 Absatz 5. Dies ist durch Island, Norwegen und Schweiz (Lichtenstein) erfolgt (siehe ABl. C 405 vom 21.10.2022, S.60).

Territorialitätsprinzip

  • Die Bedingungen zum Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen grundsätzlich ohne Unterbrechung im Gebiet der jeweiligen Partei erfüllt werden.

Ausnahme vom Territorialitätsprinzip

  • Unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung (Draw-Back-Verbot)

  • Das Verbot gilt für Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die in einer Vertragspartei bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems verwendet worden sind.

Buchmäßige Trennung

  • Das Verfahren der buchmäßigen Trennung von austauschbaren Vormaterialien mit und ohne Ursprungseigenschaft ist zulässig.

DURCHSCHNITTSWERTKALKULATION

  • Anwendbar mit Bewilligung