Länderinformation Vietnam zum Stichtag 29.11.2024
Präferenzregelung
- Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Sozialistischen Republik Vietnam
(Ursprungsregeln beinhaltet Protokoll Nr. 1 zum o.a. Abkommen)
Art der Regelung
Art der Präferenzgewährung
Präferenzregelung auf Gegenseitigkeit
Präferenznachweise
- Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, bei Import in die EU
- Artikel 15 Protokoll Nr. 1
- Artikel 16 Protokoll Nr. 1
- Ursprungserklärung, Warenwert bis 6 000 €, nach vorgeschriebenem Wortlaut bei Import in die EU
- Artikel 15 Protokoll Nr. 1
- Artikel 19 Protokoll Nr. 1
- Bei Export aus der EU, siehe Mitteilung der Europäischen Kommission
- Erklärung zum Ursprung von Registrierten Ausführern
- Erklärung zum Ursprung von nicht Registrierten Ausführern bis zu einem Gesamtwert von höchstens 6.000 Euro
- Artikel 15 Protokoll Nr. 1
- Artikel 19 Protokoll Nr. 1
Gültigkeitsfrist
- 12 Monate
- Artikel 21 Protokoll Nr. 1
Bewilligungsbedürftige Vereinfachungen
- Nicht anwendbar aufgrund der Mitteilung der Europäischen Kommission
- Artikel 20 Protokoll Nr. 1
Registrierter Ausführer/Wiederversender
- Wiederversender - Regelungen siehe Ausstellung bzw. Ausfertigung von Ersatz-Präferenznachweisen
- Artikel 69 UZK-IA
- Registrierter Ausführer (bei Ausfuhr aus EU) – siehe Artikel 15 Abs.1 (c) Protokoll Nr.1 sowie Mitteilung der Europäischen Kommission
- Artikel 68 UZK-IA
Ausnahmen vom Präferenznachweis
- Glaubhafte mündliche Erklärung der Ursprungseigenschaft ausreichend, soweit es sich um eine nichtkommerzielle Sendung von Privatpersonen an Privatpersonen handelt und die Wertgrenze von 500 Euro eingehalten ist.
- Artikel 24 Protokoll Nr. 1
- Glaubhafte mündliche Erklärung der Ursprungseigenschaft ausreichend, soweit es sich um Waren zu nichtkommerziellen Zwecken im persönlichen Gepäck von Reisenden handelt und die Wertgrenze von 1.200 Euro eingehalten ist.
- Artikel 24 Protokoll Nr. 1
Unmittelbare Beförderung/Nichtmanipulation
- Der Nachweis einer unmittelbaren Beförderung muss nicht erbracht werden.
Die Nämlichkeit und Nichtmanipulation der Erzeugnisse muss gegeben sein und ist nur auf Anforderung der Einfuhrzollbehörden nachzuweisen.
- Artikel 13 Protokoll Nr. 1
Ursprungssystematik
- Ausreichende Be- oder Verarbeitung: Vollständig über die Kriterien der Be- oder Verarbeitungsliste definiert; vorbehaltlich einer über die so genannten Minimalbehandlungen hinausgehenden Be- oder Verarbeitung.
- Minimalbehandlungen: Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die für sich genommen nie ausreichen, um die Ursprungseigenschaft zu begründen. Dies ist unabhängig davon, ob die sonstigen Kriterien der ausreichenden Be- oder Verarbeitung erfüllt werden oder nicht.
- Artikel 6 Protokoll Nr. 1
Allgemeine Toleranz
- Ihr festgestelltes Nettogewicht 10 % des Gewichts des Erzeugnisses oder ihr festge-stellter Gesamtwert 10 % des Ab- Werk-Preises der Erzeugnisse der Kapitel 2 und 4 bis 24 des HS, ausgenommen verarbeitete Fischereierzeugnisse des Kapitels 16 des HS, nicht überschreitet
- Artikel 5 Protokoll Nr. 1
- 10 % Werttoleranz mit folgenden Einschränkungen: Nicht auf Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems anwendbar.
Die Höchstanteile an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gem. den in der Ver-arbeitungsliste niedergelegten Regelungen dürfen nicht überschritten werden
- Artikel 5 Protokoll Nr. 1
Kumulierung
- Eingeschränkte bilaterale Kumulierung
- Artikel 3 Protokoll Nr. 1
zusätzlich für Ausfuhren aus Vietnam: Kumulierung nach Art. 3 (7) - Spinnstoffe mit Ursprung in der Republik Korea - anwendbar ab 23.12.2020 (siehe Ziffer 5.3.3 Guidance-Document)
- Artikel 3 Protokoll Nr. 1
Territorialitätsprinzip
- Die Bedingungen zum Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen grundsätzlich ohne Unterbrechung im Gebiet der jeweiligen Partei erfüllt werden.
- Artikel 12 Protokoll Nr. 1
Ausnahme vom Territorialitätsprinzip
- Unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
- Artikel 12 Protokoll Nr. 1
Buchmäßige Trennung
- Die Bewilligung der buchmäßigen Trennung ist möglich für austauschbare Vormaterialien mit oder ohne Ursprungseigenschaft, die bei der Be- oder Verarbeitung eines Erzeugnisses verwendet werden.
- Artikel 11 Protokoll Nr. 1
DURCHSCHNITTSWERTKALKULATION
- Nicht anwendbar