Hinweis

Zum Stichtag 05.09.2024 bestehen zwischen der Europäischen Union und dem Land "Ukraine" folgende Präferenzregelungen:

  • Ukraine (UA)
    • Regionales Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (Hinweis: Ursprungsregeln sind in den Anlagen I und II des Regionalen Übereinkommens enthalten; Anlage II siehe ausgewählte Anlagen)
    • Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (Ursprungsregeln beinhaltet Protokoll Nr. I zum genannten Abkommen, geändert mit Beschluss Nr. 1/2023 des Zoll-Unterausschusses EU-Ukraine) Die Europäische Kommission veröffentlichte im Amtsblatt (EU) Reihe C 087I vom 23.02.2022 eine Bekanntmachung an Einführer zu Einfuhren von Waren aus den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Oblaste Donezk und Lugansk in die Union im Rahmen des Assoziierungsabkommens zwischen der EU und der Ukraine.
  • Ukraine (UA) Alternativ
    • Übergangsregeln zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (Hinweis: Ursprungsregeln sind in Anlage A zum BESCHLUSS Nr. 1/2023 DES DES ZOLL-UNTERAUSSCHUSSES EU-UKRAINE vom 16. November 2023 enthalten.) Anmerkung der Redaktion: Die Anwendung der Übergangsregelungen zum Europa-Mittelmeer-Abkommen (Anlage A) ist optional und die Regeln gelten alternativ zu den Regeln des Europa-Mittelmeer-Abkommens
    • Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (Ursprungsregeln beinhaltet Protokoll Nr. I zum genannten Abkommen, geändert mit Beschluss Nr. 1/2023 des Zoll-Unterausschusses EU-Ukraine) Die Europäische Kommission veröffentlichte im Amtsblatt (EU) Reihe C 087I vom 23.02.2022 eine Bekanntmachung an Einführer zu Einfuhren von Waren aus den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Oblaste Donezk und Lugansk in die Union im Rahmen des Assoziierungsabkommens zwischen der EU und der Ukraine.

Bitte wählen Sie die gewünschte Regelung aus.