Länderinformation Tansania/APS-least developed countries (LDC) zum Stichtag 08.09.2024
Präferenzregelung
- Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen
(Ursprungsregeln beinhaltet in Delegierter Verordnung (EU) 2015/2446 UZK-DA und Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 UZK-IA)
(Es gilt immer die aktuelle konsolidierte Fassung.) - Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (UZK-DA)
(Es gilt immer die aktuelle konsolidierte Fassung.) - Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK-IA)
(Es gilt immer die aktuelle konsolidierte Fassung.)
Art der Regelung
Art der Präferenzgewährung
Einseitige Präferenzgewährung durch die Europäische Union
Präferenznachweise
- Erklärung zum Ursprung von Registrierten Ausführern
- Erklärung zum Ursprung von nicht Registrierten Ausführern bis zu einem Wert der enthaltenen Ursprungswaren von höchstens 6.000 Euro
- Artikel 78 UZK-IA
- Artikel 92 UZK-IA
- Ausfuhr aus der Europäischen Union zum Zwecke der Kumulierung:
- Erklärung zum Ursprung von Registrierten Ausführern
- Erklärung zum Ursprung von nicht Registrierten Ausführern bis zu einem Wert der enthaltenen Ursprungswaren von höchstens 6.000 Euro
- Artikel 77 UZK-IA
- Artikel 92 UZK-IA
Gültigkeitsfrist
- 12 Monate für eine Erklärung zum Ursprung
- Artikel 99 UZK-IA
- Artikel 100 UZK-IA
Bewilligungsbedürftige Vereinfachungen
- Nur für Ausfuhren aus der Europäischen Union: Abgabe der Ursprungserklärung ohne wertmäßige Beschränkung (Ermächtigter Ausführer) zum Zwecke der Kumulierung bis längstens zum 31.12.2017
- Artikel 77 UZK-IA
- Artikel 81 UZK-IA
Registrierter Ausführer/Wiederversender
- Artikel 78 UZK-IA
Ausnahmen vom Präferenznachweis
- Glaubhafte mündliche Erklärung der Ursprungseigenschaft ausreichend, soweit es sich um eine nichtkommerzielle Sendung von Privatpersonen an Privatpersonen handelt und die Wertgrenze von 500 Euro eingehalten ist.
- Artikel 97 UZK-IA
- Glaubhafte mündliche Erklärung der Ursprungseigenschaft ausreichend, soweit es sich um Waren zu nichtkommerziellen Zwecken im persönlichen Gepäck von Reisenden handelt und die Wertgrenze von 1.200 Euro eingehalten ist.
- Artikel 97 UZK-IA
Unmittelbare Beförderung/Nichtmanipulation
- Der Nachweis einer unmittelbaren Beförderung muss nicht erbracht werden.
Die Nämlichkeit und Nichtmanipulation der Erzeugnisse müssen gegeben sein und gelten als erfüllt, insoweit die Zollbehörden nicht Grund zur Annahme des Gegenteils haben.
- Artikel 43 UZK-DA
Ursprungssystematik
- Vollständige Gewinnung oder Herstellung
- Artikel 41 UZK-DA
- Artikel 44 UZK-DA
- Minimalbehandlungen: Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die für sich genommen nie ausreichen, um die Ursprungseigenschaft zu begründen. Dies ist unabhängig davon, ob die sonstigen Kriterien der ausreichenden Be- oder Verarbeitung erfüllt werden oder nicht.
- Artikel 47 UZK-DA
- Ausreichende Be- oder Verarbeitung: Vollständig über die Kriterien der Be- oder Verarbeitungsliste definiert; vorbehaltlich einer über die so genannten Minimalbehandlungen hinausgehenden Be- oder Verarbeitung.
- Artikel 41 UZK-DA
- Artikel 45 UZK-DA
Allgemeine Toleranz
- 15 % Gewichtstoleranz bei Erzeugnissen der Kapitel 2 und 4 bis 24 des Harmonisierten Systems, ausgenommen verarbeitete Fischereierzeugnisse des Kapitels 16;
15 % Werttoleranz mit folgenden Einschränkungen: Nicht auf Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems anwendbar.
Die Höchstanteile an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gem. den in der Verarbeitungsliste niedergelegten Regelungen dürfen nicht überschritten werden.
- Artikel 48 UZK-DA
Kumulierung
- Eingeschränkte bilaterale Kumulierung unter dem Vorbehalt einer über die Minimalbehandlungen hinausgehenden Be- oder Verarbeitung (sog. Geberlandanteil) für Vormaterialien mit Ursprung in der Europäischen Union, in Norwegen, in der Schweiz oder der Türkei.
Der Ursprungserwerb in der Europäischen Union (Geberlandanteil) richtet sich grundsätzlich nach den jeweiligen Regelungen der Be- und Verarbeitungsliste APS (OBC), auch wenn das Empfängerland ein Land der Gruppe APS (LDC) ist.
- Artikel 53 UZK-DA
- Artikel 54 UZK-DA
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Erweiterte Kumulierung zwischen einem begünstigten Land und einem Land, mit dem die Europäische Union ein Freihandelsabkommen geschlossen hat. Vormaterialien der Kapitel 1 bis 24 des Harmonisierten Systems sind von der erweiterten Kumulierung ausgeschlossen. Die Anwendung der Kumulierung ist abhängig von der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C), Artikel 56 Absatz 1 und Absatz 3 UZK-DA. (Anmerkung: Es erfolgte eine Bekanntmachung über die Anwendung der Kumulierung zwischen Kambodscha und Vietnam, siehe C/2023/174)
- Artikel 56 UZK-DA
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Regionale Kumulierung für vier regionale Gruppen im Sinne von Artikel 55 Absatz 1 UZK-DA. Die Anwendung der Kumulierung zwischen Ländern der Gruppe I und Gruppe III ist abhängig von der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C), Artikel 55 Absatz 5 und Absatz 7 UZK-DA. (Anmerkung: Es erfolgte eine Bekanntmachung über die Anwendung der Kumulierung zwischen Indonesien und Sri Lanka, siehe C/2024/4627)
- Artikel 55 UZK-DA
Territorialitätsprinzip
- Die Bedingungen zum Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen grundsätzlich ohne Unterbrechung im Gebiet der jeweiligen Partei erfüllt werden.
- Artikel 42 UZK-DA
Ausnahme vom Territorialitätsprinzip
- Unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
- Artikel 42 UZK-DA
Buchmäßige Trennung
- Die Bewilligung der buchmäßigen Trennung ist im Rahmen der bilateralen Kumulierung (für den sog. Geberlandanteil) möglich, wenn die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und gleichartigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist.
- Artikel 58 UZK-DA
DURCHSCHNITTSWERTKALKULATION
- Anwendbar ohne Bewilligung
Sonstiges
- Redaktioneller Hinweis zur Verarbeitungsliste: Die Verarbeitungsliste zum allgemeinen Präferenzschema (APS) ist originär dreispaltig. Aus technischen Gründen wird in WuP online die Verarbeitungsliste weiterhin vierspaltig angezeigt, wobei Spalte 4 immer leer verbleibt.