Länderinformation Tunesien (TN) - C zum Stichtag 05.02.2025
Präferenzregelung
- Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits (Hinweis Ursprungsregeln sind beinhaltet in Protokoll Nr. 4 zum o.a. Abkommen, geändert mit BESCHLUSS NR. 1/2025 DES ASSOZIATIONSRATES EU-TUNESIEN vom 22. Januar 2025).
- Regeln zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (Hinweis: Ursprungsregeln sind in den Anlagen I und II des Regionalen Übereinkommens enthalten; Anlage II siehe ausgewählte Anlagen) enthalten. Diese Regeln sind parallel zu den Regeln des Revidierten Europa-Mittelmeer-Abkommens bis 31.12.2025 anwendbar.
Art der Regelung
Art der Präferenzgewährung
Präferenzregelung auf Gegenseitigkeit
Präferenznachweise
- Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED
- Artikel 15 Anlage I
- Artikel 16 Anlage I
- Ursprungserklärung auf der Rechnung bzw. Ursprungserklärung auf der Rechnung EUR-MED nach dem jeweils vorgeschriebenen Wortlaut, bis zu einem Wert der enthaltenen Ursprungswaren von höchstens 6 000 Euro ohne Berücksichtigung bewilligungsbedürftiger Vereinfachungen
- Artikel 15 Anlage I
- Artikel 21 Anlage I
Bei Ausfuhr von Erzeugnissen des Abschnitt XI des Harmonisierten Systems (Spinnstoffe und Waren daraus) aus Tunesien ist auch möglich:
Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 mit folgendem Vermerk "Dérogation — Appendice B du Protocole 4“
Siehe Anlage B in ausgewählte Anlagen.- Artikel 6 Anlage I
Gültigkeitsfrist
- 4 Monate
- Artikel 23 Anlage I
Bewilligungsbedürftige Vereinfachungen
- Abgabe der Erklärung auf der Rechnung ohne wertmäßige Beschränkung (Ermächtigter Ausführer)
- Artikel 22 Anlage I
Registrierter Ausführer/Wiederversender
- Nicht vorgesehen
Ausnahmen vom Präferenznachweis
- Glaubhafte mündliche Erklärung der Ursprungseigenschaft ausreichend, soweit es sich um eine nichtkommerzielle Sendung von Privatpersonen an Privatpersonen handelt und die Wertgrenze von 500 Euro eingehalten ist.
- Artikel 26 Anlage I
- Glaubhafte mündliche Erklärung der Ursprungseigenschaft ausreichend, soweit es sich um Waren zu nichtkommerziellen Zwecken im persönlichen Gepäck von Reisenden handelt und die Wertgrenze von 1.200 Euro eingehalten ist.
- Artikel 26 Anlage I
Unmittelbare Beförderung/Nichtmanipulation
- Voraussetzung für die Gewährung der vorgesehenen Präferenz ist neben dem ordnungsgemäßen Nachweis der Ursprungseigenschaft der Waren der Nachweis der unmittelbaren Beförderung.
- Artikel 12 Anlage I
Ursprungssystematik
- Ausreichende Be- oder Verarbeitung: Vollständig über die Kriterien der Be- oder Verarbeitungsliste definiert; vorbehaltlich einer über die so genannten Minimalbehandlungen hinausgehenden Be- oder Verarbeitung.
- Minimalbehandlungen: Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die für sich genommen nie ausrei-chen, um die Ursprungseigenschaft zu begründen. Dies ist unabhängig davon, ob die sonsti-gen Kriterien der ausreichenden Be- oder Verarbeitung erfüllt werden oder nicht.
- Artikel 6 Anlage I
Allgemeine Toleranz
- 10 % Werttoleranz mit folgenden Einschränkungen: Nicht auf Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems anwendbar und keine Erhöhung von Prozentklauseln in der Be- oder Verarbeitungsliste, die den Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einschränken.
- Artikel 5 Anlage I
Kumulierung
- Eingeschränkte bilaterale Kumulierung
- Artikel 3 Anlage I
- Eingeschränkte diagonale Kumulierung für Waren mit Ursprung in den am Regionalen Übereinkommen teilnehmenden Ländern. Die Anwendung der Kumulierung ist abhängig von der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C), Artikel 3 Absatz 5.
Bestehende diagonale Kumulierungsmöglichkeiten (PEM, SAP) bleiben erhalten.
- Artikel 3 Anlage I
Territorialitätsprinzip
- Die Bedingungen zum Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen grundsätzlich ohne Unterbrechung im Gebiet der jeweiligen Partei erfüllt werden.
- Artikel 11 Anlage I
Ausnahme vom Territorialitätsprinzip
- Unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, nicht jedoch bei Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems
- Artikel 11 Anlage I
Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung (Draw-Back-Verbot)
- Das Verbot gilt für alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft.
- Artikel 14 Anlage I
Buchmäßige Trennung
- Die Bewilligung der buchmäßigen Trennung ist möglich, wenn die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und gleichartigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist.
- Artikel 20 Anlage I
DURCHSCHNITTSWERTKALKULATION
- Nicht anwendbar