Länderinformation Französische Süd- und Antarktisgebiete/ÜLG zum Stichtag 19.04.2024
Präferenzregelung
- Beschluss (EU) 2021/1764 des Rates über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union einschließlich der Beziehungen zwischen der Europäischen Union einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits (Übersee-Assoziationsbeschluss einschließlich Grönlands)
(Ursprungsregeln beinhaltet Anhang II)
Art der Regelung
Art der Präferenzgewährung
Einseitige Präferenzgewährung durch die Europäische Union Ausnahmen: Präferenzregelung auf Gegenseitigkeit nach den Vorschriften dieses Beschlusses für die Länder - Neukaledonien - St. Pierre und Miquelon - Französisch-Polynesien - Wallis und Futuna
Präferenznachweise
- Ursprungsangabe bei Ausstellung/Ausfertigung im Regelfall: Europäische Union
- Erklärung zum Ursprung nach vorgeschriebenem Wortlaut durch einen Registrierten Ausführer (REX)
- Artikel 21 Anhang II
- Artikel 26 Anhang II
- Erklärung zum Ursprung für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die von einem Ausführer ausgeführte Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Gesamtwert 10 000 EUR nicht überschreitet.
- Artikel 21 Anhang II
- Artikel 26 Anhang II
Gültigkeitsfrist
- 12 Monate
- Artikel 28 Anhang II
Bewilligungsbedürftige Vereinfachungen
- Nicht vorgesehen
Registrierter Ausführer/Wiederversender
- Artikel 22 Anhang II
Ausnahmen vom Präferenznachweis
- Glaubhafte mündliche Erklärung der Ursprungseigenschaft ausreichend, soweit es sich um eine nichtkommerzielle Sendung von Privatpersonen an Privatpersonen handelt und die Wertgrenze von 500 Euro eingehalten ist.
- Artikel 30 Anhang II
- Glaubhafte mündliche Erklärung der Ursprungseigenschaft ausreichend, soweit es sich um Waren zu nichtkommerziellen Zwecken im persönlichen Gepäck von Reisenden handelt und die Wertgrenze von 1.200 Euro eingehalten ist.
- Artikel 30 Anhang II
Unmittelbare Beförderung/Nichtmanipulation
- Der Nachweis einer unmittelbaren Beförderung muss nicht erbracht werden.
Die Nämlichkeit und Nichtmanipulation der Erzeugnisse müssen gegeben sein und gelten als erfüllt, insoweit die Zollbehörden nicht Grund zur Annahme des Gegenteils haben.
- Artikel 18 Anhang II
Ursprungssystematik
- Minimalbehandlungen: Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die für sich genommen nie ausreichen, um die Ursprungseigenschaft zu begründen. Dies ist unabhängig davon, ob die sonstigen Kriterien der ausreichenden Be- oder Verarbeitung erfüllt werden oder nicht.
- Artikel 5 Anhang II
Allgemeine Toleranz
- 15 % Gewichtstoleranz bei Erzeugnissen der Kapitel 2 und 4 bis 24 des Harmonisierten Systems, ausgenommen verarbeitete Fischereierzeugnisse des Kapitels 16.
- Artikel 6 Anhang II
- 15 % Werttoleranz mit folgenden Einschränkungen: Nicht auf Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems anwendbar.
Die Höchstanteile an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gem. den in der Verarbeitungsliste niedergelegten Regelungen dürfen nicht überschritten werden.
- Artikel 6 Anhang II
Kumulierung
- Eingeschränkte bilaterale Kumulierung für Vormaterialien mit Ursprung in der Union, vorbehaltlich einer über die Minimalbehandlungen hinausgehenden Be- oder Verarbeitung in den ÜLG.
- Artikel 7 Anhang II
- Artikel 26 Anhang II
- Eingeschränkte diagonale Kumulierung für Vormaterialien mit Ursprung in WPA-Ländern, vorbehaltlich einer über die Minimalbehandlungen hinausgehenden Be- oder Verarbeitung in den ÜLG.
- Artikel 8 Anhang II
- Artikel 26 Anhang II
- Eingeschränkte diagonale Kumulierung für Vormaterialien mit Ursprung in einem in Anhang IV der VO (EU) Nr. 978/2012 genannten Land vorbehaltlich der in Artikel 9 genannten weiteren Voraussetzungen sowie einer über die Minimalbehandlungen hinausgehenden Be- oder Verarbeitung. Die Kumulierung ist von der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) abhängig. (Anmerkung: Bisher erfolgte noch keine Bekanntmachung über die Anwendung der Kumulierung)
- Artikel 9 Anhang II
- Artikel 26 Anhang II
- Erweiterte Kumulierung; die Kumulierung ist von der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) abhängig. (Anmerkung: Bisher erfolgte noch keine Bekanntmachung über die Anwendung der Kumulierung)
- Artikel 10 Anhang II
- Artikel 26 Anhang II
- Vollständige Kumulierung mit in der Gemeinschaft oder in den WPA-Ländern vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, vorbehaltlich einer über die Minimalbehandlungen hinausgehenden Be- oder Verarbeitung in den ÜLG.
- Artikel 7 Anhang II
- Artikel 8 Anhang II
- Artikel 26 Anhang II
Territorialitätsprinzip
- Die Bedingungen zum Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen grundsätzlich ohne Unterbrechung im Gebiet der jeweiligen Partei erfüllt werden.
- Artikel 17 Anhang II
Ausnahme vom Territorialitätsprinzip
- Unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
- Artikel 17 Anhang II
Buchmäßige Trennung
- Die Bewilligung der buchmäßigen Trennung ist im Rahmen der bilateralen Kumulierung für Beteiligte in der Union möglich, wenn die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und gleichartigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist.
- Artikel 15 Anhang II
DURCHSCHNITTSWERTKALKULATION
- Anwendbar ohne Bewilligung