Länderinformation Syrien (SY) zum Stichtag 26.05.2023
Präferenzregelung
- Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Syrien
(Ursprungsregeln beinhaltet Protokoll Nr. 2 zum o.a. Abkommen)
Art der Regelung
Art der Präferenzgewährung
Einseitige Präferenzgewährung durch die Europäische Gemeinschaft
Präferenznachweise
- Formblatt EUR.2, soweit es sich um Postsendungen handelt, die ausschließlich Ursprungswaren enthalten und deren Gesamtwert 2 820 Euro nicht überschreitet.
- Artikel 6 Protokoll Nr. 2
- Artikel 16 Protokoll Nr. 2
Gültigkeitsfrist
- 5 Monate
- Artikel 11 Protokoll Nr. 2
Bewilligungsbedürftige Vereinfachungen
- Nicht vorgesehen
Registrierter Ausführer/Wiederversender
- Nicht vorgesehen
Ausnahmen vom Präferenznachweis
- Glaubhafte mündliche Erklärung der Ursprungseigenschaft ausreichend, soweit es sich um eine nichtkommerzielle Sendung an Privatpersonen handelt und die Wertgrenze von 200 Euro eingehalten ist.
- Artikel 17 Protokoll Nr. 2
- Glaubhafte mündliche Erklärung der Ursprungseigenschaft ausreichend, soweit es sich um Waren zu nichtkommerziellen Zwecken im persönlichen Gepäck von Reisenden handelt und die Wertgrenze von 565 Euro eingehalten ist.
- Artikel 17 Protokoll Nr. 2
Unmittelbare Beförderung/Nichtmanipulation
- Voraussetzung für die Gewährung der vorgesehenen Präferenz ist neben dem ordnungsgemäßen Nachweis der Ursprungseigenschaft der Waren der Nachweis der unmittelbaren Beförderung.
- Artikel 5 Protokoll Nr. 2
Ursprungssystematik
- Ausreichende Be- oder Verarbeitung: Definiert über die Basisregel des Positionswechsels vorbehaltlich einer zusätzlichen Listenregel (Liste A). Liegt kein Positionswechsel vor gelten die in der Liste B aufgeführten Be- oder Verarbeitungen als ausreichend. Beide Möglichkeiten gelten jeweils vorbehaltlich einer über die so genannten Minimalbehandlungen hinausgehenden Be- oder Verarbeitung.
- Minimalbehandlungen: Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die für sich genommen nie ausreichen, um die Ursprungseigenschaft zu begründen. Dies ist unabhängig davon, ob die sonstigen Kriterien der ausreichenden Be- oder Verarbeitung erfüllt werden oder nicht.
- Artikel 3 Protokoll Nr. 2
- Als Abschnitte, Kapitel und Nummern im Sinne der Listen A und B gelten die Abschnitte, Kapitel und Nummern des Brüsseler Zolltarifschemas zur Einreihung der Waren in die Zolltarife.
- Artikel 3 Protokoll Nr. 2
Allgemeine Toleranz
- Nicht vorgesehen
Kumulierung
- Eingeschränkte bilaterale Kumulierung
- Artikel 1 Protokoll Nr. 2
Territorialitätsprinzip
- Die Bedingungen zum Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen grundsätzlich ohne Unterbrechung im Gebiet der jeweiligen Partei erfüllt werden.
- Artikel 5 Protokoll Nr. 2
Ausnahme vom Territorialitätsprinzip
- Nicht vorgesehen
Buchmäßige Trennung
- Nicht vorgesehen
DURCHSCHNITTSWERTKALKULATION
- Nicht anwendbar