Länderinformation Syrien (SY) zum Stichtag 26.05.2023

Präferenzregelung

Art der Regelung

Art der Präferenzgewährung

  • Einseitige Präferenzgewährung durch die Europäische Gemeinschaft

Präferenznachweise

  • Formblatt EUR.2, soweit es sich um Postsendungen handelt, die ausschließlich Ursprungswaren enthalten und deren Gesamtwert 2 820 Euro nicht überschreitet.

Gültigkeitsfrist

Bewilligungsbedürftige Vereinfachungen

  • Nicht vorgesehen

Registrierter Ausführer/Wiederversender

  • Nicht vorgesehen

Ausnahmen vom Präferenznachweis

  • Glaubhafte mündliche Erklärung der Ursprungseigenschaft ausreichend, soweit es sich um eine nichtkommerzielle Sendung an Privatpersonen handelt und die Wertgrenze von 200 Euro eingehalten ist.
  • Glaubhafte mündliche Erklärung der Ursprungseigenschaft ausreichend, soweit es sich um Waren zu nichtkommerziellen Zwecken im persönlichen Gepäck von Reisenden handelt und die Wertgrenze von 565 Euro eingehalten ist.

Unmittelbare Beförderung/Nichtmanipulation

  • Voraussetzung für die Gewährung der vorgesehenen Präferenz ist neben dem ordnungsgemäßen Nachweis der Ursprungseigenschaft der Waren der Nachweis der unmittelbaren Beförderung.

Ursprungssystematik

  • Vollständige Gewinnung oder Herstellung
  • Ausreichende Be- oder Verarbeitung: Definiert über die Basisregel des Positionswechsels vorbehaltlich einer zusätzlichen Listenregel (Liste A). Liegt kein Positionswechsel vor gelten die in der Liste B aufgeführten Be- oder Verarbeitungen als ausreichend. Beide Möglichkeiten gelten jeweils vorbehaltlich einer über die so genannten Minimalbehandlungen hinausgehenden Be- oder Verarbeitung.
  • Minimalbehandlungen: Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die für sich genommen nie ausreichen, um die Ursprungseigenschaft zu begründen. Dies ist unabhängig davon, ob die sonstigen Kriterien der ausreichenden Be- oder Verarbeitung erfüllt werden oder nicht.
  • Als Abschnitte, Kapitel und Nummern im Sinne der Listen A und B gelten die Abschnitte, Kapitel und Nummern des Brüsseler Zolltarifschemas zur Einreihung der Waren in die Zolltarife.

Allgemeine Toleranz

  • Nicht vorgesehen

Kumulierung

  • Eingeschränkte bilaterale Kumulierung

Territorialitätsprinzip

  • Die Bedingungen zum Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen grundsätzlich ohne Unterbrechung im Gebiet der jeweiligen Partei erfüllt werden.

Ausnahme vom Territorialitätsprinzip

  • Nicht vorgesehen

Buchmäßige Trennung

  • Nicht vorgesehen