Länderinformation Französisch-Polynesien/ÜLG zum Stichtag 31.10.2024

Präferenzregelung

  • Beschluss (EU) 2021/1764 des Rates über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union einschließlich der Beziehungen zwischen der Europäischen Union einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits (Übersee-Assoziationsbeschluss einschließlich Grönlands)
    (Ursprungsregeln beinhaltet Anhang II)

Art der Regelung

Art der Präferenzgewährung

  • Einseitige Präferenzgewährung durch die Europäische Union Ausnahmen: Präferenzregelung auf Gegenseitigkeit nach den Vorschriften dieses Beschlusses für die Länder - Neukaledonien - St. Pierre und Miquelon - Französisch-Polynesien - Wallis und Futuna

Präferenznachweise

  • Erklärung zum Ursprung nach vorgeschriebenem Wortlaut durch einen Registrierten Ausführer (REX)
  • Erklärung zum Ursprung für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die von einem Ausführer ausgeführte Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Gesamtwert 10 000 EUR nicht überschreitet.

Gültigkeitsfrist

Bewilligungsbedürftige Vereinfachungen

  • Nicht vorgesehen

Registrierter Ausführer/Wiederversender

Ausnahmen vom Präferenznachweis

  • Glaubhafte mündliche Erklärung der Ursprungseigenschaft ausreichend, soweit es sich um eine nichtkommerzielle Sendung von Privatpersonen an Privatpersonen handelt und die Wertgrenze von 500 Euro eingehalten ist.
  • Glaubhafte mündliche Erklärung der Ursprungseigenschaft ausreichend, soweit es sich um Waren zu nichtkommerziellen Zwecken im persönlichen Gepäck von Reisenden handelt und die Wertgrenze von 1.200 Euro eingehalten ist.

Unmittelbare Beförderung/Nichtmanipulation

  • Der Nachweis einer unmittelbaren Beförderung muss nicht erbracht werden. Die Nämlichkeit und Nichtmanipulation der Erzeugnisse müssen gegeben sein und gelten als erfüllt, insoweit die Zollbehörden nicht Grund zur Annahme des Gegenteils haben.

Ursprungssystematik

  • Minimalbehandlungen: Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die für sich genommen nie ausreichen, um die Ursprungseigenschaft zu begründen. Dies ist unabhängig davon, ob die sonstigen Kriterien der ausreichenden Be- oder Verarbeitung erfüllt werden oder nicht.
  • Ausreichende Be- oder Verarbeitung: Vollständig über die Kriterien der Be- oder Verarbeitungsliste definiert; vorbehaltlich einer über die so genannten Minimalbehandlungen hinausgehenden Be- oder Verarbeitung.

Allgemeine Toleranz

  • 15 % Gewichtstoleranz bei Erzeugnissen der Kapitel 2 und 4 bis 24 des Harmonisierten Systems, ausgenommen verarbeitete Fischereierzeugnisse des Kapitels 16.
  • 15 % Werttoleranz mit folgenden Einschränkungen: Nicht auf Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems anwendbar. Die Höchstanteile an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gem. den in der Verarbeitungsliste niedergelegten Regelungen dürfen nicht überschritten werden.

Kumulierung

  • Eingeschränkte bilaterale Kumulierung für Vormaterialien mit Ursprung in der Union, vorbehaltlich einer über die Minimalbehandlungen hinausgehenden Be- oder Verarbeitung in den ÜLG.
  • Eingeschränkte diagonale Kumulierung für Vormaterialien mit Ursprung in WPA-Ländern, vorbehaltlich einer über die Minimalbehandlungen hinausgehenden Be- oder Verarbeitung in den ÜLG.
  • Eingeschränkte diagonale Kumulierung für Vormaterialien mit Ursprung in einem in Anhang IV der VO (EU) Nr. 978/2012 genannten Land vorbehaltlich der in Artikel 9 genannten weiteren Voraussetzungen sowie einer über die Minimalbehandlungen hinausgehenden Be- oder Verarbeitung. Die Kumulierung ist von der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) abhängig. (Anmerkung: Bisher erfolgte noch keine Bekanntmachung über die Anwendung der Kumulierung)
  • Erweiterte Kumulierung; die Kumulierung ist von der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) abhängig. (Anmerkung: Bisher erfolgte noch keine Bekanntmachung über die Anwendung der Kumulierung)
  • Vollständige Kumulierung mit in der Gemeinschaft oder in den WPA-Ländern vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, vorbehaltlich einer über die Minimalbehandlungen hinausgehenden Be- oder Verarbeitung in den ÜLG.

Territorialitätsprinzip

  • Die Bedingungen zum Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen grundsätzlich ohne Unterbrechung im Gebiet der jeweiligen Partei erfüllt werden.

Ausnahme vom Territorialitätsprinzip

  • Unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

Buchmäßige Trennung

  • Die Bewilligung der buchmäßigen Trennung ist im Rahmen der bilateralen Kumulierung für Beteiligte in der Union möglich, wenn die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und gleichartigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist.

DURCHSCHNITTSWERTKALKULATION

  • Anwendbar ohne Bewilligung