Länderinformation Neuseeland (NZ) zum Stichtag 29.11.2024
Präferenzregelung
- Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Neuseeland (Ursprungsregeln beinhaltet Kapitel 3)
Art der Regelung
Art der Präferenzgewährung
Präferenzregelung auf Gegenseitigkeit
Präferenznachweise
- Gewissheit des Einführers
- Artikel 3.16 Kapitel 3 Ursprungsregeln
- Artikel 3.20 Kapitel 3 Ursprungsregeln
-
Erklärung zum Ursprung nach vorgeschriebenem Wortlaut
- Artikel 3.16 Kapitel 3 Ursprungsregeln
- Artikel 3.18 Kapitel 3 Ursprungsregeln
Gültigkeitsfrist
-
Ein Jahr für eine Erklärung zum Ursprung
- Artikel 3.18 Kapitel 3 Ursprungsregeln
Bewilligungsbedürftige Vereinfachungen
- Nicht vorgesehen
Registrierter Ausführer/Wiederversender
- Wiederversender - Regelungen siehe Ausstellung bzw. Ausfertigung von Ersatz-Präferenznachweisen
- Artikel 69 UZK-IA
-
Registrierter Ausführer (bei der Ausfuhr) – siehe auch Anhang 3-C, Fußnote 2
- Artikel 68 UZK-IA
Ausnahmen vom Präferenznachweis
- Glaubhafte mündliche Erklärung der Ursprungseigenschaft ausreichend, soweit es sich um eine nichtkommerzielle Sendung von Privatpersonen an Privatpersonen handelt und die Wertgrenze von 500 Euro eingehalten ist.
- Artikel 3.22 Kapitel 3 Ursprungsregeln
- Glaubhafte mündliche Erklärung der Ursprungseigenschaft ausreichend, soweit es sich um Waren zu nichtkommerziellen Zwecken im persönlichen Gepäck von Reisenden handelt und die Wertgrenze von 1.200 Euro eingehalten ist.
- Artikel 3.22 Kapitel 3 Ursprungsregeln
Unmittelbare Beförderung/Nichtmanipulation
- Der Nachweis einer unmittelbaren Beförderung muss nicht erbracht werden.
Die Nämlichkeit und Nichtmanipulation der Erzeugnisse muss gegeben sein und ist nur auf Anforderung der Einfuhrzollbehörden nachzuweisen.
- Artikel 3.15 Kapitel 3 Ursprungsregeln
Ursprungssystematik
- Vollständige Gewinnung oder Herstellung
- Artikel 3.2 Kapitel 3 Ursprungsregeln
- Artikel 3.4 Kapitel 3 Ursprungsregeln
- Ausreichende Be- oder Verarbeitung: Vollständig über die Kriterien der Be- oder Verarbeitungsliste definiert; vorbehaltlich einer über die so genannten Minimalbehandlungen hinausgehenden Be- oder Verarbeitung.
- Artikel 3.2 Kapitel 3 Ursprungsregeln
- Minimalbehandlungen: Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die für sich genommen nie ausreichen, um die Ursprungseigenschaft zu begründen. Dies ist unabhängig davon, ob die sonstigen Kriterien der ausreichenden Be- oder Verarbeitung erfüllt werden oder nicht.
- Artikel 3.6 Kapitel 3 Ursprungsregeln
- Herstellung ausschließlich aus Vormaterialien mit Ursprung
- Artikel 3.2 Kapitel 3 Ursprungsregeln
Allgemeine Toleranz
- 10 % Werttoleranz mit folgenden Einschränkungen: Nicht auf Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems anwendbar und keine Erhöhung von Prozentklauseln in der Be- oder Verarbeitungsliste, die den Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einschränken.
- Artikel 3.5 Kapitel 3 Ursprungsregeln
Kumulierung
- Eingeschränkte bilaterale Kumulierung
- Artikel 3.3 Kapitel 3 Ursprungsregeln
-
Vollständige Kumulierung der in Neuseeland oder der Europäischen Union vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen. Der Nachweis im Rahmen der vollen Kumulierung über bereits vorgenommene Be- oder Verarbeitungen, die aber noch nicht ursprungsbegründend sind, ist mit einer Erklärung gem. Anhang 3-D zu erbringen.
- Artikel 3.3 Kapitel 3 Ursprungsregeln
Territorialitätsprinzip
- Die Bedingungen zum Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen grundsätzlich ohne Unterbrechung im Gebiet einer oder beider Vertragsparteien erfüllt werden.
- Artikel 3.2 Kapitel 3 Ursprungsregeln
Ausnahme vom Territorialitätsprinzip
- Unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
- Artikel 3.14 Kapitel 3 Ursprungsregeln
Buchmäßige Trennung
- Das Verfahren der buchmäßigen Trennung von austauschbaren Vormaterialien oder austauschbaren Erzeugnissen mit und ohne Ursprungseigenschaft ist zulässig.
Austauschbare Erzeugnisse mit oder ohne Ursprungseigenschaft der Kapitel 10, 15, 27, 28, 29, 32.01 bis 32.07 oder 39.01 bis 39.14 des Harmonisierten Systems können vor der Ausfuhr in die andere Vertragspartei in einer Vertragspartei gelagert werden, ohne physisch getrennt zu werden, sofern eine buchmäßige Trennung angewandt wird.
- Artikel 3.13 Kapitel 3 Ursprungsregeln
DURCHSCHNITTSWERTKALKULATION
- Anwendbar ohne Bewilligung