Länderinformation Norwegen/Europäischer Wirtschaftsraum zum Stichtag 24.11.2009
Präferenzregelung
- Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten sowie der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen
(Ursprungsregeln beinhaltet Protokoll Nr. 4 zum o.a. Abkommen)
Art der Regelung
Art der Präferenzgewährung
Präferenzregelung auf Gegenseitigkeit
Präferenznachweise
- Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED
- Artikel 15 Protokoll Nr. 4
- Artikel 16 Protokoll Nr. 4
- Ursprungserklärung auf der Rechnung bzw. Ursprungserklärung auf der Rechnung EUR-MED nach dem jeweils vorgeschriebenen Wortlaut, bis zu einem Wert der enthaltenen Ursprungswaren von höchstens 6 000 Euro ohne Berücksichtigung bewilligungsbedürftiger Vereinfachungen
- Artikel 15 Protokoll Nr. 4
- Artikel 21 Protokoll Nr. 4
- Nach einer Mitteilung der Europäischen Kommission stellen die Zollbehörden Norwegens Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1und EUR-MED aus, die nicht mit den im Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum festgelegten technischen Anforderungen übereinstimmen. Die Europäische Kommission hat einer vorübergehenden Verwendung dieser Warenverkehrsbescheinigungen bis zum 01. Juni 2010 zugestimmt.
Gültigkeitsfrist
- 4 Monate
- Artikel 23 Protokoll Nr. 4
Bewilligungsbedürftige Vereinfachungen
- Abgabe der Ursprungserklärung ohne wertmäßige Beschränkung (Ermächtigter Ausführer)
- Artikel 22 Protokoll Nr. 4
Ausnahmen vom Präferenznachweis
- Glaubhafte mündliche Erklärung der Ursprungseigenschaft ausreichend, soweit es sich um eine nichtkommerzielle Sendung von Privatpersonen an Privatpersonen handelt und die Wertgrenze von 500 Euro eingehalten ist.
- Artikel 26 Protokoll Nr. 4
- Glaubhafte mündliche Erklärung der Ursprungseigenschaft ausreichend, soweit es sich um Waren zu nichtkommerziellen Zwecken im persönlichen Gepäck von Reisenden handelt und die Wertgrenze von 1.200 Euro eingehalten ist.
- Artikel 26 Protokoll Nr. 4
Unmittelbare Beförderung/Nichtmanipulation
- Voraussetzung für die Gewährung der vorgesehenen Präferenz ist neben dem ordnungsgemäßen Nachweis der Ursprungseigenschaft der Waren der Nachweis der unmittelbaren Beförderung.
- Artikel 12 Protokoll Nr. 4
Ursprungssystematik
- Minimalbehandlungen: Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die für sich genommen nie ausreichen, um die Ursprungseigenschaft zu begründen. Dies ist unabhängig davon, ob die sonstigen Kriterien der ausreichenden Be- oder Verarbeitung erfüllt werden oder nicht.
- Artikel 6 Protokoll Nr. 4
Allgemeine Toleranz
- 10 % Werttoleranz mit folgenden Einschränkungen: Nicht auf Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems anwendbar und keine Erhöhung von Prozentklauseln in der Be- oder Verarbeitungsliste, die den Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einschränken.
- Artikel 5 Protokoll Nr. 4
Kumulierung
- Eingeschränkte und vollständige, multilaterale Kumulierung im Rahmen des Abkommens über den EWR (Vertragsparteien: Norwegen, Island, Liechtenstein und die EG).
- Der Nachweis im Rahmen der vollen Kumulierung über bereits im EWR vorgenommene Be- oder Verarbeitungen, die aber noch nicht ursprungsbegründend sind, ist mit der Lieferantenerklärung zu erbringen.
- Artikel 27 Protokoll Nr. 4
- Eingeschränkte diagonale Kumulierung für Waren mit Ursprung auf den Färöern oder in der Schweiz, Liechtenstein, Island, Norwegen, der Europäischen Gemeinschaft, der Türkei, Ägypten, Algerien, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, Syrien, Tunesien, Westjordanland und Gazastreifen. Die Anwendung der Kumulierung ist abhängig von der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) in einer sogenannten Matrix, Artikel 3 Absatz 5, Artikel 4 Absatz 5.
- Artikel 3 Protokoll Nr. 4
Territorialitätsprinzip
- Die Bedingungen zum Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen grundsätzlich ohne Unterbrechung im EWR erfüllt werden.
- Artikel 11 Protokoll Nr. 4
Ausnahme vom Territorialitätsprinzip
- Unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, nicht jedoch bei Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems
- Artikel 11 Protokoll Nr. 4
Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung (Draw-Back-Verbot)
- Vormaterialien, die gemäß Artikel 8 des Abkommens über den EWR unter das EWR-Abkommen fallen.
- Artikel 14 Protokoll Nr. 4
Buchmäßige Trennung
- Die Bewilligung der buchmäßigen Trennung ist möglich, wenn die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und gleichartigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist.
- Artikel 20 Protokoll Nr. 4