Länderinformation Madagaskar/ESA-Staaten zum Stichtag 07.02.2023
Präferenzregelung
- Interimsabkommen zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, geändert mit Beschluss 1/2020 vom 14. Januar 2020 (Ursprungsregeln beinhaltet Protokoll 1 zum o.a. Beschluss)
Art der Regelung
Art der Präferenzgewährung
Präferenzregelung auf Gegenseitigkeit
Präferenznachweise
- Ursprungsangabe bei Ausstellung/Ausfertigung im Regelfall: Europäische Gemeinschaft
- Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, bei Import in die EU
- Artikel 18 Protokoll 1
- Artikel 19 Protokoll 1
- Erklärung auf der Rechnung nach vorgeschriebenem Wortlaut, bis zu einem Wert der enthaltenen Ursprungswaren von höchstens 6.000 Euro ohne Berücksichtigung bewilligungsbedürftiger Vereinfachungen, bei Import in die EU.
- Artikel 18 Protokoll 1
- Artikel 23 Protokoll 1
- Bei Export aus der EU, siehe Mitteilung der Europäischen Kommission
- Erklärung auf der Rechnung von Registrierten Ausführern
- Erklärung auf der Rechnung von nicht Registrierten Ausführern bis zu einem Wert der enthaltenen Ursprungswaren von höchstens 6.000 Euro
- Artikel 18 Protokoll 1
- Artikel 23 Protokoll 1
- Bei Export aus einem ESA-Staat der REX anwendet (derzeit Simbabwe, siehe Mitteilung der Europäischen Kommission) und Madagaskar
- Erklärung auf der Rechnung von Registrierten Ausführern
- Erklärung auf der Rechnung von nicht Registrierten Ausführern bis zu einem Wert der enthaltenen Ursprungswaren von höchstens 6.000 Euro
- Artikel 18 Protokoll 1
- Artikel 23 Protokoll 1
Gültigkeitsfrist
- 10 Monate
- Artikel 25 Protokoll 1
Bewilligungsbedürftige Vereinfachungen
- Abgabe der Erklärung auf der Rechnung ohne wertmäßige Beschränkung (Ermächtigter Ausführer), bei Import in die EU
- Artikel 24 Protokoll 1
Registrierter Ausführer/Wiederversender
- Wiederversender - Regelungen siehe Ausstellung bzw. Ausfertigung von Ersatz-Präferenznachweisen
- Artikel 69 UZK-IA
- Registrierter Ausführer (bei Ausfuhr aus EU) – siehe Artikel 18 Abs.3 Protokoll 1 sowie Mitteilung der Europäischen Kommission
- Artikel 68 UZK-IA
- Registrierter Ausführer (bei Ausfuhr aus Simbabwe) – siehe Artikel 18 Abs.3 Protokoll 1 sowie Mitteilung der Europäischen Kommission
- Artikel 68 UZK-IA
- Registrierter Ausführer (bei Ausfuhr aus Madagaskar) – siehe Artikel 18 Abs.3 Protokoll 1 sowie Mitteilung der Europäischen Kommission
Ausnahmen vom Präferenznachweis
- Glaubhafte mündliche Erklärung der Ursprungseigenschaft ausreichend, soweit es sich um eine nichtkommerzielle Sendung von Privatpersonen an Privatpersonen handelt und die Wertgrenze von 500 Euro eingehalten ist.
- Artikel 29 Protokoll 1
- Glaubhafte mündliche Erklärung der Ursprungseigenschaft ausreichend, soweit es sich um Waren zu nichtkommerziellen Zwecken im persönlichen Gepäck von Reisenden handelt und die Wertgrenze von 1.200 Euro eingehalten ist.
- Artikel 29 Protokoll 1
Unmittelbare Beförderung/Nichtmanipulation
- Der Nachweis einer unmittelbaren Beförderung muss nicht erbracht werden.
Die Nämlichkeit und Nichtmanipulation der Erzeugnisse muss gegeben sein und ist nur auf Anforderung der Einfuhrzollbehörden nachzuweisen.
- Artikel 15 Protokoll 1
Ursprungssystematik
- Ausreichende Be- oder Verarbeitung: Vollständig über die Kriterien der Be- oder Verarbeitungsliste definiert; vorbehaltlich einer über die so genannten Minimalbehandlungen hinausgehenden Be- oder Verarbeitung.
- Minimalbehandlungen: Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die für sich genommen nie ausreichen, um die Ursprungseigenschaft zu begründen. Dies ist unabhängig davon, ob die sonstigen Kriterien der ausreichenden Be- oder Verarbeitung erfüllt werden oder nicht.
- Artikel 8 Protokoll 1
Allgemeine Toleranz
- 15 % Werttoleranz mit folgenden Einschränkungen: Nicht auf Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems anwendbar und keine Erhöhung von Prozentklauseln in der Be- oder Verarbeitungsliste, die den Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einschränken.
- Artikel 7 Protokoll 1
Kumulierung
- Eingeschränkte und vollständige diagonale Kumulierung mit in der Gemeinschaft, in den ESA-Staaten, den ÜLG oder den anderen AKP-Staaten vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen vorbehaltlich der ergänzenden Regelungen des Artikels 4 Absatz 7.
- Artikel 3 Protokoll 1
- Artikel 4 Protokoll 1
- Artikel 30 Protokoll 1
- Die Kumulierung gemäß Artikel 3 und Artikel 4 des Protokolls 1 ist von der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) abhängig. (Anmerkung: Für Mauritius ab dem 12.11.2018, Bekanntmachung im Amtsblatt (EU) Nr. C 407 vom 12.11.2018), für die EU ab dem 22.02.2019, Bekanntmachung im Amtsblatt (EU) Nr. C 69 vom 22.02.2019 anwendbar)
- Bei Ausfuhr aus ESA-Staaten: Eingeschränkte Kumulierung für Vormaterialien, die Ur-sprungserzeugnisse eines benachbarten Entwicklungslandes sind, siehe ausgewählte Anlagen Anhang VIII, vorbehaltlich einer über die Minimalbehandlungen hinausgehenden Be- oder Verarbeitung und der ergänzenden Regelung des Artikels 5.
- Artikel 5 Protokoll 1
Territorialitätsprinzip
- Die Bedingungen zum Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen grundsätzlich ohne Unterbrechung im Gebiet der jeweiligen Partei erfüllt werden.
- Artikel 14 Protokoll 1
Ausnahme vom Territorialitätsprinzip
- Unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
- Artikel 14 Protokoll 1
Buchmäßige Trennung
- Die Bewilligung der buchmäßigen Trennung ist möglich, wenn die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und gleichartigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist.
- Artikel 13 Protokoll 1
DURCHSCHNITTSWERTKALKULATION
- Nicht anwendbar