Länderinformation Libanon (LB) zum Stichtag 07.02.2023
Präferenzregelung
- Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits
(Ursprungsregeln beinhaltet Protokoll Nr. 4 zum o.a. Abkommen)
Art der Regelung
Art der Präferenzgewährung
Präferenzregelung auf Gegenseitigkeit
Präferenznachweise
- Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
- Artikel 16 Protokoll Nr. 4
- Artikel 17 Protokoll Nr. 4
- Ursprungserklärung nach vorgeschriebenem Wortlaut, bis zu einem Wert der enthaltenen Ursprungswaren von höchstens 6.000 Euro ohne Berücksichtigung bewilligungsbedürftiger Vereinfachungen
- Artikel 16 Protokoll Nr. 4
- Artikel 21 Protokoll Nr. 4
- Ursprungsangabe bei Ausstellung/Ausfertigung im Regelfall: Europäische Union
Gültigkeitsfrist
- 4 Monate
- Artikel 23 Protokoll Nr. 4
Bewilligungsbedürftige Vereinfachungen
- Abgabe der Ursprungserklärung ohne wertmäßige Beschränkung (Ermächtigter Ausführer)
- Artikel 22 Protokoll Nr. 4
Registrierter Ausführer/Wiederversender
- Nicht vorgesehen
Ausnahmen vom Präferenznachweis
- Glaubhafte mündliche Erklärung der Ursprungseigenschaft ausreichend, soweit es sich um eine nichtkommerzielle Sendung von Privatpersonen an Privatpersonen handelt und die Wertgrenze von 500 Euro eingehalten ist.
- Artikel 26 Protokoll Nr. 4
- Glaubhafte mündliche Erklärung der Ursprungseigenschaft ausreichend, soweit es sich um Waren zu nichtkommerziellen Zwecken im persönlichen Gepäck von Reisenden handelt und die Wertgrenze von 1.200 Euro eingehalten ist.
- Artikel 26 Protokoll Nr. 4
Unmittelbare Beförderung/Nichtmanipulation
- Voraussetzung für die Gewährung der vorgesehenen Präferenz ist neben dem ordnungsgemäßen Nachweis der Ursprungseigenschaft der Waren der Nachweis der unmittelbaren Beförderung.
- Artikel 13 Protokoll Nr. 4
Ursprungssystematik
- Minimalbehandlungen: Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die für sich genommen nie ausreichen, um die Ursprungseigenschaft zu begründen. Dies ist unabhängig davon, ob die sonstigen Kriterien der ausreichenden Be- oder Verarbeitung erfüllt werden oder nicht.
- Artikel 7 Protokoll Nr. 4
Allgemeine Toleranz
- 10 % Werttoleranz mit folgenden Einschränkungen: Nicht auf Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems anwendbar und keine Erhöhung von Prozentklauseln in der Be- oder Verarbeitungsliste, die den Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einschränken.
- Artikel 6 Protokoll Nr. 4
Kumulierung
- Eingeschränkte bilaterale Kumulierung unter dem Vorbehalt einer über die Minimalbehandlungen hinausgehenden Be- oder Verarbeitung.
- Artikel 3 Protokoll Nr. 4
- Diagonale Ursprungskumulierung mit Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse eines der Länder sind, die zu den Unterzeichnern eines Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommens gehören.
- Artikel 4 Protokoll Nr. 4
- Der Tag des Inkrafttretens der diagonalen Ursprungskumulierung wird durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften mitgeteilt werden.
- Artikel 4 Protokoll Nr. 4
Territorialitätsprinzip
- Die Bedingungen zum Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen grundsätzlich ohne Unterbrechung im Gebiet der jeweiligen Partei erfüllt werden.
- Artikel 12 Protokoll Nr. 4
Ausnahme vom Territorialitätsprinzip
- Unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
- Artikel 12 Protokoll Nr. 4
Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung (Draw-Back-Verbot)
- Das Verbot gilt für alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft.
- Artikel 15 Protokoll Nr. 4
- Das Draw-Back-Verbot findet ab 1. März 2009 Anwendung.
Buchmäßige Trennung
- Nicht vorgesehen
DURCHSCHNITTSWERTKALKULATION
- Nicht anwendbar
Sonstiges
- Gem. Beschluss (EU) 2016/1224 vom 18.07.2016 müssen alle Bezugnahmen auf „die Europäische Gemeinschaft“ oder auf „die Gemeinschaft“ im Text des Europa-Mittelmeer-Abkommens und des Protokolls, soweit angemessen, als Bezugnahmen auf „die Europäische Union“ oder „die Union“ gelesen werden.