Länderinformation Kiribati/APS-least developed countries (LDC) zum Stichtag 30.05.2017

Präferenzregelung

  • Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen
    (Ursprungsregeln beinhaltet in Delegierter Verordnung (EU) 2015/2446 UZK-DA und Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 UZK-IA)
    (Es gilt immer die aktuelle konsolidierte Fassung.)
  • Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (UZK-DA)
    (Es gilt immer die aktuelle konsolidierte Fassung.)
  • Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK-IA)
    (Es gilt immer die aktuelle konsolidierte Fassung.)

Art der Regelung

Art der Präferenzgewährung

  • Einseitige Präferenzgewährung durch die Europäische Union

Präferenznachweise

  • Begünstigte Länder, die noch nicht mit der Registrierung im REX-System begonnen haben:
    • Ursprungszeugnis nach Formblatt A gem. Artikel 74 UZK-IA
    • Erklärung auf der Rechnung nach vorgeschriebenem Wortlaut, bis zu einem Wert der enthaltenen Ursprungswaren von höchstens 6.000 Euro gem. Artikel 75 UZK-IA
  • Begünstigte Länder, die mit der Registrierung im REX-System begonnen haben (siehe Tabelle):
    • Ursprungszeugnis nach Formblatt A für Ausfuhrsendungen über 6.000 Euro von nicht Registrierten Ausführern
    • Erklärung zum Ursprung von Registrierten Ausführern
    • Erklärung zum Ursprung von nicht Registrierten Ausführern bis zu einem Wert der enthaltenen Ursprungswaren von höchstens 6.000 Euro
  • Für Ausfuhren aus der Europäischen Union zum Zwecke der Kumulierung:
    • Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 für noch nicht Registrierte Ausführer gem. Artikel 77 UZK-IA bis längstens 31.12.2017
    • Erklärung auf der Rechnung von ermächtigten, noch nicht Registrierten Ausführern bis längstens 31.12.2017
    • Erklärung zum Ursprung von Registrierten Ausführern
    • Erklärung zum Ursprung von nicht Registrierten Ausführern bis zu einem Wert der enthaltenen Ursprungswaren von höchstens 6.000 Euro
  • Ursprungsangabe bei Ausstellung/Ausfertigung im Regelfall: Europäische Union

Gültigkeitsfrist

  • 10 Monate für Ursprungszeugnisse nach Formblatt A bzw. Erklärungen auf der Rechnung

Bewilligungsbedürftige Vereinfachungen

  • Nur für Ausfuhren aus der Europäischen Union: Abgabe der Ursprungserklärung ohne wertmäßige Beschränkung (Ermächtigter Ausführer) zum Zwecke der Kumulierung bis längstens zum 31.12.2017

Registrierter Ausführer/Wiederversender

Ausnahmen vom Präferenznachweis

  • Glaubhafte mündliche Erklärung der Ursprungseigenschaft ausreichend, soweit es sich um eine nichtkommerzielle Sendung von Privatpersonen an Privatpersonen handelt und die Wertgrenze von 500 Euro eingehalten ist.
  • Glaubhafte mündliche Erklärung der Ursprungseigenschaft ausreichend, soweit es sich um Waren zu nichtkommerziellen Zwecken im persönlichen Gepäck von Reisenden handelt und die Wertgrenze von 1.200 Euro eingehalten ist.

Unmittelbare Beförderung/Nichtmanipulation

  • Der Nachweis einer unmittelbaren Beförderung muss nicht erbracht werden. Die Nämlichkeit und Nichtmanipulation der Erzeugnisse müssen gegeben sein und gelten als erfüllt, insoweit die Zollbehörden nicht Grund zur Annahme des Gegenteils haben.

Ursprungssystematik

  • Ausreichende Be- oder Verarbeitung: Vollständig über die Kriterien der Be- oder Verarbeitungsliste definiert; vorbehaltlich einer über die so genannten Minimalbehandlungen hinausgehenden Be- oder Verarbeitung.
  • Minimalbehandlungen: Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die für sich genommen nie ausreichen, um die Ursprungseigenschaft zu begründen. Dies ist unabhängig davon, ob die sonstigen Kriterien der ausreichenden Be- oder Verarbeitung erfüllt werden oder nicht.

Allgemeine Toleranz

  • 15 % Gewichtstoleranz bei Erzeugnissen der Kapitel 2 und 4 bis 24 des Harmonisierten Systems, ausgenommen verarbeitete Fischereierzeugnisse des Kapitels 16; 15 % Werttoleranz mit folgenden Einschränkungen: Nicht auf Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems anwendbar. Die Höchstanteile an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gem. den in der Verarbeitungsliste niedergelegten Regelungen dürfen nicht überschritten werden.

Kumulierung

  • Eingeschränkte bilaterale Kumulierung unter dem Vorbehalt einer über die Minimalbehandlungen hinausgehenden Be- oder Verarbeitung (sog. Geberlandanteil) für Vormaterialien mit Ursprung in der Europäischen Union, in Norwegen, in der Schweiz oder der Türkei. Der Ursprungserwerb in der Europäischen Union (Geberlandanteil) richtet sich grundsätzlich nach den jeweiligen Regelungen der Be- und Verarbeitungsliste APS (OBC), auch wenn das Empfängerland ein Land der Gruppe APS (LDC) ist.
  • Regionale Kumulierung für vier regionale Gruppen im Sinne von Artikel 55 Absatz 1 UZK-DA. Die Anwendung der Kumulierung zwischen Ländern der Gruppe I und Gruppe III ist abhängig von der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C), Artikel 55 Absatz 5 und Absatz 7 UZK-DA. (Anmerkung: Bisher erfolgte noch keine Bekanntmachung über die Anwendung der Kumulierung)
  • Erweiterte Kumulierung zwischen einem begünstigten Land und einem Land, mit dem die Europäische Union ein Freihandelsabkommen geschlossen hat. Vormaterialien der Kapitel 1 bis 24 des Harmonisierten Systems sind von der erweiterten Kumulierung ausgeschlossen. Die Anwendung der Kumulierung ist abhängig von der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C), Artikel 56 Absatz 1 und Absatz 3 UZK-DA. (Anmerkung: Bisher erfolgte noch keine Bekanntmachung über die Anwendung der Kumulierung)

Territorialitätsprinzip

  • Die Bedingungen zum Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen grundsätzlich ohne Unterbrechung im Gebiet der jeweiligen Partei erfüllt werden.

Ausnahme vom Territorialitätsprinzip

  • Unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

Buchmäßige Trennung

  • Die Bewilligung der buchmäßigen Trennung ist im Rahmen der bilateralen Kumulierung (für den sog. Geberlandanteil) möglich, wenn die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und gleichartigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist.

DURCHSCHNITTSWERTKALKULATION

  • Anwendbar ohne Bewilligung

Sonstiges

  • Redaktioneller Hinweis zur Verarbeitungsliste: Die Verarbeitungsliste zum allgemeinen Präferenzschema (APS) ist originär dreispaltig. Aus technischen Gründen wird in WuP online die Verarbeitungsliste weiterhin vierspaltig angezeigt, wobei Spalte 4 immer leer verbleibt.