Länderinformation Japan zum Stichtag 04.02.2019
Präferenzregelung
- Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft (Hinweis: Ursprungsregeln sind in Kapitel 3 des Abkommens enthalten)
Art der Regelung
Art der Präferenzgewährung
Präferenzregelung auf Gegenseitigkeit
Präferenznachweise
- Erklärung zum Ursprung nach vorgeschriebenem Wortlaut
- Artikel 3.16 Kapitel 3 Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren
- Artikel 3.17 Kapitel 3 Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren
- Gewissheit des Einführers
- Artikel 3.16 Kapitel 3 Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren
- Artikel 3.18 Kapitel 3 Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren
- Ursprungsangabe bei der Ausfertigung: Europäische Union oder Japan
Gültigkeitsfrist
- 12 Monate für eine Erklärung zum Ursprung
- Artikel 3.17 Kapitel 3 Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren
Bewilligungsbedürftige Vereinfachungen
- Nicht vorgesehen
Registrierter Ausführer/Wiederversender
- Wiederversender - Regelungen siehe Ausstellung bzw. Ausfertigung von Ersatz-Präferenznachweisen
- Artikel 69 UZK-IA
- Registrierter Ausführer (bei der Ausfuhr) – siehe auch Anhang 3-D, Fußnote 2
- Artikel 68 UZK-IA
Ausnahmen vom Präferenznachweis
- Glaubhafte mündliche Erklärung der Ursprungseigenschaft ausreichend, soweit es sich um eine nichtkommerzielle Sendung von Privatpersonen an Privatpersonen handelt und die Wertgrenze von 500 Euro eingehalten ist.
- Artikel 3.20 Kapitel 3 Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren
- Glaubhafte mündliche Erklärung der Ursprungseigenschaft ausreichend, soweit es sich um Waren zu nichtkommerziellen Zwecken im persönlichen Gepäck von Reisenden handelt und die Wertgrenze von 1.200 Euro eingehalten ist.
- Artikel 3.20 Kapitel 3 Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren
Unmittelbare Beförderung/Nichtmanipulation
- Der Nachweis einer unmittelbaren Beförderung muss nicht erbracht werden.
Die Nämlichkeit und Nichtmanipulation der Erzeugnisse muss gegeben sein und ist nur auf Anforderung der Einfuhrzollbehörden nachzuweisen.
- Artikel 3.10 Kapitel 3 Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren
Ursprungssystematik
- Vollständige Gewinnung oder Herstellung
- Artikel 3.2 Kapitel 3 Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren
- Artikel 3.3 Kapitel 3 Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren
- Minimalbehandlungen: Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die für sich genommen nie ausreichen, um die Ursprungseigenschaft zu begründen. Dies ist unabhängig davon, ob die sonstigen Kriterien der ausreichenden Be- oder Verarbeitung erfüllt werden oder nicht.
- Artikel 3.4 Kapitel 3 Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren
- Herstellung ausschließlich aus Vormaterialien mit Ursprung
- Artikel 3.2 Kapitel 3 Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren
- Ausreichende Fertigung: Erfüllung aller geltenden Vorschriften des Anhang 3-B;
vorbehaltlich einer über die so genannten Minimalbehandlungen hinausgehenden Fertigung.
- Artikel 3.2 Kapitel 3 Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren
- Artikel 3.4 Kapitel 3 Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren
Allgemeine Toleranz
- 10 % Werttoleranz mit folgenden Einschränkungen: Nicht auf Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems anwendbar und keine Erhöhung von Prozentklauseln in der Be- oder Verarbeitungsliste, die den Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einschränken.
- Artikel 3.6 Kapitel 3 Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren
Kumulierung
- Eingeschränkte bilaterale Kumulierung
- Artikel 3.5 Kapitel 3 Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren
- Vollständige Kumulierung der in Japan oder der Europäischen Union vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen
Der Nachweis im Rahmen der vollen Kumulierung über bereits vorgenommene Be- oder Verarbeitungen, die aber noch nicht ursprungsbegründend sind, ist mit einer Erklärung gem. Anhang 3-C zu erbringen.
- Artikel 3.5 Kapitel 3 Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren
Territorialitätsprinzip
- Die Bedingungen zum Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen grundsätzlich ohne Unterbrechung im Gebiet einer oder beider Vertragsparteien erfüllt werden.
- Artikel 3.2 Kapitel 3 Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren
Ausnahme vom Territorialitätsprinzip
- Unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
- Artikel 3.11 Kapitel 3 Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren
Buchmäßige Trennung
- Das Verfahren der buchmäßigen Trennung von austauschbaren Vormaterialien mit und ohne Ursprungseigenschaft ist zulässig.
- Artikel 3.8 Kapitel 3 Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren
DURCHSCHNITTSWERTKALKULATION
- Nicht anwendbar