Länderinformation Jamaika/CARIFORUM zum Stichtag 10.05.2021

Präferenzregelung

Art der Regelung

Art der Präferenzgewährung

  • Präferenzregelung auf Gegenseitigkeit

Präferenznachweise

  • Ursprungserklärung nach vorgeschriebenem Wortlaut, bis zu einem Wert der enthaltenen Ursprungswaren von höchstens 6.000 Euro ohne Berücksichtigung bewilligungsbedürftiger Vereinfachungen
  • Nach einer Mitteilung der Europäischen Kommission stellen die Zollbehörden Jamaikas Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 aus, die nicht mit den im WPA festgelegten sicherheitstechnischen Anforderungen übereinstimmen. Die Europäische Kommission hat einer vorübergehenden Verwendung dieser Ursprungszeugnisse bis zum 31.Dezember 2010 zugestimmt
  • Ursprungsangabe bei Ausstellung/Ausfertigung im Regelfall: Europäische Gemeinschaft

Gültigkeitsfrist

Bewilligungsbedürftige Vereinfachungen

  • Abgabe der Ursprungserklärung ohne wertmäßige Beschränkung (Ermächtigter Ausführer)

Registrierter Ausführer/Wiederversender

  • Nicht vorgesehen

Ausnahmen vom Präferenznachweis

  • Glaubhafte mündliche Erklärung der Ursprungseigenschaft ausreichend, soweit es sich um eine nichtkommerzielle Sendung von Privatpersonen an Privatpersonen handelt und die Wertgrenze von 500 Euro eingehalten ist.
  • Glaubhafte mündliche Erklärung der Ursprungseigenschaft ausreichend, soweit es sich um Waren zu nichtkommerziellen Zwecken im persönlichen Gepäck von Reisenden handelt und die Wertgrenze von 1.200 Euro eingehalten ist.

Unmittelbare Beförderung/Nichtmanipulation

  • Voraussetzung für die Gewährung der vorgesehenen Präferenz ist neben dem ordnungsgemäßen Nachweis der Ursprungseigenschaft der Waren der Nachweis der unmittelbaren Beförderung.

Ursprungssystematik

  • Minimalbehandlungen: Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die für sich genommen nie ausreichen, um die Ursprungseigenschaft zu begründen. Dies ist unabhängig davon, ob die sonstigen Kriterien der ausreichenden Be- oder Verarbeitung erfüllt werden oder nicht.
  • Ausreichende Be- oder Verarbeitung: Vollständig über die Kriterien der Be- oder Verarbeitungsliste definiert; vorbehaltlich einer über die so genannten Minimalbehandlungen hinausgehenden Be- oder Verarbeitung.

Allgemeine Toleranz

  • 15 % Werttoleranz mit folgender Einschränkung: Keine Erhöhung von Prozentklauseln in der Be- oder Verarbeitungsliste, die den Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einschränken.

Kumulierung

  • Eingeschränkte Kumulierung für Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, der CARIFORUM-Staaten, der ÜLG oder der anderen AKP-Staaten sind, vorbehaltlich einer über die Minimalbehandlungen hinausgehenden Be- oder Verarbeitung und der ergänzenden Regelungen des Artikels 4 Absätze 4 und 5.
  • Vollständige Kumulierung mit in der Gemeinschaft, in den CARIFORUM-Staaten, den ÜLG oder den anderen AKP-Staaten vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen vorbehaltlich der ergänzenden Regelungen des Artikels 4 Absätze 4 und 5.
  • Eingeschränkte Kumulierung für Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse eines benachbarten Entwicklungslandes sind, vorbehaltlich einer über die Minimalbehandlungen hinausgehenden Be- oder Verarbeitung und der ergänzenden Regelung des Artikels 5.
  • Die Kumulierung nach Artikel 3 Absatz 1 und 2 kann auf die ÜLG und die anderen AKP-Staaten nur angewendet werden, wenn die am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Staaten und der Bestimmungsstaat eine Übereinkunft über Verwaltungszusammenarbeit geschlossen haben (Artikel 3 Absatz 3 c). (Anmerkung: Für die EU erfolgte dies mit der Bekanntmachung 2019/C 69/02 vom 22.02.2019, eine Bekanntmachung seitens der CARIFORUM-Staaten gem. Artikel 4 Absatz 3 c ist noch nicht bekannt)

Territorialitätsprinzip

  • Die Bedingungen zum Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen grundsätzlich ohne Unterbrechung im Gebiet der jeweiligen Partei erfüllt werden.

Ausnahme vom Territorialitätsprinzip

  • Unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

Buchmäßige Trennung

  • Nicht vorgesehen