Länderinformation Ghana zum Stichtag 10.06.2021

Präferenzregelung

  • Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits
    (Ursprungsregeln beinhaltet Protokoll Nr. 1, veröffentlicht mit Beschluss (EU) 1/2020 des WPA Ausschusses in Amtsblatt (EU) L 350 v. 21.10. 2020)

Art der Regelung

Art der Präferenzgewährung

  • Präferenz auf Gegenseitigkeit

Präferenznachweise

  • Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, bei Import in die EU (Anm. der Redaktion: Gültigkeitsfrist dieser Regelung – siehe Artikel 17 Absatz 3 Protokoll Nr. 1)
  • Ursprungserklärung von Ausführern bis zu einem Wert der enthaltenen Ursprungswaren von höchstens 6.000 Euro
  • Bei Export aus der EU: Ursprungserklärung von Registrierten Ausführern
  • Ursprungsangabe bei Ausstellung/Ausfertigung im Regelfall: Europäische Union

Gültigkeitsfrist

Bewilligungsbedürftige Vereinfachungen

  • Abgabe der Ursprungserklärung ohne wertmäßige Beschränkung (Ermächtigter Ausführer), bei Import in die EU

Registrierter Ausführer/Wiederversender

  • Registrierter Ausführer (bei Ausfuhr aus EU) – siehe Artikel 17 Abs.1 Protokoll Nr.1

Ausnahmen vom Präferenznachweis

  • Glaubhafte mündliche Erklärung der Ursprungseigenschaft ausreichend, soweit es sich um eine nichtkommerzielle Sendung von Privatpersonen an Privatpersonen handelt und die Wertgrenze von 500 Euro eingehalten ist.
  • Glaubhafte mündliche Erklärung der Ursprungseigenschaft ausreichend, soweit es sich um Waren zu nichtkommerziellen Zwecken im persönlichen Gepäck von Reisenden handelt und die Wertgrenze von 1.200 Euro eingehalten ist.

Unmittelbare Beförderung/Nichtmanipulation

  • Der Nachweis einer unmittelbaren Beförderung muss nicht erbracht werden. Die Nämlichkeit und Nichtmanipulation der Erzeugnisse muss gegeben sein und ist nur auf Anforderung der Einfuhrzollbehörden nachzuweisen.

Ursprungssystematik

  • Vollständige Gewinnung oder Herstellung
  • Ausreichende Be- oder Verarbeitung: Vollständig über die Kriterien der Be- oder Verarbeitungsliste definiert; vorbehaltlich einer über die so genannten Minimalbehandlungen hinausgehenden Be- oder Verarbeitung.
  • Minimalbehandlungen: Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die für sich genommen nie ausreichen, um die Ursprungseigenschaft zu begründen. Dies ist unabhängig davon, ob die sonstigen Kriterien der ausreichenden Be- oder Verarbeitung erfüllt werden oder nicht.

Allgemeine Toleranz

  • 15 % Werttoleranz mit folgenden Einschränkungen: Nicht auf Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems anwendbar und keine Erhöhung von Prozentklauseln in der Be- oder Verarbeitungsliste, die den Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einschränken.

Kumulierung

  • Eingeschränkte diagonale Kumulierung: Es gelten Vormaterialien mit Ursprung in einer der Vertragsparteien, in anderen westafrikanischen Staaten, für die ein zoll- und quotenfreier Zugang zum Markt der Europäischen Union gilt, in anderen AKP-Staaten, die ein WPA zumindest vorläufig anwenden, oder in den ÜLG, als Vormaterialien mit Ursprung in der anderen Vertragspartei, vorbehaltlich der ergänzenden Rege-lungen des Artikels 7 Absätze 3 und 4 und einer über die Minimalbehandlungen hinausgehenden Be- oder Verarbeitung.
  • Vollständige diagonale Kumulierung: Es gelten in einer der Vertragsparteien, in anderen AKP-Staaten, die ein WPA zumindest vorläufig anwenden, oder in den ÜLG vorgenommene Be- oder Verarbeitungen als in der anderen Vertragspartei vorgenommen, sofern die anschließend vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen über die in Artikel 5 Absatz 1 dieses Protokolls genannten Behandlungen hinausgehen und die Voraussetzungen des Artikels 7 Absätze 3 und 4 erfüllt sind.

Territorialitätsprinzip

  • Die Bedingungen zum Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen grundsätzlich ohne Unterbrechung im Gebiet der jeweiligen Partei erfüllt werden.

Ausnahme vom Territorialitätsprinzip

  • Unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

Buchmäßige Trennung

  • Die Bewilligung der buchmäßigen Trennung ist möglich, wenn die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und gleichartigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist.