Länderinformation Ghana zum Stichtag 10.05.2021
Präferenzregelung
- Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits
(Ursprungsregeln beinhaltet Protokoll Nr. 1, veröffentlicht mit Beschluss (EU) 1/2020 des WPA Ausschusses in Amtsblatt (EU) L 350 v. 21.10. 2020)
Art der Regelung
Art der Präferenzgewährung
Präferenz auf Gegenseitigkeit
Präferenznachweise
- Ursprungsangabe bei Ausstellung/Ausfertigung im Regelfall: Europäische Union
- Bei Export aus der EU: Ursprungserklärung von Registrierten Ausführern
- Artikel 17 Protokoll Nr. 1
- Artikel 21 Protokoll Nr. 1
- Ursprungserklärung von Ausführern bis zu einem Wert der enthaltenen Ursprungswaren von höchstens 6.000 Euro
- Artikel 17 Protokoll Nr. 1
- Artikel 21 Protokoll Nr. 1
- Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, bei Import in die EU (Anm. der Redaktion:
Gültigkeitsfrist dieser Regelung – siehe Artikel 17 Absatz 3 Protokoll Nr. 1)
- Artikel 17 Protokoll Nr. 1
- Artikel 18 Protokoll Nr. 1
Gültigkeitsfrist
- 10 Monate
- Artikel 23 Protokoll Nr. 1
Bewilligungsbedürftige Vereinfachungen
- Abgabe der Ursprungserklärung ohne wertmäßige Beschränkung (Ermächtigter Ausführer), bei Import in die EU
- Artikel 22 Protokoll Nr. 1
Registrierter Ausführer/Wiederversender
- Wiederversender - Regelungen siehe Ausstellung bzw. Ausfertigung von Ersatz-Präferenznachweisen
- Artikel 69 UZK-IA
- Registrierter Ausführer (bei Ausfuhr aus EU) – siehe Artikel 17 Abs.1 Protokoll Nr.1
- Artikel 68 UZK-IA
Ausnahmen vom Präferenznachweis
- Glaubhafte mündliche Erklärung der Ursprungseigenschaft ausreichend, soweit es sich um eine nichtkommerzielle Sendung von Privatpersonen an Privatpersonen handelt und die Wertgrenze von 500 Euro eingehalten ist.
- Artikel 26 Protokoll Nr. 1
- Glaubhafte mündliche Erklärung der Ursprungseigenschaft ausreichend, soweit es sich um Waren zu nichtkommerziellen Zwecken im persönlichen Gepäck von Reisenden handelt und die Wertgrenze von 1.200 Euro eingehalten ist.
- Artikel 26 Protokoll Nr. 1
Unmittelbare Beförderung/Nichtmanipulation
- Der Nachweis einer unmittelbaren Beförderung muss nicht erbracht werden.
Die Nämlichkeit und Nichtmanipulation der Erzeugnisse muss gegeben sein und ist nur auf Anforderung der Einfuhrzollbehörden nachzuweisen.
- Artikel 15 Protokoll Nr. 1
Ursprungssystematik
- Ausreichende Be- oder Verarbeitung: Vollständig über die Kriterien der Be- oder Verarbeitungsliste definiert; vorbehaltlich einer über die so genannten Minimalbehandlungen hinausgehenden Be- oder Verarbeitung.
- Minimalbehandlungen: Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die für sich genommen nie ausreichen, um die Ursprungseigenschaft zu begründen. Dies ist unabhängig davon, ob die sonstigen Kriterien der ausreichenden Be- oder Verarbeitung erfüllt werden oder nicht.
- Artikel 5 Protokoll Nr. 1
Allgemeine Toleranz
- 15 % Werttoleranz mit folgenden Einschränkungen: Nicht auf Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems anwendbar und keine Erhöhung von Prozentklauseln in der Be- oder Verarbeitungsliste, die den Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einschränken.
- Artikel 4 Protokoll Nr. 1
Kumulierung
- Eingeschränkte diagonale Kumulierung: Es gelten Vormaterialien mit Ursprung in einer der Vertragsparteien, in anderen westafrikanischen Staaten, für die ein zoll- und quotenfreier Zugang zum Markt der Europäischen Union gilt, in anderen AKP-Staaten, die ein WPA zumindest vorläufig anwenden, oder in den ÜLG, als Vormaterialien mit Ursprung in der anderen Vertragspartei, vorbehaltlich der ergänzenden Rege-lungen des Artikels 7 Absätze 3 und 4 und einer über die Minimalbehandlungen hinausgehenden Be- oder Verarbeitung.
- Artikel 7 Protokoll Nr. 1
- Artikel 27 Protokoll Nr. 1
- Vollständige diagonale Kumulierung: Es gelten in einer der Vertragsparteien, in anderen AKP-Staaten, die ein WPA zumindest vorläufig anwenden, oder in den ÜLG vorgenommene Be- oder Verarbeitungen als in der anderen Vertragspartei vorgenommen, sofern die anschließend vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen über die in Artikel 5 Absatz 1 dieses Protokolls genannten Behandlungen hinausgehen und die Voraussetzungen des Artikels 7 Absätze 3 und 4 erfüllt sind.
- Artikel 7 Protokoll Nr. 1
- Artikel 27 Protokoll Nr. 1
Territorialitätsprinzip
- Die Bedingungen zum Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen grundsätzlich ohne Unterbrechung im Gebiet der jeweiligen Partei erfüllt werden.
- Artikel 14 Protokoll Nr. 1
Ausnahme vom Territorialitätsprinzip
- Unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
- Artikel 14 Protokoll Nr. 1
Buchmäßige Trennung
- Die Bewilligung der buchmäßigen Trennung ist möglich, wenn die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und gleichartigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist.
- Artikel 13 Protokoll Nr. 1
DURCHSCHNITTSWERTKALKULATION
- Nicht anwendbar