Länderinformation Großbritannien/Vereinigtes Königreich zum Stichtag 01.10.2024
Präferenzregelung
- ABKOMMEN ÜBER HANDEL UND ZUSAMMENARBEIT zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits
(Ursprungsregeln beinhaltet Teil Zwei, Teilbereich Eins, Titel I, Kapitel 2 des Abkommens)
Art der Regelung
Art der Präferenzgewährung
Präferenzregelung auf Gegenseitigkeit
Präferenznachweise
- Gewissheit des Einführers
- Artikel 54 Kapitel 2 Ursprungsregeln
- Artikel 58 Kapitel 2 Ursprungsregeln
- Bei Import in die EU: Erklärung zum Ursprung
- Artikel 54 Kapitel 2 Ursprungsregeln
- Artikel 56 Kapitel 2 Ursprungsregeln
- Bei Export aus der EU: Erklärung zum Ursprung von nicht Registrierten Ausführern bis zu einem Wert der enthaltenen Ursprungswaren von höchstens 6.000 Euro
- Artikel 54 Kapitel 2 Ursprungsregeln
- Artikel 56 Kapitel 2 Ursprungsregeln
- Bei Export aus der EU: Erklärung zum Ursprung von Registrierten Ausführern; siehe auch Anhang 7, Fußnote 2
- Artikel 54 Kapitel 2 Ursprungsregeln
- Artikel 56 Kapitel 2 Ursprungsregeln
Gültigkeitsfrist
- 12 Monate für eine Erklärung zum Ursprung
- Artikel 56 Kapitel 2 Ursprungsregeln
Bewilligungsbedürftige Vereinfachungen
- Nicht vorgesehen
Registrierter Ausführer/Wiederversender
- Wiederversender - Regelungen siehe Ausstellung bzw. Ausfertigung von Ersatz-Präferenznachweisen
- Artikel 69 UZK-IA
- Registrierter Ausführer (bei der Ausfuhr)
- Artikel 68 UZK-IA
Ausnahmen vom Präferenznachweis
- Glaubhafte mündliche Erklärung der Ursprungseigenschaft ausreichend, soweit es sich um eine nichtkommerzielle Sendung von Privatpersonen an Privatpersonen handelt und die Wertgrenze von 500 Euro eingehalten ist.
- Artikel 60 Kapitel 2 Ursprungsregeln
- Glaubhafte mündliche Erklärung der Ursprungseigenschaft ausreichend, soweit es sich um Waren zu nichtkommerziellen Zwecken im persönlichen Gepäck von Reisenden handelt und die Wertgrenze von 1.200 Euro eingehalten ist.
- Artikel 60 Kapitel 2 Ursprungsregeln
Unmittelbare Beförderung/Nichtmanipulation
- Der Nachweis einer unmittelbaren Beförderung muss nicht erbracht werden.
Die Nämlichkeit und Nichtmanipulation der Erzeugnisse muss gegeben sein und ist nur auf Anforderung der Einfuhrzollbehörden nachzuweisen.
- Artikel 52 Kapitel 2 Ursprungsregeln
Ursprungssystematik
- Vollständige Gewinnung oder Herstellung
- Artikel 39 Kapitel 2 Ursprungsregeln
- Artikel 41 Kapitel 2 Ursprungsregeln
- Minimalbehandlungen: Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die für sich genommen nie ausreichen, um die Ursprungseigenschaft zu begründen. Dies ist unabhängig davon, ob die sonstigen Kriterien der ausreichenden Be- oder Verarbeitung erfüllt werden oder nicht.
- Artikel 43 Kapitel 2 Ursprungsregeln
- Herstellung ausschließlich aus Vormaterialien mit Ursprung
- Artikel 39 Kapitel 2 Ursprungsregeln
- Ausreichende Fertigung: Erfüllung aller geltenden Vorschriften des Anhang 2;
vorbehaltlich einer über die so genannten Minimalbehandlungen hinausgehenden Fertigung.
- Artikel 39 Kapitel 2 Ursprungsregeln
Allgemeine Toleranz
- 15 % Gewichtstoleranz bei Erzeugnissen der Kapitel 2 und 4 bis 24 des Harmonisierten Systems, ausgenommen verarbeitete Fischereierzeugnisse des Kapitels 16;
10 % Werttoleranz mit folgenden Einschränkungen: Nicht auf Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems anwendbar.
Die Höchstanteile an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gem. den in der Verarbeitungsliste niedergelegten Regelungen dürfen nicht überschritten werden.
- Artikel 42 Kapitel 2 Ursprungsregeln
Kumulierung
- Eingeschränkte bilaterale Kumulierung
- Artikel 40 Kapitel 2 Ursprungsregeln
- Vollständige Kumulierung der in einer Vertragspartei vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen
Der Nachweis im Rahmen der vollen Kumulierung über bereits vorgenommene Be- oder Verarbeitungen, die aber noch nicht ursprungsbegründend sind, ist mit einer Erklärung gem. Anhang 6 (Lieferantenerklärung) oder einem gleichwertigen Papier zu erbringen.
- Artikel 40 Kapitel 2 Ursprungsregeln
Territorialitätsprinzip
- Die Bedingungen zum Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen grundsätzlich ohne Unterbrechung im Gebiet einer oder beider Vertragsparteien erfüllt werden.
- Artikel 39 Kapitel 2 Ursprungsregeln
Ausnahme vom Territorialitätsprinzip
- Unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
- Artikel 51 Kapitel 2 Ursprungsregeln
Buchmäßige Trennung
- Das Verfahren der buchmäßigen Trennung von austauschbaren Vormaterialien oder austauschbaren Erzeugnissen mit und ohne Ursprungseigenschaft ist zulässig.
Austauschbare Erzeugnisse mit oder ohne Ursprungseigenschaft der Kapitel 10, 15, 27, 28, 29, 32.01 bis 32.07 oder 39.01 bis 39.14 des Harmonisierten Systems können vor der Ausfuhr in die andere Vertragspartei in einer Vertragspartei gelagert werden, ohne physisch getrennt zu werden, sofern eine buchmäßige Trennung angewandt wird.
- Artikel 50 Kapitel 2 Ursprungsregeln
DURCHSCHNITTSWERTKALKULATION
- Anwendbar ohne Bewilligung