Länderinformation Kamerun/Zentralafrika (CAS) zum Stichtag 03.04.2024
Präferenzregelung
- Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits (Ursprungsregeln beinhaltet Anhang II VO (EU) 2016/1076)
Art der Regelung
Art der Präferenzgewährung
Präferenz auf Gegenseitigkeit Hinweis: Für Ausfuhren aus der EU nach Kamerun sind die Ursprungsregeln, die Kamerun mit Dekret Nr. 2016/367 nach kamerunischen Recht veröffentlicht hat, anzuwenden; siehe Info-Box "Sonstiges".
Präferenznachweise
- Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
- Artikel 14 Anhang II VO (EU) 2016/1076
- Artikel 15 Anhang II VO (EU) 2016/1076
- Ursprungserklärung nach vorgeschriebenem Wortlaut, bis zu einem Wert der enthaltenen Ursprungswaren von höchstens 6.000 Euro ohne Berücksichtigung bewilligungsbedürftiger Vereinfachungen
- Artikel 14 Anhang II VO (EU) 2016/1076
- Artikel 19 Anhang II VO (EU) 2016/1076
- Ursprungsangabe bei Ausstellung/Ausfertigung im Regelfall: Europäische Gemeinschaft
Gültigkeitsfrist
- 10 Monate
- Artikel 21 Anhang II VO (EU) 2016/1076
Bewilligungsbedürftige Vereinfachungen
- Abgabe der Ursprungserklärung ohne wertmäßige Beschränkung (Ermächtigter Ausführer)
- Artikel 20 Anhang II VO (EU) 2016/1076
Registrierter Ausführer/Wiederversender
- Nicht vorgesehen
Ausnahmen vom Präferenznachweis
- Glaubhafte mündliche Erklärung der Ursprungseigenschaft ausreichend, soweit es sich um Waren zu nichtkommerziellen Zwecken im persönlichen Gepäck von Reisenden handelt und die Wertgrenze von 1.200 Euro eingehalten ist.
- Artikel 25 Anhang II VO (EU) 2016/1076
- Glaubhafte mündliche Erklärung der Ursprungseigenschaft ausreichend, soweit es sich um eine nichtkommerzielle Sendung von Privatpersonen an Privatpersonen handelt und die Wertgrenze von 500 Euro eingehalten ist (Für die Wertgrenze siehe Anlage 6 zu Anhang II).
- Artikel 25 Anhang II VO (EU) 2016/1076
Unmittelbare Beförderung/Nichtmanipulation
- Voraussetzung für die Gewährung der vorgesehenen Präferenz ist neben dem ordnungsgemäßen Nachweis der Ursprungseigenschaft der Waren der Nachweis der unmittelbaren Beförderung.
- Artikel 12 Anhang II VO (EU) 2016/1076
Ursprungssystematik
- Vollständige Gewinnung oder Herstellung
- Ausreichende Be- oder Verarbeitung: Vollständig über die Kriterien der Be- oder Verarbeitungsliste definiert; vorbehaltlich einer über die so genannten Minimalbehandlungen hinausgehenden Be- oder Verarbeitung.
- Minimalbehandlungen: Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die für sich genommen nie ausreichen, um die Ursprungseigenschaft zu begründen. Dies ist unabhängig davon, ob die sonstigen Kriterien der ausreichenden Be- oder Verarbeitung erfüllt werden oder nicht.
- Artikel 5 Anhang II VO (EU) 2016/1076
- In Artikel 4 Absatz 3 ist eine weitere Regelung zur ausreichenden Be- oder Verarbeitung normiert. Danach gelten Fischereierzeugnisse der Positionen 1604 und 1605 als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn sie in Betrieben an Land eines AKP-Staates des Pazifischen Ozeans mit Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 0302 oder 0303, die in einem Hafen dieses Staates angelandet wurden, in diesem Staat verarbeitet oder hergestellt werden.
- Artikel 4 Anhang II VO (EU) 2016/1076
Allgemeine Toleranz
- 15 % Werttoleranz mit folgenden Einschränkungen: Nicht auf Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems anwendbar und keine Erhöhung von Prozentklauseln in der Be- oder Verarbeitungsliste, die den Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einschränken.
- Artikel 4 Anhang II VO (EU) 2016/1076
Kumulierung
- Eingeschränkte Kumulierung für Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder der ÜLG sind, vorbehaltlich einer über die Minimalbehandlungen hinausgehenden Be- oder Verarbeitung und der ergänzenden Regelungen des Artikels 6 Absatz 4.
- Artikel 6 Anhang II VO (EU) 2016/1076
- Artikel 26 Anhang II VO (EU) 2016/1076
- Eingeschränkte Kumulierung für Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse Südafrikas sind (einschließlich der vollen Kumulierung innerhalb der SACU), vorbehaltlich einer über die Minimalbehandlungen hinausgehenden Be- oder Verarbeitung und der ergänzenden Regelungen des Artikels 6 Absätze 7 bis 12.
- Artikel 6 Anhang II VO (EU) 2016/1076
- Artikel 26 Anhang II VO (EU) 2016/1076
- Eingeschränkte Kumulierung für Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse eines benachbarten Entwicklungslandes sind, vorbehaltlich einer über die Minimalbehandlungen hinausgehenden Be- oder Verarbeitung und der ergänzenden Regelungen des Artikels 6 Absatz 13.
- Artikel 6 Anhang II VO (EU) 2016/1076
- Vollständige Kumulierung mit in der Gemeinschaft oder in den ÜLG vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen
- Artikel 6 Anhang II VO (EU) 2016/1076
- Artikel 26 Anhang II VO (EU) 2016/1076
Territorialitätsprinzip
- Die Bedingungen zum Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen grundsätzlich ohne Unterbrechung im Gebiet der jeweiligen Partei erfüllt werden.
- Artikel 11 Anhang II VO (EU) 2016/1076
Ausnahme vom Territorialitätsprinzip
- Unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
- Artikel 11 Anhang II VO (EU) 2016/1076
Buchmäßige Trennung
- Nicht vorgesehen
DURCHSCHNITTSWERTKALKULATION
- Nicht anwendbar
Sonstiges
- Für Ausfuhren aus der EU anzuwendende
- Ursprungsregeln: Dekret Nr. 2016/367
- Verarbeitungsliste: Anhänge zu Dekret Nr. 2016/367
Diese Informationen liegen nur in französischer Sprache vor