Länderinformation Chile (CL) zum Stichtag 13.03.2025
Präferenzregelung
- Beschluss des Rates vom 18. November 2002 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (2002/979/EG)
- INTERIMS-HANDELSABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER REPUBLIK CHILE (Ursprungsregeln beinhaltet Kapitel 3 zum o.a. Abkommen)
Art der Regelung
Art der Präferenzgewährung
Präferenzregelung auf Gegenseitigkeit
Präferenznachweise
- Erklärung zum Ursprung nach vorgeschriebenem Wortlaut
- Artikel 3.16 Kapitel 3
- Artikel 3.17 Kapitel 3
- Gewissheit des Einführers
- Artikel 3.16 Kapitel 3
- Artikel 3.19 Kapitel 3
Gültigkeitsfrist
- 12 Monate
- Artikel 3.17 Kapitel 3
Bewilligungsbedürftige Vereinfachungen
- Nicht vorgesehen
Registrierter Ausführer/Wiederversender
- Wiederversender - Regelungen siehe Ausstellung bzw. Ausfertigung von Ersatz-Präferenznachweisen
- Artikel 69 UZK-IA
-
Registrierter Ausführer (bei der Ausfuhr) – siehe auch Anhang 3-C, Fußnote 2
- Artikel 68 UZK-IA
Ausnahmen vom Präferenznachweis
- Glaubhafte mündliche Erklärung der Ursprungseigenschaft ausreichend, soweit es sich um eine nichtkommerzielle Sendung von Privatpersonen an Privatpersonen handelt und die Wertgrenze von 500 Euro eingehalten ist.
- Artikel 3.21 Kapitel 3
- Glaubhafte mündliche Erklärung der Ursprungseigenschaft ausreichend, soweit es sich um Waren zu nichtkommerziellen Zwecken im persönlichen Gepäck von Reisenden handelt und die Wertgrenze von 1.200 Euro eingehalten ist.
- Artikel 3.21 Kapitel 3
Unmittelbare Beförderung/Nichtmanipulation
- Der Nachweis einer unmittelbaren Beförderung muss nicht erbracht werden.
Die Nämlichkeit und Nichtmanipulation der Erzeugnisse muss gegeben sein und ist nur auf Anforderung der Einfuhrzollbehörden nachzuweisen.
- Artikel 3.14 Kapitel 3
Ursprungssystematik
- Vollständige Gewinnung oder Herstellung
- Artikel 3.2 Kapitel 3
- Artikel 3.4 Kapitel 3
- Minimalbehandlungen: Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die für sich genommen nie ausreichen, um die Ursprungseigenschaft zu begründen. Dies ist unabhängig davon, ob die sonstigen Kriterien der ausreichenden Be- oder Verarbeitung erfüllt werden oder nicht.
- Artikel 3.6 Kapitel 3
- Ausreichende Be- oder Verarbeitung: Vollständig über die Kriterien der Be- oder Verarbeitungsliste definiert; vorbehaltlich einer über die so genannten Minimalbehandlungen hinausgehenden Be- oder Verarbeitung.
- Artikel 3.2 Kapitel 3
Allgemeine Toleranz
- 10 % Werttoleranz mit folgenden Einschränkungen: Nicht auf Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems anwendbar und keine Erhöhung von Prozentklauseln in der Be- oder Verarbeitungsliste, die den Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einschränken.
- Artikel 3.5 Kapitel 3
Für ein in den Kapiteln 50 bis 63 des Harmonischen eingereihtes Erzeugnis gilt die Toleranz nach den Bemerkungen 6 bis 8 des Anhangs10-A
- Artikel 3.5 Kapitel 3
Kumulierung
- Eingeschränkte bilaterale Kumulierung unter dem Vorbehalt einer über die Minimalbehandlungen hinausgehenden Be- oder Verarbeitung.
- Artikel 3.3 Kapitel 3
Territorialitätsprinzip
- Die Bedingungen zum Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen grundsätzlich ohne Unterbrechung im Gebiet der jeweiligen Partei erfüllt werden.
- Artikel 3.13 Kapitel 3
Ausnahme vom Territorialitätsprinzip
- Nicht vorgesehen
Buchmäßige Trennung
- Das Verfahren der buchmäßigen Trennung von austauschbaren Vormaterialien mit und ohne Ursprungseigenschaft ist zulässig.
- Artikel 3.12 Kapitel 3
DURCHSCHNITTSWERTKALKULATION
- Nicht anwendbar