Länderinformation Côte d`Ivoire, Elfenbeinküste zum Stichtag 14.01.2020
Präferenzregelung
- Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen Côte d'Ivoire einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (Ursprungsregeln beinhaltet Protokoll 1 zum o.a. Beschluss)
Art der Regelung
Art der Präferenzgewährung
- Präferenzregelung auf Gegenseitigkeit
Präferenznachweise
- Ursprungserklärung nach vorgeschriebenem Wortlaut, bis zu einem Wert der enthaltenen Ursprungswaren von höchstens 6.000 Euro ohne Berücksichtigung bewilligungsbedürftiger Vereinfachungen
- Artikel 17 Protokoll 1
- Artikel 21 Protokoll 1
- Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 für Ausfuhren aus Côte d'Ivoire in die EU
- Artikel 17 Protokoll 1
- Artikel 18 Protokoll 1
- Ursprungserklärung nach vorgeschriebenem Wortlaut für Ausfuhren aus der EU in Côte d'Ivoire
- Artikel 17 Protokoll 1
- Artikel 21 Protokoll 1
- Ursprungsangabe bei Ausstellung/Ausfertigung im Regelfall: Europäische Union
Gültigkeitsfrist
- 10 Monate
- Artikel 23 Protokoll 1
Bewilligungsbedürftige Vereinfachungen
- Abgabe der Ursprungserklärung ohne wertmäßige Beschränkung (Ermächtigter Ausführer) für Ausfuhren aus Côte d'Ivoire in die EU
- Artikel 22 Protokoll 1
Registrierter Ausführer/Wiederversender
- Registrierter Ausführer (REX) für Ausfuhren aus der EU in Côte d'Ivoire
- Artikel 68 UZK-IA
Ausnahmen vom Präferenznachweis
- Glaubhafte mündliche Erklärung der Ursprungseigenschaft ausreichend, soweit es sich um eine nichtkommerzielle Sendung von Privatpersonen an Privatpersonen handelt und die Wertgrenze von 500 Euro eingehalten ist.
- Artikel 26 Protokoll 1
- Glaubhafte mündliche Erklärung der Ursprungseigenschaft ausreichend, soweit es sich um Waren zu nichtkommerziellen Zwecken im persönlichen Gepäck von Reisenden handelt und die Wertgrenze von 1.200 Euro eingehalten ist.
- Artikel 26 Protokoll 1
Unmittelbare Beförderung/Nichtmanipulation
- Der Nachweis einer unmittelbaren Beförderung muss nicht erbracht werden.
Die Nämlichkeit und Nichtmanipulation der Erzeugnisse müssen gegeben sein und gelten als erfüllt, insoweit die Zollbehörden nicht Grund zur Annahme des Gegenteils haben.
- Artikel 15 Protokoll 1
Ursprungssystematik
- Ausreichende Be- oder Verarbeitung: Vollständig über die Kriterien der Be- oder Verarbeitungsliste definiert; vorbehaltlich einer über die so genannten Minimalbehandlungen hinausgehenden Be- oder Verarbeitung.
- Minimalbehandlungen: Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die für sich genommen nie ausreichen, um die Ursprungseigenschaft zu begründen. Dies ist unabhängig davon, ob die sonstigen Kriterien der ausreichenden Be- oder Verarbeitung erfüllt werden oder nicht.
- Artikel 5 Protokoll 1
Allgemeine Toleranz
- 15 % Werttoleranz für Ausfuhren aus Côte d'Ivoire in die EU mit folgenden Einschränkungen: Nicht auf Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems anwendbar und keine Erhöhung von Prozentklauseln in der Be- oder Verarbeitungsliste, die den Wert der verwende-ten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einschränken.
- Artikel 4 Protokoll 1
- 10 % Werttoleranz für Ausfuhren aus der EU in Côte d'Ivoire mit folgenden Einschränkungen: Nicht auf Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems anwendbar und keine Erhöhung von Prozentklauseln in der Be- oder Verarbeitungsliste, die den Wert der verwende-ten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einschränken.
- Artikel 4 Protokoll 1
Kumulierung
- Eingeschränkte bilaterale Kumulierung.
- Artikel 7 Protokoll 1
- Eingeschränkte diagonale Kumulierung zwischen der Côte d'Ivoire, der EU, in anderen west-afrikanischen Staaten, für die ein zoll- und quotenfreier Zugang zum Markt der Europäischen Union gilt, anderen AKP-WPA-Staaten und den ÜLG.
Die Europäische Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) den Zeitpunkt, ab dem die Kumulierung nach diesem Artikel zwischen den in diesem Artikel genannten Staaten oder Gebieten, die die nötigen Voraussetzungen erfüllen, angewendet werden darf.
- Artikel 7 Protokoll 1
Territorialitätsprinzip
- Die Bedingungen zum Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen grundsätzlich ohne Unterbrechung im Gebiet der jeweiligen Partei erfüllt werden.
- Artikel 14 Protokoll 1
Ausnahme vom Territorialitätsprinzip
- Unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
- Artikel 14 Protokoll 1
Buchmäßige Trennung
- Die Bewilligung der buchmäßigen Trennung ist möglich, wenn die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und gleichartigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist.
- Artikel 13 Protokoll 1