Länderinformation Kanada zum Stichtag 10.09.2024
Präferenzregelung
- Umfassendes Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (Hinweis: Ursprungsregeln sind in dem Protokoll über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen enthalten)
Art der Regelung
Art der Präferenzgewährung
Präferenzregelung auf Gegenseitigkeit
Präferenznachweise
- Ursprungserklärung nach vorgeschriebenem Wortlaut
- Artikel 18 Protokoll über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen
- Ursprungsangabe bei der Ausfertigung: Kanada/EU
Gültigkeitsfrist
- 12 Monate
- Artikel 20 Protokoll über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen
Bewilligungsbedürftige Vereinfachungen
- Nur für Ausfuhren aus der Europäischen Union: Abgabe der Ursprungserklärung ohne wertmäßige Beschränkung (Ermächtigter Ausführer) bis längstens zum 31.12.2017
- Artikel 19 Protokoll über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen
- Artikel 68 UZK-IA
Registrierter Ausführer/Wiederversender
- Artikel 19 Protokoll über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen
- Artikel 68 UZK-IA
- Wiederversender - Regelungen siehe Ausstellung bzw. Ausfertigung von Ersatz-Präferenznachweisen
- Artikel 69 UZK-IA
Ausnahmen vom Präferenznachweis
- Glaubhafte mündliche Erklärung der Ursprungseigenschaft ausreichend, soweit es sich um eine nichtkommerzielle Sendung von Privatpersonen an Privatpersonen handelt und die Wertgrenze von 500 Euro eingehalten ist.
- Artikel 68 UZK-IA
- Artikel 103 UZK-IA
- Glaubhafte mündliche Erklärung der Ursprungseigenschaft ausreichend, soweit es sich um Waren zu nichtkommerziellen Zwecken im persönlichen Gepäck von Reisenden handelt und die Wertgrenze von 1.200 Euro eingehalten ist.
- Artikel 68 UZK-IA
- Artikel 103 UZK-IA
Unmittelbare Beförderung/Nichtmanipulation
- Der Nachweis einer unmittelbaren Beförderung muss nicht erbracht werden.
Die Nämlichkeit und Nichtmanipulation der Erzeugnisse muss gegeben sein und ist nur auf Anforderung der Einfuhrzollbehörden nachzuweisen.
- Artikel 14 Protokoll über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen
- Artikel 22 Protokoll über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen
Ursprungssystematik
- Vollständige Gewinnung oder Herstellung
- Artikel 4 Protokoll über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen
- Minimalbehandlungen: Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die für sich genommen nie ausreichen, um die Ursprungseigenschaft zu begründen. Dies ist unabhängig davon, ob die sonstigen Kriterien der ausreichenden Be- oder Verarbeitung erfüllt werden oder nicht.
- Artikel 7 Protokoll über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen
- Ausreichende Fertigung: Vollständig über die Kriterien der Verarbeitungsliste des Anhangs 5 oder des Anhangs 5-A definiert; vorbehaltlich einer über die so genannten Minimalbehandlungen hinausgehenden Fertigung.
- Artikel 5 Protokoll über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen
Allgemeine Toleranz
- 10 % Werttoleranz mit folgenden Einschränkungen: Nicht auf Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems anwendbar und keine Erhöhung von Prozentklauseln in der Be- oder Verarbeitungsliste, die den Wert oder das Gewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einschränken
- Artikel 6 Protokoll über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen
Kumulierung
- Eingeschränkte bilaterale Kumulierung
- Artikel 3 Protokoll über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen
- Vollständige Kumulierung der in Kanada oder der Europäischen Union vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen
- Artikel 3 Protokoll über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen
- Der Nachweis im Rahmen der vollen Kumulierung über bereits vorgenommene Be- oder Verarbeitungen, die aber noch nicht ursprungsbegründend sind, ist mit einer Lieferantenerklärung oder einem gleichwertigen Papier zu erbringen.
- Artikel 3 Protokoll über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen
Territorialitätsprinzip
- Die Bedingungen zum Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen grundsätzlich ohne Unterbrechung im Gebiet einer oder beider Vertragsparteien erfüllt werden.
- Artikel 2 Protokoll über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen
Ausnahme vom Territorialitätsprinzip
- Unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
- Artikel 15 Protokoll über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen
Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung (Draw-Back-Verbot)
- Das Draw-Back Verbot findet ab 21. September 2020 Anwendung
- Artikel 2.5 CETA
Buchmäßige Trennung
- Das Verfahren der buchmäßigen Trennung von austauschbaren Vormaterialien oder austauschbaren Erzeugnissen mit und ohne Ursprungseigenschaft ist zulässig.
- Artikel 10 Protokoll über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen
DURCHSCHNITTSWERTKALKULATION
- Nicht anwendbar