Länderinformation Bermuda/ÜLG zum Stichtag 04.02.2019
Präferenzregelung
- Beschluss des Rates über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union
(Ursprungsregeln beinhaltet Anhang VI zum o.a. Beschluss)
Art der Regelung
Art der Präferenzgewährung
Einseitige Präferenzgewährung durch die Europäische Union Ausnahmen: Präferenzregelung auf Gegenseitigkeit nach den Vorschriften dieses Beschlusses für die Länder - Neukaledonien - St. Pierre und Miquelon und - Französisch-Polynesien
Präferenznachweise
- Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
- Artikel 21 Anhang VI
- Artikel 22 Anhang VI
- Ursprungserklärung nach vorgeschriebenem Wortlaut, bis zu einem Wert der enthaltenen Ursprungswaren von höchstens 10.000 Euro ohne Berücksichtigung bewilligungsbedürftiger Vereinfachungen.
- Artikel 21 Anhang VI
- Artikel 26 Anhang VI
- Ursprungsangabe bei Ausstellung/Ausfertigung im Regelfall: Europäische Union
Gültigkeitsfrist
- 10 Monate
- Artikel 28 Anhang VI
Bewilligungsbedürftige Vereinfachungen
- Abgabe der Ursprungserklärung ohne wertmäßige Beschränkung (Ermächtigter Ausführer)
- Artikel 27 Anhang VI
Registrierter Ausführer/Wiederversender
- Nicht vorgesehen
Ausnahmen vom Präferenznachweis
- Glaubhafte mündliche Erklärung der Ursprungseigenschaft ausreichend, soweit es sich um eine nichtkommerzielle Sendung von Privatpersonen an Privatpersonen handelt und die Wertgrenze von 500 Euro eingehalten ist.
- Artikel 31 Anhang VI
- Glaubhafte mündliche Erklärung der Ursprungseigenschaft ausreichend, soweit es sich um Waren zu nichtkommerziellen Zwecken im persönlichen Gepäck von Reisenden handelt und die Wertgrenze von 1.200 Euro eingehalten ist.
- Artikel 31 Anhang VI
Unmittelbare Beförderung/Nichtmanipulation
- Der Nachweis einer unmittelbaren Beförderung muss nicht erbracht werden.
Die Nämlichkeit und Nichtmanipulation der Erzeugnisse müssen gegeben sein und gelten als erfüllt, insoweit die Zollbehörden nicht Grund zur Annahme des Gegenteils haben.
- Artikel 18 Anhang VI
Ursprungssystematik
- Minimalbehandlungen: Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die für sich genommen nie ausreichen, um die Ursprungseigenschaft zu begründen. Dies ist unabhängig davon, ob die sonstigen Kriterien der ausreichenden Be- oder Verarbeitung erfüllt werden oder nicht.
- Artikel 5 Anhang VI
Allgemeine Toleranz
- 15 % Gewichtstoleranz bei Erzeugnissen der Kapitel 2 und 4 bis 24 des Harmonisierten Systems, ausgenommen verarbeitete Fischereierzeugnisse des Kapitels 16.
- Artikel 6 Anhang VI
- 15 % Werttoleranz mit folgenden Einschränkungen: Nicht auf Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems anwendbar.
Die Höchstanteile an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gem. den in der Verarbeitungsliste niedergelegten Regelungen dürfen nicht überschritten werden.
- Artikel 6 Anhang VI
Kumulierung
- Eingeschränkte bilaterale Kumulierung für Vormaterialien mit Ursprung in der Union, vorbehaltlich einer über die Minimalbehandlungen hinausgehenden Be- oder Verarbeitung in den ÜLG.
- Artikel 7 Anhang VI
- Artikel 32 Anhang VI
- Eingeschränkte diagonale Kumulierung für Vormaterialien mit Ursprung in WPA-Ländern, vorbehaltlich einer über die Minimalbehandlungen hinausgehenden Be- oder Verarbeitung in den ÜLG.
- Artikel 8 Anhang VI
- Artikel 32 Anhang VI
- Eingeschränkte diagonale Kumulierung für Vormaterialien mit Ursprung in einem in Anhang IV der VO (EU) Nr. 978/2012 genannten Land vorbehaltlich der in Artikel 9 genannten weiteren Voraussetzungen sowie einer über die Minimalbehandlungen hinausgehenden Be- oder Verarbeitung. Die Kumulierung ist von der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) abhängig. (Anmerkung: Bisher erfolgte noch keine Bekanntmachung über die Anwendung der Kumulierung)
- Artikel 9 Anhang VI
- Artikel 32 Anhang VI
- Erweiterte Kumulierung; die Kumulierung ist von der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) abhängig. (Anmerkung: Bisher erfolgte noch keine Bekanntmachung über die Anwendung der Kumulierung)
- Artikel 10 Anhang VI
- Artikel 32 Anhang VI
- Vollständige Kumulierung mit in der Gemeinschaft oder in den WPA-Ländern vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, vorbehaltlich einer über die Minimalbehandlungen hinausgehenden Be- oder Verarbeitung in den ÜLG.
- Artikel 7 Anhang VI
- Artikel 8 Anhang VI
- Artikel 32 Anhang VI
Territorialitätsprinzip
- Die Bedingungen zum Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen grundsätzlich ohne Unterbrechung im Gebiet der jeweiligen Partei erfüllt werden.
- Artikel 17 Anhang VI
Ausnahme vom Territorialitätsprinzip
- Unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
- Artikel 17 Anhang VI
Buchmäßige Trennung
- Die Bewilligung der buchmäßigen Trennung ist im Rahmen der bilateralen Kumulierung für Beteiligte in der Union möglich, wenn die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und gleichartigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist.
- Artikel 15 Anhang VI
DURCHSCHNITTSWERTKALKULATION
- Anwendbar ohne Bewilligung