Länderinformation Bosnien und Herzegowina (BA) Alternativ zum Stichtag 03.04.2024
Präferenzregelung
- Übergangsregeln zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (Hinweis: Ursprungsregeln sind in Anlage A zum BESCHLUSS Nr. 1/2023 DES STABILITÄTS- UND ASSOZIATIONSRATES EU-BOSNIEN UND HERZEGOWINA vom 11. Dezember 2023 enthalten.) Anmerkung der Redaktion: Die Anwendung der Übergangsregelungen zum Europa-Mittelmeer-Abkommen (Anlage A) ist optional und die Regeln gelten alternativ zu den Regeln des Europa-Mittelmeer-Abkommens
- Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits
(Hinweis: Ursprungsregeln sind beinhaltet in Protokoll Nr. 2 zu o.a. Abkommen, geändert mit Beschluss Nr. 1/2023 des Stabilitäts- und Assoziationsrates EU – Bosnien und Herzegowina)
Art der Regelung
Art der Präferenzgewährung
Präferenzregelung auf Gegenseitigkeit
Präferenznachweise
- Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
- Artikel 17 Anlage A (Bosnien und Herzegowina)
- Artikel 20 Anlage A (Bosnien und Herzegowina)
- Ursprungserklärung nach vorgeschriebenem Wortlaut, bis zu einem Wert der enthaltenen Ursprungswaren von höchstens 6.000 Euro ohne Berücksichtigung bewilligungsbedürftiger Vereinfachungen
- Artikel 17 Anlage A (Bosnien und Herzegowina)
- Artikel 18 Anlage A (Bosnien und Herzegowina)
- Ursprungsangabe bei Ausstellung/Ausfertigung im Regelfall: Europäische Union
Gültigkeitsfrist
- 10 Monate
- Artikel 23 Anlage A (Bosnien und Herzegowina)
Bewilligungsbedürftige Vereinfachungen
- Abgabe der Ursprungserklärung ohne wertmäßige Beschränkung (Ermächtigter Ausführer)
- Artikel 19 Anlage A (Bosnien und Herzegowina)
Registrierter Ausführer/Wiederversender
- Nicht vorgesehen
Ausnahmen vom Präferenznachweis
- Glaubhafte mündliche Erklärung der Ursprungseigenschaft ausreichend, soweit es sich um eine nichtkommerzielle Sendung von Privatpersonen an Privatpersonen handelt und die Wertgrenze von 500 Euro eingehalten ist.
- Artikel 27 Anlage A (Bosnien und Herzegowina)
- Glaubhafte mündliche Erklärung der Ursprungseigenschaft ausreichend, soweit es sich um Waren zu nichtkommerziellen Zwecken im persönlichen Gepäck von Reisenden handelt und die Wertgrenze von 1.200 Euro eingehalten ist.
Unmittelbare Beförderung/Nichtmanipulation
- Der Nachweis einer unmittelbaren Beförderung muss nicht erbracht werden.
Die Nämlichkeit und Nichtmanipulation der Erzeugnisse müssen gegeben sein und gelten als erfüllt, insoweit die Zollbehörden nicht Grund zur Annahme des Gegenteils haben.
- Artikel 14 Anlage A (Bosnien und Herzegowina)
Ursprungssystematik
- Vollständige Gewinnung oder Herstellung
- Ausreichende Be- oder Verarbeitung: Vollständig über die Kriterien der Be- oder Verarbeitungsliste definiert; vorbehaltlich einer über die so genannten Minimalbehandlungen hinausgehenden Be- oder Verarbeitung.
- Minimalbehandlungen: Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die für sich genommen nie ausreichen, um die Ursprungseigenschaft zu begründen. Dies ist unabhängig davon, ob die sonstigen Kriterien der ausreichenden Be- oder Verarbeitung erfüllt werden oder nicht.
- Artikel 6 Anlage A (Bosnien und Herzegowina)
Allgemeine Toleranz
- 15 % Gewichtstoleranz bei Erzeugnissen der Kapitel 2 und 4 bis 24 des Harmonisierten Systems, ausgenommen verarbeitete Fischereierzeugnisse des Kapitels 16;
15 % Werttoleranz mit folgenden Einschränkungen: Nicht auf Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems anwendbar.
Die Höchstanteile an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gem. den in der Verarbeitungsliste niedergelegten Regelungen dürfen nicht überschritten werden.
- Artikel 5 Anlage A (Bosnien und Herzegowina)
Kumulierung
- Eingeschränkte bilaterale Kumulierung unter dem Vorbehalt einer über die Minimalbehandlungen hinausgehenden Be- oder Verarbeitung.
- Artikel 7 Anlage A (Bosnien und Herzegowina)
- Eingeschränkte diagonale Kumulierung, unter dem Vorbehalt einer über die Minimalbehandlungen hinausgehenden Be- oder Verarbeitung.
Die Anwendung der Kumulierung ist abhängig von der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C), Artikel 8 Abs. 2, siehe Matrix
- Artikel 7 Anlage A (Bosnien und Herzegowina)
- Vollständige diagonale Kumulierung für alle Erzeugnisse, außer der in die Kapitel 50 bis 63 fallenden Erzeugnisse, unter dem Vorbehalt einer über die Minimalbehandlungen hinausgehenden Be- oder Verarbeitung.
Die Anwendung der Kumulierung ist abhängig von der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C), Artikel 8 Abs. 2, siehe Matrix
- Artikel 7 Anlage A (Bosnien und Herzegowina)
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Vollständige bilaterale Kumulierung für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63, nur für die Zwecke des bilateralen Handels zwischen den Vertragsparteien, unter dem Vorbehalt einer über die Minimalbehandlungen hinausgehenden Be- oder Verarbeitung. Die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziationsprozesses der Europäischen Union und die Republik Moldau gelten als eine einzige anwendende Vertragspartei.
- Artikel 7 Anlage A (Bosnien und Herzegowina)
- Vollständige diagonale Kumulierung nur dann auch für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63, die in die andere Vertragspartei eingeführt werden, wenn dies die Einfuhrvertragspartei einseitig zugelassen hat und dies durch eine entsprechende Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) bekannt gemacht worden ist, Artikel 7 Absatz 5.
Dies ist durch Island, Norwegen und Schweiz (Lichtenstein) erfolgt (siehe ABl. C 405 vom 21.10.2022, S.60).
- Artikel 7 Anlage A (Bosnien und Herzegowina)
Territorialitätsprinzip
- Die Bedingungen zum Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen grundsätzlich ohne Unterbrechung im Gebiet der jeweiligen Partei erfüllt werden.
- Artikel 13 Anlage A (Bosnien und Herzegowina)
Ausnahme vom Territorialitätsprinzip
- Unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
- Artikel 13 Anlage A (Bosnien und Herzegowina)
Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung (Draw-Back-Verbot)
- Das Verbot gilt für Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die in einer Vertragspartei bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems verwendet worden sind.
- Artikel 16 Anlage A (Bosnien und Herzegowina)
Buchmäßige Trennung
- Das Verfahren der buchmäßigen Trennung von austauschbaren Vormaterialien mit und ohne Ursprungseigenschaft ist zulässig.
- Artikel 12 Anlage A (Bosnien und Herzegowina)
DURCHSCHNITTSWERTKALKULATION
- Anwendbar mit Bewilligung
- Artikel 4 Anlage A (Bosnien und Herzegowina)