Länderinformation Andorra (AD) (Waren der Kap. 25 bis 97) zum Stichtag 15.01.2022
Präferenzregelung
- Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra
(Durchführungsvorschriften beinhaltet Beschluss Nr. 1/2003 des Gemischten Ausschusses EG-Andorra über die für das einwandfreie Funktionieren der Zollunion erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften)
Art der Regelung
Art der Präferenzgewährung
Präferenzregelung auf Gegenseitigkeit
Präferenznachweise
- Von den Zollbehörden ausgestelltes Versandpapier (T1, T2, T2F, T2L, T2LF) oder ein gleichwertiges Dokument.
- Artikel 28 Beschluss Nr. 1/2003
- Artikel 29 Beschluss Nr. 1/2003
- Darüber hinaus finden die Bestimmungen des Zollkodex der Gemeinschaften und der dazu erlassenen Durchführungsvorschriften über das gemeinschaftliche Versandverfahren sinngemäß Anwendung.
- Artikel 27 Beschluss Nr. 1/2003
- Artikel 28 Beschluss Nr. 1/2003
Gültigkeitsfrist
- Die Bestimmungen des Zollkodex der Gemeinschaften und der dazu erlassenen Durchführungsvorschriften über das gemeinschaftliche Versandverfahren finden sinngemäß Anwendung.
- Artikel 27 Beschluss Nr. 1/2003
- Artikel 28 Beschluss Nr. 1/2003
Bewilligungsbedürftige Vereinfachungen
- Die Bestimmungen des Zollkodex der Gemeinschaften und der dazu erlassenen Durchführungsvorschriften über das gemeinschaftliche Versandverfahren finden sinngemäß Anwendung.
- Artikel 27 Beschluss Nr. 1/2003
- Artikel 28 Beschluss Nr. 1/2003
Registrierter Ausführer/Wiederversender
- Nicht vorgesehen
Ausnahmen vom Präferenznachweis
- Die Bestimmungen des Zollkodex der Gemeinschaften und der dazu erlassenen Durchführungsvorschriften über das gemeinschaftliche Versandverfahren finden sinngemäß Anwendung.
- Artikel 27 Beschluss Nr. 1/2003
Unmittelbare Beförderung/Nichtmanipulation
- Nicht vorgesehen
Ursprungssystematik
- Nicht vorgesehen
Allgemeine Toleranz
- Nicht vorgesehen
Kumulierung
- Nicht vorgesehen
Territorialitätsprinzip
- Nicht vorgesehen
Ausnahme vom Territorialitätsprinzip
- Nicht vorgesehen
Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung (Draw-Back-Verbot)
- Entstehung einer Einfuhrzollschuld für die Waren aus dritten Ländern, die bei der Herstellung von Waren in der Gemeinschaft oder im Fürstentum Andorra eingegangen sind und die sich weder in der Gemeinschaft noch im Fürstentum Andorra im zollrechtlich freien Verkehr befanden.
- Artikel 26 Beschluss Nr. 1/2003
Buchmäßige Trennung
- Nicht vorgesehen
DURCHSCHNITTSWERTKALKULATION
- Nicht anwendbar
Sonstiges
- Für Waren der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems besteht zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Andorra eine Zollunion (Artikel 2 des Abkommens).