Länderinformation St. Helena/ÜLG zum Stichtag 22.11.2011
Präferenzregelung
- Beschluss des Rates über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft
(Ursprungsregeln beinhaltet Anhang III zum o.a. Beschluss)
Art der Regelung
Art der Präferenzgewährung
- Einseitige Präferenzgewährung durch die Europäische Gemeinschaft
Präferenznachweise
- Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
- Artikel 14 Anhang III
- Artikel 15 Anhang III
- Ursprungserklärung nach vorgeschriebenem Wortlaut, bis zu einem Wert der enthaltenen Ursprungswaren von höchstens 6.000 Euro ohne Berücksichtigung bewilligungsbedürftiger Vereinfachungen
- Artikel 14 Anhang III
- Artikel 19 Anhang III
Gültigkeitsfrist
- 10 Monate
- Artikel 21 Anhang III
Bewilligungsbedürftige Vereinfachungen
- Abgabe der Ursprungserklärung ohne wertmäßige Beschränkung (Ermächtigter Ausführer)
- Artikel 20 Anhang III
Ausnahmen vom Präferenznachweis
- Glaubhafte mündliche Erklärung der Ursprungseigenschaft ausreichend, soweit es sich um eine nichtkommerzielle Sendung von Privatpersonen an Privatpersonen handelt und die Wertgrenze von 500 Euro eingehalten ist.
- Artikel 25 Anhang III
- Glaubhafte mündliche Erklärung der Ursprungseigenschaft ausreichend, soweit es sich um Waren zu nichtkommerziellen Zwecken im persönlichen Gepäck von Reisenden handelt und die Wertgrenze von 1.200 Euro eingehalten ist.
- Artikel 25 Anhang III
Unmittelbare Beförderung/Nichtmanipulation
- Voraussetzung für die Gewährung der vorgesehenen Präferenz ist neben dem ordnungsgemäßen Nachweis der Ursprungseigenschaft der Waren der Nachweis der unmittelbaren Beförderung.
- Artikel 12 Anhang III
Ursprungssystematik
- Minimalbehandlungen: Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die für sich genommen nie ausreichen, um die Ursprungseigenschaft zu begründen. Dies ist unabhängig davon, ob die sonstigen Kriterien der ausreichenden Be- oder Verarbeitung erfüllt werden oder nicht.
- Artikel 5 Anhang III
Allgemeine Toleranz
- 15 % Werttoleranz mit folgender Einschränkung: Keine Erhöhung von Prozentklauseln in der Be- oder Verarbeitungsliste, die den Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einschränken.
- Artikel 4 Anhang III
Kumulierung
- Eingeschränkte Kumulierung mit Ursprungserzeugnissen der Gemeinschaft oder der AKP-Staaten unter dem Vorbehalt einer über die Minimalbehandlung hinausgehenden Be- oder Verarbeitung und der ergänzenden Regelungen des Artikels 6 Absätze 3 und 4.
- Artikel 6 Anhang III
- Artikel 26 Anhang III
- Vollständige Kumulierung mit in der Gemeinschaft oder in den AKP-Staaten vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, vorbehaltlich der ergänzenden Regelungen der Artikels 6 Absätze 3, 4 und 5.
- Artikel 6 Anhang III
- Artikel 26 Anhang III
Territorialitätsprinzip
- Die Bedingungen zum Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen grundsätzlich ohne Unterbrechung im Gebiet der jeweiligen Partei erfüllt werden.
- Artikel 11 Anhang III
Ausnahme vom Territorialitätsprinzip
- Unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
- Artikel 11 Anhang III
Buchmäßige Trennung
- Nicht vorgesehen