Änderungshistorie Mauritius/ESA-Staaten 01.01.2023 | Warenverkehr mit den ESA-Staaten |
Nach einer Mitteilung der Europäischen Kommission finden ab 01.01.2023 bei Ausfuhren aus Madagaskar die Regelungen zum Registrierten Ausführer Anwendung.
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18.10.2021 | Warenverkehr mit den ESA Staaten |
Nach einer Mitteilung der Europäischen Kommission, , finden ab 01.07.2021 bei Ausfuhren aus Simbabwe die Regelungen zum Registrierten Ausführer Anwendung. |
Mitteilung zur Anwendung von Artikel 18 Absatz 3 des Protokolls Nr. 1 über die Ursprungsregeln zum Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der EU und den ESA-Staaten durch Simbabwe und zur Nutzung der Selbstzertifizierung für Einfuhren von War
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01.09.2020 | Warenverkehr mit den ESA Staaten |
Nach einer Mitteilung der Europäischen Kommission, Amtsblatt Reihe C 176/2020, finden ab 01.09.2020 bei Ausfuhren aus der EU die Regelungen zum Registrierten Ausführers Anwendung. |
31.03.2020 | Vorläufige Anwendung des Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen den Staaten des östlichen und des südlichen Afrika und der Europäischen Gemeinschaft |
Mit Beschluss 1/2020, veröffentlicht im Amtsblatt (EU) Nr. L 93 vom 27. März 2020, wurde das Protokoll 1 zu Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen den Staaten des östlichen und des südlichen Afrika und der Europäischen Gemeinschaft durch ein neues Protokoll 1 ersetzt. |
07.02.2019 | Vorläufige Anwendbarkeit des Interims-Partnerschaftsabkommens für die Union der Komoren |
Nach einer Mitteilung der Europäischen Union, veröffentlicht im Amtsblatt (EU) Nr. L 194 vom 22. Juli 2019, ist das Interimsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits ab dem 07. Februar 2019 auch für die Union der Komoren anwendbar. |
14.01.2019 | Warenverkehr mit der Republik Mauritius |
Mit dem im Abl. (EU) L Nr. 32 vom 04. Februar 2019 veröffentlichten Beschluss Nr. 1/2019 des ESA-EU-Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen vom 14. Januar 2019 wird für Mauritius eine Derogation Regel für Snoek, gesalzen bekannt gegeben. Diese Regelung gilt vom 14. Januar 2019 bis 13. Januar 2020. |
12.11.2018 | Warenverkehr mit der Republik Mauritius |
Nach einer Bekanntmachung der Kommission, veröffentlicht in Amtsblatt (EU) Nr. C 407 v. 12.11.2018 ist die Anwendung der Kumulierung gem. Artikel 4 Absatz 6 Protokoll 1 für Mauritius ab 12.November 2018 möglich. |
20.10.2017 | Abweichungen von den Ursprungsregeln für Fischereierzeugnisse |
Mit dem im ABl. (EU) Nr. 271 vom 20. Oktober 2017 veröffentlichten Beschluss Nr. 1/2017 des ESA-EU-Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen vom 2. Oktober 2017 wurden den ESA-Staaten für haltbar gemachter Thunfisch und „Loins“ genannte Thunfischfilets der HS-Position 1604, die aus Thunfisch ohne Ursprungseigenschaft der HS- Position 0302 oder 0303 hergestellt wurden eine zeitlich und mengenmäßig begrenzte Abweichung von den Ursprungsregeln des Protokolls 1 des Interims-WPA gewährt |
01.04.2013 | Abweichungen von den Ursprungsregeln für Fischereierzeugnisse |
Mit dem im ABl. (EU) Nr. 240 vom 07. September 2013 veröffentlichten Beschluss Nr. 1/2013 des ESA-EU-Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen vom 07. August 2013 wurde Mauritius für haltbar gemachten echten Bonito der HS-Position 1604, der aus echtem Bonito (Katsuwonus pelamis) ohne Ursprungseigenschaft der HS-Position 0303 hergestellt wurde, eine zeitlich und mengenmäßig begrenzte Abweichung von den Ursprungsregeln des Protokolls 1 des Interims-WPA gewährt |
15.12.2012 | Abweichungen von den Ursprungsregeln für Fischereierzeugnisse |
Mit dem im ABl. (EU) Nr. 347 vom 15. Dezember 2012 veröffentlichten Beschluss Nr. 1/2012 des ESA-EU-Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen vom 29. November 2012 wurden den ESA-Staaten für haltbar gemachter Thunfisch und „Loins“ genannte Thunfischfilets der HS-Position 1604, die aus Thunfisch ohne Ursprungseigenschaft der HS- Position 0302 oder 0303 hergestellt wurden eine zeitlich und mengenmäßig begrenzte Abweichung von den Ursprungsregeln des Protokolls 1 des Interims-WPA gewährt |
14.05.2012 | Vorläufige Anwendung des Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen den Staaten des östlichen und des südlichen Afrika und der Europäischen Gemeinschaft |
Das im Amtsblatt (EU) Nr. L 111 vom 24. April 2012 veröffentlichte Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen den Staaten des östlichen und des südlichen Afrika und der Europäischen Gemeinschaft wird gemäß einer im Amtsblatt (EU) Nr. L 125 vom 12. Mai 2012 veröffentlichten Bekanntmachung ab dem 14. Mai 2012 vorläufig angewendet |