Änderungshistorie Côte d`Ivoire, Elfenbeinküste

Änderungshistorie Côte d`Ivoire, Elfenbeinküste
23.01.2023Anwendung des REX bei der Ausfuhr aus Côte d`Ivoire
Ergänzend zur Mitteilung 2022/C 452/06 vom 29. November 2022 hat Côte d‘Ivoire die Europäische Kommission darüber unterrichtet, dass Ausführer aus Côte d‘Ivoire gemäß dem Rundschreiben Nr. 2226/MBPE/DGD vom 16. November 2022 im System der registrierten Ausführer der Europäischen Union (im Folgenden „REX-System“) registriert werden. Ab dem 2. Dezember 2022 erhalten daher Ursprungserzeugnisse von Côte d‘Ivoire bei der Einfuhr in die EU die Zollpräferenzbehandlung entsprechend dem Interim-WPA nur, wenn eine Ursprungserklärung vorgelegt wird, die gemäß Artikel 21 des Protokolls 1 ausgefertigt wurde von:
i) einem im REX-System registrierten Ausführer aus Côte d‘Ivoire oderc
ii) jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6 000 EUR je Sendung nicht überschreitet.
Mitteilung 2023/C 23/04
02.12.2022Änderung bei den Präferenznachweisen
Änderung bei den Präferenznachweisen aufgrund des Ablaufs des Zeitraums von 3 Jahren nach Inkrafttreten des Protokolls 1 zum 1.12.2022
21.02.2020Protokoll 1 zu Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen CÔTE D’IVOIRE einer-seits und der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT andererseits
Mit Beschluss Nr.2/2019 vom 2. Dezember 2019 des WPA-Ausschusses eingesetzt durch das Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen CÔTE D’IVOIRE einerseits und der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT andererseits, wurde in Amtsblatt (EU) L 49 vom 21. Februar 2020, das Protokolls 1 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltun-gen veröffentlicht.
Das Protokoll 1 wird seit 2. Dezember 2019 angewendet.
03.09.2016Warenverkehr mit Côte d'Ivoire (Elfenbeinküste)
Nach einer Mitteilung der Kommission vom 07. Oktober 2016 wird das Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen Côte d'Ivoire einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits ab dem 3. September 2016 vorläufig angewandt.
Das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen wurde im Amtsblatt ABl. L 59 vom 3. März 2009 veröffentlicht,
Nach o.g. Mitteilung werden für eine Übergangszeit weiterhin die Bestimmungen des Anhangs II der Verordnung (EU) 2016/1076 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juli 2016 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen angewendet.
Für Exporte aus der EU finden diese Bestimmungen, nach einer Mitteilung der Europäischen Kommission, sinngemäße Anwendung.