Änderungshistorie Guatemala/Zentralamerika (CAM)

Änderungshistorie Guatemala/Zentralamerika (CAM)
19.09.2024Endgültiges Inkrafttreten des Abkommens mit Zentralamerika (CAM)
Im Amtsblatt Reihe L 2024/2157 vom 13.9.2024 wurde die Mitteilung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits veröffentlicht.

Damit ist dieses Abkommen zum 1. Mai 2024 in Kraft getreten; der Handelsteil wurde seit 2013 vorläufig angewandt.
29.02.2024Aktualisierung der warenspezifischen Ursprungsregeln und Anpassung an das HS 2022
Mit BESCHLUSS Nr. 1/2023 DES ASSOZIATIONSRATES EU-ZENTRALAMERIKA
vom 29. Juni 2023 wurden Änderungen an der Anlage 2 und Anlage 2A zu Anhang II des Abkommens veröffentlicht. Die Verarbeitungsregeln wurden an das HS 2022 angepasst.
BESCHLUSS Nr. 1/2023 DES ASSOZIATIONSRATES EU-ZENTRALAMERIKA vom 29. Juni 2023
12.10.2013Durchführungsverordnung (EU) Nr. 977/2013
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 977/2013 der Kommission vom 11. Oktober 2013 über die im Rahmen von Kontingenten für bestimmte Erzeugnisse aus Zentralamerika geltenden Ausnahmeregelungen von den Ursprungsregeln in Anhang II des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits wurde am 12.Oktober 2013 im Amtsblatt der EU Nr. L 272/31 veröffentlicht.
Die Durchführungsverordnung gilt ab dem 01. August 2013.
Die Durchführungsverordnung ist unter der Rubrik ausgewählte Anlagen in WuP-online eingearbeitet.
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01.08.2013Veröffentlichung des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits
Im Amtsblatt der EU Nr. L 346 vom 15. Dezember 2012 wurde das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits veröffentlicht. Teilnehmende Staaten von Zentralamerika sind:
die Republik Costa Rica
die Republik El Salvador
die Republik Guatemala
die Republik Honduras
die Republik Nicaragua
die Republik Panama
Das Abkommen wird ab dem 1. August 2013 mit Honduras, Nicaragua und Panama vorläufig angewendet (Amtsblatt der EU Nr. L 204/1 vom 31. Juli 2013).
Das Abkommen wird ab dem 1. Oktober 2013 mit Costa Rica und El Salvador vorläufig angewendet (Amtsblatt der EU Nr. L 257/1 vom 28. September 2013).
Das Abkommen wird ab dem 1. Dezember 2013 mit Guatemala vorläufig angewendet (Amtsblatt der EU Nr. L 315/1 vom 26. November 2013).
Die Ursprungsregeln ergeben sich aus dem Anhang II über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen und der Verarbeitungsliste.
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