Bemerkungen zur Verarbeitungsliste Besetzte palästinensische Gebiete/Westjordanland u. Gazastreifen (RUE_A) (PS) zum Stichtag 07.02.2023
Bemerkung 1 Bemerkung 1
Bemerkung 1 – Allgemeine Einleitung
In der Liste sind für alle Erzeugnisse die Bedingungen festgelegt, die zu erfüllen sind, damit diese Erzeugnisse als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet im Sinne des Titels II Artikel 4 dieser Anlage angesehen werden können. Je nach Erzeugnis gibt es vier verschiedene Arten von Regeln:
- durch die Be- oder Verarbeitung wird ein Höchstanteil an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nicht überschritten;
- infolge der Be- oder Verarbeitung ist das betreffende Erzeugnis in eine andere vierstellige Position oder sechsstellige Unterposition des Harmonisierten Systems einzureihen als die verwendeten Vormaterialien;
- es findet ein bestimmter Be- oder Verarbeitungsvorgang statt;
- die Be- oder Verarbeitung erfolgt mit vollständig gewonnenen oder hergestellten Vormaterialien.
Bemerkung 2 Bemerkung 2
Bemerkung 2 – Aufbau der Liste
2.1. | Die ersten beiden Spalten in der Liste beschreiben die hergestellten Erzeugnisse. In Spalte 1 steht die Position oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in Spalte 2 die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapital verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in Spalte 3 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in Spalte 1 ein "ex", so bedeutet dies, dass die Regel in Spalte 3 nur für jenen Teil der Position oder des Kapitels gilt, der in Spalte 2 genannt ist. |
2.2. | In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen zusammengefasst oder Kapitel angeführt; dementsprechend ist die zugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten. Die entsprechende Regel in Spalte 3 bezieht sich dann auf alle Erzeugnisse, die nach dem Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels oder in jede der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1 zusammengefasst sind. |
2.3. | Sind in dieser Liste verschiedene Regeln angeführt, die auf verschiedene Erzeugnisse einer Position anzuwenden sind, so enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die entsprechende Regel in Spalte 3 bezieht. |
2.4. | Sind in Spalte 3 zwei alternative, durch ‚oder‘ getrennte Regeln angeführt, so kann der Ausführer zwischen diesen wählen. |
Bemerkung 3 Bemerkung 3
Bemerkung 3 – Beispiele zur richtigen Anwendung der Regeln
3.1. | Titel II Artikel 4 dieser Anlage betreffend Erzeugnisse, welche die Ursprungseigenschaft erworben haben und zur Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, gilt unabhängig davon, ob die Ursprungseigenschaft in dem Unternehmen erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden, oder in einem anderen Unternehmen in einer Vertragspartei. |
3.2. | Gemäß Titel II Artikel 6 dieser Anlage muss die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in diesem Artikel aufgelisteten Vorgänge hinausgehen. Andernfalls kann keine Präferenzzollbehandlung gewährt werden, auch wenn die in nachstehender Liste genannten Bedingungen erfüllt sind. Vorbehaltlich Titel II Artikel 6 dieser Anlage legen die Regeln in der Liste das Mindestausmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinausgehender Bearbeitungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, dass Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe. Wenn eine Regel vorsieht, dass Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe nicht verwendet werden kann, ist die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe. Beispiel: Sieht die Listenregel für Kapitel 19 vor, dass ‚Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 1101 bis 1108 20 v. H. des Gewichts nicht überschreiten darf‘, so ist die Verwendung (also die Einfuhr) von Getreide des Kapitels 10 (Vormaterialien auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe) uneingeschränkt zulässig. |
3.3. | Wenn eine Regel das ‚Herstellen aus Vormaterialien jeder Position‘ erlaubt, können unbeschadet der Bemerkung 3.2 Vormaterialien jeder Position (auch Vormaterialien der Position der hergestellten Ware mit derselben Warenbezeichnung) verwendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet werden, die die Regel gegebenenfalls enthält. Jedoch bedeutet der Ausdruck ‚Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position …‘ oder ‚Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien derselben Position wie der hergestellten Ware‘, dass Vormaterialien jeder Position verwendet werden können, mit Ausnahme derjenigen, die dieselbe Warenbezeichnung haben wie die, die sich aus Spalte 2 ergibt. |
3.4. | Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, dass eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können. Es müssen aber nicht alle verwendet werden. |
3.5. | Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muss, so schließt diese Bedingung die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen können. |
3.6. | Sind in einer Regel in dieser Liste als Höchstwert für die zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei Vomhundertsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höheren der vorgesehenen Vomhundertsätze niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzelnen Vomhundertsätze bezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden. |
Bemerkung 4 Bemerkung 4
Bemerkung 4 – Allgemeine Bestimmungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse
4.1. | Landwirtschaftliche Erzeugnisse der Kapitel 6, 7, 8, 9, 10 und 12 sowie der Position 2401, die im Gebiet einer Vertragspartei angebaut oder geerntet werden, gelten auch dann als Erzeugnisse mit Ursprung in dieser Vertragspartei, wenn sie aus Saatgut, Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelstöcken, Stecklingen, Pfröpflingen, Sprossen, Knospen oder anderen lebenden Teilen von Pflanzen erzeugt werden, die eingeführt wurden. |
4.2. | In Fällen, in denen für den Gehalt an Zucker ohne Ursprungseigenschaft in einem Erzeugnis eine Höchstgrenze gilt, wird zu deren Berechnung das Gewicht der Zucker der Positionen 1701 (Saccharose) und 1702 (z. B. Fructose, Glucose, Lactose, Maltose, Isoglucose oder Invertzuckercreme) berücksichtigt, die bei der Herstellung des Enderzeugnisses und beim Herstellen der in dem Enderzeugnis verarbeiteten Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft verwendet worden sind. |
Bemerkung 5 Bemerkung 5
Bemerkung 5 – In Bezug auf bestimmte Spinnstofferzeugnisse verwendete Begriffe
5.1. | Der in der Liste verwendete Begriff "natürliche Fasern" bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind. Er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein. Sofern nichts anderes bestimmt ist, umfasst er daher auch Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind. |
5.2. | Der Begriff "natürliche Fasern" umfasst Rosshaar der Position 0511, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wolle, feine und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305. |
5.3. | Die Begriffe "Spinnmasse", "chemische Materialien" und "Materialien für die Papierherstellung" stehen in dieser Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können. |
5.4. | Der in dieser Liste verwendete Begriff "synthetische oder künstliche Spinnfasern" bezieht sich auf Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, synthetische oder künstliche Spinnfasern oder Abfälle der Positionen 5501 bis 5507. |
5.5. | "Bedrucken" (in Kombination mit Weben, Wirken/Stricken, Tuften oder Beflocken) ist definiert als ein Verfahren, wodurch der Spinnstoff mithilfe von Sieb-, Walz-, Digital- oder Sublimationsdrucktechniken eine dauerhafte objektiv bewertbare Funktion, wie Farbe, Design oder technische Leistung, erhält. |
5.6. | "Bedrucken" (als eigenständige Behandlung) ist definiert als ein Verfahren, bei dem der Spinnstoff eine dauerhafte objektiv bewertbare Funktion, wie Farbe, Design oder technische Leistung, erhält, und zwar mithilfe von Sieb-, Walz-, Digital- oder Sublimationsdrucktechniken und mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Tränken oder Ausbessern und Noppen), sofern der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
Bemerkung 6 Bemerkung 6
Bemerkung 6 – Toleranzen für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien hergestellt sind
6.1. | Wird bei einem Erzeugnis in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so werden die in Spalte 3 der Liste vorgesehenen Bedingungen auf keines der bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten textilen Grundmaterialien angewendet, die zusammengenommen 15 v. H. oder weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen. (Siehe auch die Bemerkungen 6.3 und 6.4). |
6.2. | Diese Toleranz nach Bemerkung 6.1 kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse angewandt werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmaterialien hergestellt sind. Textile Grundmaterialien sind:
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6.3. | Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v. H. für Erzeugnisse aus "Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen". |
6.4. | Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v. H. für Erzeugnisse aus Streifen von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver überzogen, die durch Kleben mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingefügt ist. |
Bemerkung 7 Bemerkung 7
Bemerkung 7 – Andere Toleranzen für bestimmte Spinnstofferzeugnisse
7.1. | Wird bei einem Erzeugnis in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so können textile Vormaterialien, ausgenommen Futter und Einlagestoffe, die nicht die Regel erfüllen, die in Spalte 3 der Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, dass sie zu einer anderen Position gehören als das hergestellte Erzeugnis und ihr Wert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet. |
7.2. | Unbeschadet der Bemerkung 7.3 können Vormaterialien, die nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören, ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht, unbeschränkt verwendet werden. |
7.3. | Der Wert der nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehörenden Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft muss bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt. |
Bemerkung 8 Bemerkung 8
Bemerkung 8 – Definition begünstigter Verfahren und einfacher Verfahren für bestimmte Erzeugnisse des Kapitels 27
8.1. | Als ‚begünstigte Verfahren‘ im Sinne der Positionen ex 2707 und 2713 gelten:
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8.2. | Als ‚begünstigte Verfahren‘ im Sinne der Positionen 2710, 2711 und 2712 gelten:
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8.3. | Im Sinne der Positionen ex 2707 und 2713 verleihen einfache Behandlungen wie Reinigen, Klären, Entsalzen, Abscheiden des Wassers, Filtern, Färben, Markieren, die Erzielung eines bestimmten Schwefelgehalts durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungseigenschaft. |
Bemerkung 9 Bemerkung 9
Bemerkung 9 – Definition begünstigter Verfahren und einfacher Verfahren für bestimmte Erzeugnisse der Kapitel
9.1. | Erzeugnisse des Kapitels 30, die in einer Vertragspartei unter Verwendung von Zellkulturen hergestellt werden, gelten als Erzeugnisse mit Ursprung in dieser Vertragspartei. Der Begriff ‚Zellkultur‘ ist definiert als die Kultivierung menschlicher, tierischer und pflanzlicher Zellen unter kontrollierten Bedingungen (z. B. genau festgelegte Temperatur, Nährmedium, Gasgemisch, pH-Wert) außerhalb eines lebenden Organismus. |
9.2. | Erzeugnisse der Kapitel 29 (ausgenommen 2905.43-2905.44), 30, 32, 33 (ausgenommen 3302.10, 3301), 34, 35 (ausgenommen 35.01, 3502.11-3502.19, 3502.20, 35.05), 36, 37, 38 (ausgenommen 3809.10, 38.23, 3824.60, 38.26) und 39 (ausgenommen 39.16-39.26) die in einer Vertragspartei durch Fermentierung hergestellt werden, gelten als Erzeugnisse mit Ursprung in dieser Vertragspartei. ‚Fermentierung‘ ist ein biotechnologischer Prozess, bei dem menschliche, tierische und pflanzliche Zellen, Bakterien, Hefen, Pilze oder Enzyme zur Herstellung von Erzeugnissen der Kapitel 29 bis 39 verwendet werden. |
9.3. | Die folgenden Verarbeitungen werden gemäß Artikel 4 Absatz 1 als ausreichend erachtet bei Erzeugnissen der Kapitel 28, 29 (ausgenommen 2905.43-2905.44), 30, 32, 33 (ausgenommen 3302.10, 3301), 34, 35 (ausgenommen 35.01, 3502.11-3502.19, 3502.20, 35.05), 36, 37, 38 (ausgenommen 3809.10, 38.23, 3824.60, 38.26) und 39 (ausgenommen 39.16-39.26):
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