Bemerkungen zur Verarbeitungsliste Saint-Barthélemy/ÜLG zum Stichtag 18.03.2023

Bemerkung 1 Bemerkung 1

Bemerkung 1 – Allgemeine Einführung


In dieser Anlage sind die Bedingungen festgelegt, die nach Artikel 4 dieses Anhangs zu erfüllen sind, damit Erzeugnisse als Erzeugnisse mit Ursprung in dem jeweiligen ÜLG gelten. Je nach Erzeugnis gibt es vier verschiedene Arten von Regeln:

  1. durch die Be- oder Verarbeitung wird ein Höchstanteil an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nicht überschritten,
  2. infolge der Be- oder Verarbeitung ist das betreffende Erzeugnis in eine andere vierstellige Position oder sechsstellige Unterposition einzureihen als die verwendeten Vormaterialien,
  3. es findet ein bestimmter Be- oder Verarbeitungsvorgang statt,
  4. die Be- oder Verarbeitung erfolgt an vollständig gewonnenen oder hergestellten Vormaterialien.

Bemerkung 2 Bemerkung 2

Bemerkung 2 —Aufbau der Liste


2.1.Die Spalten 1 und 2 bezeichnen das gewonnene oder hergestellte Erzeugnis. Spalte 1 enthält die verwendete einschlägige Kapitelnummer, vierstellige Positions- oder sechsstellige Unterpositionsnummer. Spalte 2 enthält die Bezeichnung der Waren, wie sie im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapitel verwendet wird. Für jeden Eintrag in Spalte 1 oder 2 sind vorbehaltlich der Anmerkung 2.4. eine oder mehrere Regeln („ursprungsverleihende Vorgänge“) in Spalte 3 aufgeführt. Diese ursprungsverleihenden Vorgänge betreffen nur Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft. Steht vor der Eintragung in Spalte 1 ein „ex“, so bedeutet dies, dass die Regel in Spalte 3 nur für jenen Teil der Position gilt, der in Spalte 2 genannt ist.
2.2.Wenn in Spalte 1 mehrere Positionen bzw. Unterpositionen zusammengefasst sind oder eine Kapitelnummer angegeben wird und dementsprechend die zugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten ist, dann bezieht sich die entsprechende Regel in Spalte 3 auf alle Waren, die nach dem Harmonisierten System in Positionen des Kapitels oder in eine der in Spalte 1 zusammengefassten Positionen bzw. Unterpositionen eingereiht sind.
2.3.Sind in dieser Liste verschiedene Regeln angeführt, die auf verschiedene Erzeugnisse einer Position anzuwenden sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die entsprechende Regel in Spalte 3 bezieht.
2.4.Sind in Spalte 3 zwei alternative, durch „oder“ getrennte Regeln angeführt, so kann der Ausführer zwischen diesen beiden Regeln wählen.

Bemerkung 3 Bemerkung 3

Bemerkung 3 —Beispiele zur richtigen Anwendung der Regeln


3.1.Artikel 4 Absatz 2 dieses Anhangs über Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft erworben haben und zur Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, gilt ohne Rücksicht darauf, ob die Ursprungseigenschaft in dem Unternehmen erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden, oder in einem anderen Unternehmen im ÜLG oder in der Union.
3.2.Gemäß Artikel 5 dieses Anhangs muss die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in jenem Artikel aufgelisteten Vorgänge hinausgehen. Andernfalls kann keine Präferenzzollbehandlung gewährt werden, auch wenn die in nachstehender Liste genannten Bedingungen erfüllt sind.

Vorbehaltlich des Artikels 5 dieses Anhangs legen die Regeln in der Liste das Mindestausmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest; ein darüber hinausgehender Bearbeitungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weitgehender Bearbeitungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, dass Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Herstellungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Herstellungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe.
3.3.Wenn eine Regel die Formulierung „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position“ verwendet, können unbeschadet der Bemerkung 3.2 Vormaterialien jeder Position (auch Vormaterialien derselben Position und mit derselben Warenbezeichnung wie die hergestellte Ware) verwendet werden, vorbehaltlich zusätzlicher besonderer Beschränkungen, die die Regel möglicherweise enthält.

Jedoch bedeutet der Ausdruck „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position …“ oder „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien derselben Position wie der hergestellten Ware“, dass Vormaterialien jeder Position verwendet werden können, mit Ausnahme derjenigen, die dieselbe Warenbezeichnung wie die in Spalte 2 genannte haben.
3.4.Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, dass eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können. Es müssen aber nicht alle verwendet werden.
3.5.Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt sein muss, schließt sie nicht aus, dass auch andere Vormaterialien verwendet werden, die aufgrund ihrer Art diese Bedingung nicht erfüllen können.

Bemerkung 4 Bemerkung 4

Bemerkung 4 —Allgemeine Bestimmungen für bestimmte Agrarerzeugnisse


4.1.Agrarerzeugnisse der Kapitel 6, 7, 8, 9, 10 und 12 sowie der Position 2401, die im Gebiet eines ÜLG angebaut oder geerntet werden, gelten auch dann als Erzeugnisse mit Ursprung in diesem Gebiet oder diesem ÜLG, wenn sie aus Saatgut, Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelstöcken, Stecklingen, Pfröpflingen, Sprossen, Knospen oder anderen lebenden Teilen von Pflanzen erzeugt werden, die aus einem anderen Land eingeführt wurden.
4.2.In Fällen, in denen für den Gehalt an Zucker ohne Ursprungseigenschaft in einem Erzeugnis eine Höchstgrenze gilt, wird zu deren Berechnung das Gewicht der Zucker der Positionen 1701 (Saccharose) und 1702 (z. B. Fructose, Glucose, Lactose, Maltose, Isoglucose oder Invertzuckercreme) berücksichtigt, die bei der Herstellung des Enderzeugnisses und beim Herstellen der in dem Enderzeugnis verarbeiteten Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft verwendet worden sind.

Bemerkung 5 Bemerkung 5

Bemerkung 5 – Bei bestimmten Textilwaren verwendete Begriffe


5.1.Der in der Liste verwendete Begriff „natürliche Fasern“ bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind. Er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein; soweit nichts Gegenteiliges bestimmt ist, umfasst er daher auch Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind.
5.2.Der Begriff „natürliche Fasern“ umfasst Rosshaar der Position 0503, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wollfasern, feine und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baumwollfasern der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305.
5.3.Die Begriffe „Spinnmasse“, „chemische Materialien“ und „Materialien für die Papierherstellung“ stehen in der Liste zur Beschreibung aller nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können.
5.4.Der in der Liste verwendete Begriff „synthetische oder künstliche Spinnfasern“ bezieht sich auf synthetische oder künstliche Spinnfasern oder Abfälle, der Positionen 5501 bis 5507.

Bemerkung 6 Bemerkung 6

Bemerkung 6 – Toleranzgrenzen für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien hergestellt sind


6.1.Wird bei einem Erzeugnis in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so werden die Bedingungen in Spalte 3 auf keine bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten textilen Grundmaterialien angewandt, die zusammengenommen 10 % oder weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen. (siehe auch die Bemerkungen 6.3 und 6.4)
6.2.Die unter 6.1 genannte Toleranzgrenze kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse angewandt werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmaterialien hergestellt sind.

Textile Grundmaterialien sind:
  • Seide
  • Wolle
  • grobe Tierhaare
  • feine Tierhaare
  • Rosshaar
  • Baumwolle
  • Vormaterialien für die Papierherstellung und Papier
  • Flachs
  • Hanf
  • Jute und andere textile Bastfasern
  • Sisal und andere textile Agavefasern
  • Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe
  • synthetische Filamente
  • künstliche Filamente
  • elektrische Leitfilamente
  • synthetische Spinnfasern aus Polypropylen
  • synthetische Spinnfasern aus Polyester
  • synthetische Spinnfasern aus Polyamid
  • synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril
  • synthetische Spinnfasern aus Polyimid
  • synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluorethylen
  • synthetische Spinnfasern aus Poly(phenylensulfid)
  • synthetische Spinnfasern aus Poly(vinylchlorid)
  • andere synthetische Spinnfasern
  • künstliche Spinnfasern aus Viskose
  • andere künstliche Spinnfasern
  • Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen
  • Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyestersegmenten, auch umsponnen
  • Erzeugnisse der Position 5605 (Metallgarne), bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver überzogen, mit einer Dicke von nicht mehr als 5 mm, die durch Kleben mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststoff-Folie eingefügt ist
  • andere Erzeugnisse der Position 5605
  • Glasfasern
  • Metallfasern.
Beispiel:

Ein Garn der Position 5205, das aus Baumwollfasern der Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern der Position 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können synthetische Spinnfasern ohne Ursprungseigenschaft, welche die Ursprungsregeln nicht erfüllen, verwendet werden, vorausgesetzt dass ihr Gesamtgewicht 10 % des Gewichts des Garns nicht überschreitet.

Beispiel:

Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das aus Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus Garn aus synthetischen Spinnfasern der Position 5509 hergestellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn, das die Ursprungsregeln nicht erfüllt, oder Wollgarn, das die Ursprungsregeln nicht erfüllt, oder eine Mischung dieses beiden Garne verwendet werden, solange ihr Gesamtgewicht 10 % des Gewichts des Gewebes nicht überschreitet.

Beispiel:

Ein getuftes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus Baumwollgewebe der Position 5210 hergestellt ist, ist nur dann ein Mischerzeugnis, wenn das Baumwollgewebe selbst ein Mischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedene Positionen eingereiht werden, oder wenn die verwendeten Baumwollgarne selbst Mischerzeugnisse sind.

Beispiel:

Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus synthetischem Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die verwendeten Garne zwei verschiedene textile Grundmaterialien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich ein Mischerzeugnis.
6.3.Diese Toleranz erhöht sich auf 20 % für „Erzeugnisse aus Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen“.
6.4.Diese Toleranz erhöht sich auf 30 % für „Erzeugnisse aus Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus einem Kunststofffilm, auch mit Aluminiumpulver beschichtet, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststoff geklebt ist“.

Bemerkung 7 Bemerkung 7

Bemerkung 7 – Andere Toleranzen für bestimmte Textilwaren


7.1.Wird in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so dürfen Spinnstoffe, welche die Regel in Spalte 3 der Liste für die betreffende Konfektionsware nicht erfüllen, dennoch verwendet werden, solange sie in einer anderen Position eingereiht sind als das Erzeugnis und ihr Wert 8 % des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet.
7.2.Unbeschadet der Bemerkung 7.3 können Vormaterialien, die nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören, ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht, unbeschränkt verwendet werden.

Beispiel:

Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass für ein bestimmtes Textilerzeugnis, wie etwa lange Hosen, Garn verwendet werden muss, schließt das nicht die Verwendung von Metallgegenständen, wie etwa Knöpfen aus, weil die Knöpfe nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören. Aus demselben Grund ist auch die Verwendung von Reißverschlüssen nicht ausgeschlossen, obwohl diese in der Regel Spinnstoffe enthalten.
7.3.Der Wert der nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehörenden Vormaterialien muss aber bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt.

Bemerkung 8 Bemerkung 8

Bemerkung 8 – Definition begünstigter Verfahren und einfacher Verfahren für bestimmte Waren des Kapitels 27


8.1.>Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen ex 2707 und 2713 gelten:
  1. die Vakuumdestillation
  2. die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung(1)
  3. das Kracken
  4. das Reformieren
  5. die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln
  6. das Verfahren, das sämtliche der folgenden Schritte umfasst: die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid, Neutralisation mit Alkalien, Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde, Aktivkohle oder Bauxit
  7. die Polymerisation
  8. die Alkylierung
  9. die Isomerisation
8.2.Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen 2710, 2711 und 2712 gelten:
  1. die Vakuumdestillation
  2. die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung (12)
  3. das Kracken
  4. das Reformieren
  5. die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln
  6. das Verfahren, das sämtliche der folgenden Schritte umfasst: die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid, Neutralisation mit Alkalien, Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde, Aktivkohle oder Bauxit
  7. die Polymerisation
  8. die Alkylierung
  9. die Isomerisation
  10. nur für Schweröle der Position ex 2710: das Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn dabei der Schwefelgehalt der Erzeugnisse um mindestens 85 % vermindert wird (Methode ASTM D 1266-59 T)
  11. nur für Erzeugnisse der Position 2710: das Entparaffinieren, ausgenommen einfaches Filtern
  12. nur für Schweröle der Position ex 2710: die Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und einer Temperatur über 250°C mithilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen der Unterposition ex 2710 mit Wasserstoff (zum Beispiel Hydrofinishing oder Entfärbung) zur Verbesserung insbesondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht als begünstigtes Verfahren
  13. nur für Heizöl der Position ex 2710: die atmosphärische Destillation, wenn bei der Destillation der Erzeugnisse nach der Methode ASTM D 86 bis 300 °C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 30 RHT übergehen
  14. nur für Schweröle, andere als Gasöl und Heizöl der Position ex 2710: die Bearbeitung durch elektrische Hochfrequenz-Entladung
  15. nur für Erzeugnisse in Rohform der Position ex 2712 (andere als Vaselin, Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs und Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als 0,75 GHT): das Entölen durch fraktionierte Kristallisation
8.3.Im Sinne der Positionen ex 2707 und 2713 verleihen einfache Behandlungen wie Reinigen, Klären, Entsalzen, Abscheiden des Wassers, Filtern, Färben, Markieren, Erzielung eines bestimmten Schwefelgehaltes durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt oder alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungseigenschaft.
  • (1) Siehe zusätzliche Anmerkung 4 b zu Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur.