Bemerkungen zur Verarbeitungsliste Neuseeland (NZ) zum Stichtag 01.05.2024

Bemerkung 1 Bemerkung 1

Allgemeine Grundsätze

  1. In diesem Anhang werden die allgemeinen Regeln für die anwendbaren Anforderungen des Anhangs 3-B (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) gemäß Artikel 3.2 (Allgemeine Voraussetzungen für Ursprungserzeugnisse) Absatz 1 Buchstabe c festgelegt. 
  2. Für die Zwecke dieses Anhangs und des Anhangs 3-B (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) sind die Anforderungen an die Ursprungseigenschaft eines Erzeugnisses nach Artikel 3.2 (Allgemeine Voraussetzungen für Ursprungserzeugnisse) Absatz 1 Buchstabe c dieses Abkommens eine zolltarifliche Neueinreihung, ein Herstellungsverfahren, ein Höchstwert oder ein Höchstgewicht an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft oder jede andere Anforderung, die in diesem Anhang und in Anhang 3-B (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) festgelegt ist.
  3. Wird in einer erzeugnisspezifischen Ursprungsregel auf ein Gewicht verwiesen, so handelt es sich um das Nettogewicht, also das Gewicht eines Vormaterials oder eines Erzeugnisses ohne das Gewicht der Verpackung.
  4. Dieser Anhang und Anhang 3-B (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) beruhen auf dem Harmonisierten System in der am 1. Januar 2022 geänderten Fassung.

Bemerkung 2 Bemerkung 2

Aufbau der Liste der erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln
  1. Bemerkungen zu Abschnitten oder Kapiteln sind, soweit zutreffend, zusammen mit den erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln für die jeweiligen Abschnitte, Kapitel, Positionen oder Unterpositionen zu lesen.
  2. Jede erzeugnisspezifische Ursprungsregel in Spalte 2 des Anhangs 3-B (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) gilt für die einschlägigen Erzeugnisse in Spalte 1 des Anhangs 3-B (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln).
  3. Unterliegt ein Erzeugnis alternativen erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln, so gilt das Erzeugnis als Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei, wenn eine der Alternativen erfüllt wird. In solchen Fällen werden alternative erzeugnisspezifische Regeln durch ein Semikolon („;“) getrennt, wobei nach dem letzten Semikolon ein „oder“ folgt.
  4. Unterliegt ein Erzeugnis einer erzeugnisspezifischen Ursprungsregel mit mehreren Voraussetzungen, so gilt das Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei, wenn es alle Voraussetzungen erfüllt. In solchen Fällen werden kumulative erzeugnisspezifische Regeln mit mehreren Voraussetzungen durch ein Semikolon („;“) getrennt, wobei nach dem letzten Semikolon ein „und“ folgt.
  5. Für die Zwecke dieses Anhangs und des Anhangs 3-B (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
    1. „Abschnitt“ bezeichnet einen Abschnitt des Harmonisierten Systems;
    2. „Kapitel“ bezeichnet die ersten beiden Ziffern der Tarifnummer des Harmonisierten Systems;
    3. „Position“ bezeichnet die ersten vier Ziffern der Tarifnummer des Harmonisierten Systems;
    4. „Unterposition“ bezeichnet die ersten sechs Ziffern der Tarifnummer des Harmonisierten Systems.
  6. Für die Zwecke der erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln auf der Grundlage einer zolltariflichen Neueinreihung(1) gelten folgende Abkürzungen:
    1. „CC“ bezeichnet das Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jedes Kapitels, ausgenommen aus Vormaterialien desselben Kapitels wie das Erzeugnis; das bedeutet, dass alle bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft eine zolltarifliche Neueinreihung auf der Ebene der Zweisteller des Harmonisierten Systems erfahren müssen (also eine Neueinreihung in ein anderes Kapitel);
    2. „CTH“ bezeichnet das Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis; das bedeutet, dass alle bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft eine zolltarifliche Neueinreihung auf der Ebene der Viersteller des Harmonisierten Systems erfahren müssen (also eine Neueinreihung in eine andere Position);
    3. „CTSH“ bezeichnet das Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis; das bedeutet, dass alle bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft eine zolltarifliche Neueinreihung auf der Ebene der Sechssteller des Harmonisierten Systems erfahren müssen (also eine Neueinreihung in eine andere Unterposition).
  • (1)
    Zur Klarstellung: Gilt für eine Gruppe von Positionen oder Unterpositionen eine einzige erzeugnisspezifische Ursprungsregel, in der eine Neueinreihung in eine andere Position oder Unterposition vorgesehen ist, kann diese Neueinreihung von jeder anderen Position oder Unterposition aus erfolgen, gegebenenfalls auch von einer anderen Position oder Unterposition innerhalb der Gruppe. 

Bemerkung 3 Bemerkung 3

Anwendung der erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln
  1. Artikel 3.2 (Allgemeine Voraussetzungen für Ursprungserzeugnisse) Absatz 2 betreffend Erzeugnisse, welche die Ursprungseigenschaft erworben haben und die bei der Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, gilt unabhängig davon, ob die Ursprungseigenschaft im selben Betrieb einer Vertragspartei erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden.
  2. Werden in einer erzeugnisspezifischen Ursprungsregel bestimmte Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft eigens ausgeschlossen oder ist darin vorgesehen, dass der Wert oder das Gewicht eines spezifischen Vormaterials ohne Ursprungseigenschaft einen bestimmten Wert nicht überschreiten darf, so gelten diese Voraussetzungen nicht für Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die an einer anderen Stelle im Harmonisierten System eingereiht sind.

    Beispiel 1: Wenn die Regel für Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer) (Unterposition 8429.11) „CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaften der Position 84.31“ vorsieht, ist die Verwendung von nicht unter den Positionen 84.29 und 84.31 eingereihten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, etwa von Schrauben (HS-Position 73.18), isolierten Drähten und anderen insolierten elektrischen Leitern (HS-Position 85.44) und verschiedener Elektronik (Kapitel 85), nicht beschränkt.

    Beispiel 2: Wenn die Regel für Kapitel 19 vorsieht, dass „das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 10.06 und 11.01 bis 11.08 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet“, ist die Verwendung von Getreide ohne Ursprungseigenschaft des Kapitels 10, ausgenommen Reis der Position 10.06, nicht beschränkt.
  3. Wird in einer erzeugnisspezifischen Ursprungsregel der Ausdruck „Herstellen aus einem bestimmten Vormaterial bzw. bestimmten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft“ verwendet (wie etwa in der Regel für Position 71.06 „Herstellen aus Edelmetallen ohne Ursprungseigenschaft in Rohform“), so ist die Verwendung dieses Vormaterials bzw. dieser Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zulässig. Die Verwendung solcher Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe (z. B. Erz) ist zulässig, nicht aber die Verwendung solcher Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die weiterverarbeitet wurden (z. B. halbfertige Platten). Dies schließt jedoch die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die diese Regel ihrer Natur nach nicht erfüllen können.
  4. Wird in einer erzeugnisspezifischen Ursprungsregel der Ausdruck „Herstellung aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position“ verwendet, so bedeutet dies, dass die Verwendung von in dieselbe Position eingereihten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zulässig ist, sofern die Herstellung über die nicht ausreichende Herstellung gemäß Artikel 3.6 (Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen) hinausgeht.

    Beispiel: Die Regel für 09.01-Tarifpositionen (Kaffee) lautet „Herstellung aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position“ und bedeutet, dass allein oder zusammen an Kaffeebohnen ohne Ursprungseigenschaft vorgenommene Behandlungen, z. B. Entkoffeinieren oder Rösten, die Ursprungseigenschaft verleihen. Eine Behandlung wie das einfache Mischen würde zur Verleihung der Ursprungseigenschaft jedoch nicht ausreichen, da sie gemäß Artikel 3.6 (Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen) als nicht ausreichende Herstellung angesehen wird.
  5. Für die Zwecke der erzeugnisspezifischen Regeln für ein Erzeugnis der Kapitel 1 bis 24 und im Einklang mit Artikel 3.3 (Ursprungskumulierung) können vollständig gewonnene oder hergestellte Vormaterialien einer oder beider Vertragsparteien kombiniert werden, um eine Regel zu erfüllen, die auf der Voraussetzung „vollständig gewonnen oder hergestellt“ beruht.

    Beispiel: Eine Packung mit getrockneten Früchten und Nüssen der Position 08.13 wird aus einer Kombination von in der Union und Neuseeland angebauten Früchten und Nüssen hergestellt und erfüllt somit die erzeugnisspezifische Regel „Herstellung, bei der alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 8 vollständig gewonnen oder hergestellt sind“.
  6. Für die Zwecke der erzeugnisspezifischen Regeln für Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 24 gilt ein Erzeugnis, das die Regel „Herstellung, bei der alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels [X] vollständig gewonnen oder hergestellt sind“ erfüllt, als vollständig gewonnen oder hergestellt, wenn es als Vormaterial bei der weiteren Herstellung verwendet wird.

    Beispiel: Ein Milchpulver wird mit 9 % Milchpermeat (wertbasiert) ohne Ursprungseigenschaft (Unterposition 0404.90) hergestellt und erfüllt somit die erzeugnisspezifische Regel „Herstellung aus vollständig gewonnenen oder hergestellten Vormaterialien des Kapitels 4“ unter Anwendung der Toleranzregel des Artikels 3.5 (Toleranzen). Wird dieses Milchpulver als Vormaterial bei der Herstellung von Nährpulver der Unterposition 1901.10 verwendet, gilt es für die Zwecke der erzeugnisspezifischen Regel für die Position 19.01 als vollständig gewonnen oder hergestellt.

Bemerkung 4 Bemerkung 4

Anwendung von Regeln auf der Grundlage eines Höchstwerts der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft
  1. Für die Zwecke der erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln gelten folgende Begriffsbestimmungen:
    1. „Zollwert“ bezeichnet den Wert, der nach dem Zollwert-Übereinkommen festgelegt wird;
    2. „EXW“ oder „Ab-Werk-Preis“ bezeichnet
      1. den Preis des Erzeugnisses, der dem Hersteller gezahlt wurde oder zu zahlen ist, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien sowie alle sonstigen bei der Erzeugung des Erzeugnisses angefallenen Kosten umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die bei Ausfuhr des gewonnenen oder hergestellten Erzeugnisses erstattet werden oder erstattet werden dürfen, oder
      2. falls es keinen gezahlten oder zu zahlenden Preis gibt oder der tatsächlich gezahlte Preis nicht alle tatsächlich bei der Erzeugung des Erzeugnisses angefallenen Kosten umfasst, den Wert aller verwendeten Vormaterialien sowie alle sonstigen bei der Erzeugung des Erzeugnisses in der Ausfuhrvertragspartei angefallenen Kosten,
        1. einschließlich der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie des Gewinns, die dem Erzeugnis in vernünftiger Weise zugerechnet werden können, und
        2. abzüglich der Transportkosten, der Versicherungskosten, aller sonstigen beim Transport des Erzeugnisses angefallenen Kosten und aller inländischen Abgaben der Ausfuhrvertragspartei, die bei Ausfuhr des gewonnenen oder hergestellten Erzeugnisses erstattet werden oder erstattet werden dürfen,
      3. für die Zwecke von Ziffer i gilt Folgendes: Wenn die letzte Herstellung an einen Hersteller untervergeben wurde, bezeichnet der Begriff „Hersteller“ in Ziffer i eine Person, die den Unterauftragnehmer beschäftigt hat;
    3. „VNM“ bezeichnet den Wert der bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, also den Zollwert zum Zeitpunkt der Einfuhr einschließlich Frachtkosten, gegebenenfalls Versicherungskosten, Verpackungskosten und aller sonstigen beim Transport der Vormaterialien zum Einfuhrhafen der Vertragspartei, wo der Hersteller des Erzeugnisses sich befindet, angefallenen Kosten. Falls der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nicht bekannt ist und auch nicht festgestellt werden kann, wird der erste feststellbare Preis für die Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft in der Union oder in Neuseeland herangezogen. Der Wert der bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft kann nach den in der Vertragspartei allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen auf der Grundlage der Formel der gewogenen Durchschnittskosten oder einer anderen Methode zur Bewertung des Bestands berechnet werden;
    4. „MaxNOM“ bezeichnet den Höchstwert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden dürfen, ausgedrückt in Prozent des Ab-Werk-Preises des Enderzeugnisses.
  2. Ein Erzeugnis entspricht einer Regel auf der Grundlage einesMaxNOM, wenn der VNM, ausgedrückt als Prozentsatz des Ab-Werk-Preises (EXW) des Erzeugnisses, nach folgender Formel kleiner oder gleich dem in Anhang 3-B (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) für dieses Erzeugnis angegebenen MaxNOM (%) ist:  VNM/EXW∗ 100 ≤ MaxNOM ( %)

Bemerkung 5 Bemerkung 5

Definition der in Anhang 3-B (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) Abschnitte V bis VII genannten Verfahren 

Für die Zwecke der erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    1. „biotechnisches Verfahren“ bezeichnet
      1. das biologische oder biotechnische Kultivieren (einschließlich von Zellkulturen), Hybridisieren oder genetische Verändern von Mikroorganismen (Bakterien, Viren (auch Bakteriophage) usw.) oder von menschlichen, tierischen oder pflanzlichen Zellen und
      2. die Herstellung, das Isolieren oder das Reinigen von zellularen oder interzellularen Strukturen (beispielsweise einzelne Gene, Genfragmente oder Plasmide) oder Fermentieren;
    2. „Verändern der Partikelgröße“ bezeichnet das beabsichtigte und kontrollierte Verändern der Partikelgröße eines Erzeugnisses auf andere Weise als durch einfaches Zerkleinern oder Zermahlen, sodass ein Erzeugnis entsteht, dessen spezifische Partikelgröße, Partikelgrößenverteilung oder Oberfläche für die Verwendungszwecke des entstehenden Erzeugnisses relevant sind und dessen physikalische oder chemische Eigenschaften sich von denen der eingesetzten Vormaterialien unterscheiden;
    3. „chemische Reaktion“ bezeichnet einen Vorgang, auch einen biochemischen Vorgang, bei dem ein Molekül mit einer neuen Struktur entsteht, indem intramolekulare Bindungen aufgebrochen und neue intramolekulare Bindungen gebildet werden oder die räumliche Anordnung der Atome in einem Molekül verändert wird; ausgenommen sind folgenden Vorgänge, die für die Zwecke dieser Definition nicht als chemische Reaktionen gelten:
      1. Lösen in Wasser oder einem anderen Lösungsmittel,
      2. Abscheiden von Lösungsmitteln, einschließlich Lösungswasser, oder
      3. Zugabe oder Abscheiden von Kristallwasser;
    4. „Destillieren“ bezeichnet
      1. das Destillieren unter Normaldruck: ein Trennungsvorgang, bei dem Erdöl in einer Destillationskolonne nach Siedepunkt zunächst in seine dampfförmigen Fraktionen und dann durch Kondensierung in flüssige Fraktionen getrennt wird; dabei können unter anderem verflüssigtes Erdgas, Naphtha, Benzin, Kerosin, Diesel oder Heizöl, leichte Gasöle und Schmieröle entstehen, und
      2. das Vakuumdestillieren: das Destillieren bei Unterdruck, der aber nicht so niedrig ist, dass der Vorgang als Molekulardestillation eingeordnet würde; Vakuumdestillieren wird für das Destillieren wärmeempfindlicher Vormaterialien mit hohem Siedepunkt wie schwere Erdöldestillate verwendet, beispielsweise für die Herstellung von leichten bis schweren Vakuumgasölen und dem Rückstand;
    5. „Isomerentrennung“ bezeichnet das Isolieren oder Abtrennen einzelner Isomere aus einer Isomerenmischung;
    6. „Mischen“ bezeichnet das beabsichtigte und mit Steuerung der Anteile erfolgende Mischen (einschließlich Dispergieren) von Vormaterialien, ausgenommen die Zugabe von Lösungsmitteln, ausschließlich nach vorher festgelegten Spezifikationen, was zu einem Erzeugnis führt, dessen physikalische oder chemische Eigenschaften für die Zwecke oder die Verwendungen des Erzeugnisses relevant sind und sich von denen der eingesetzten Vormaterialien unterscheiden;
    7. „Herstellung von Standardvormaterialien“ (einschließlich Standardlösungsmitteln) bezeichnet das Herstellen eines vom Hersteller zertifizierten Präparats für Analyse-, Kalibrierungs- und Referenzzwecke mit präzisen Reinheitsgraden oder Anteilen; 
    8. „Reinigen“ bezeichnet ein Verfahren, an dessen Ende mindestens 80 % der vorhandenen Verunreinigungen entfernt wurden, oder das Verringern und Beseitigen von Verunreinigungen, sodass ein Erzeugnis entsteht, das sich für eine oder mehrere der folgenden Anwendungen eignet:
      1. Stoffe in pharmazeutischer, medizinischer, kosmetischer, Veterinär- oder Lebensmittelqualität,
      2. chemische Erzeugnisse und Reagenzien zur Verwendung im Analyse-, Diagnose- oder Laborbereich,
      3. Elemente und Bauteile zur Verwendung in der Mikroelektronik,
      4. optische Spezialzwecke,
      5. Verwendung in der Biotechnik (z. B. in der Zellkulturtechnik, in der Gentechnik oder als Katalysatoren),
      6. Träger zur Verwendung in Trennverfahren oder
      7. nukleare Verwendungszwecke.



Bemerkung 6 Bemerkung 6

Definition von in Anhang 3-B (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) Abschnitt XI verwendeten Begriffen

Für die Zwecke der erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln gelten folgende Begriffsbestimmungen:
  1. „synthetische oder künstliche Spinnfasern“ bezeichnet Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, synthetische oder künstliche Spinnfasern und Abfälle der Positionen 55.01 bis 55.07;
  2. „natürliche Fasern“ bezeichnet alle Fasern, ausgenommen synthetische oder künstliche Chemiefasern, deren Verwendung auf die Stufen vor dem Spinnen beschränkt ist, einschließlich Abfall; sofern nichts anderes bestimmt ist, umfasst dies Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber nicht gesponnen sind; „natürliche Fasern“ umfassen Rosshaar der Position 05.11, Seide der Positionen 50.02 und 50.03, Wolle und feine oder grobe Tierhaare der Positionen 51.01 bis 51.05, Baumwolle der Positionen 52.01 bis 52.03 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 53.01 bis 53.05;
  3. „Bedrucken“ bezeichnet ein Verfahren, wodurch das Stoffsubstrat mithilfe von Sieb-, Walz-, Digital- oder Sublimationsdrucktechniken eine dauerhafte objektiv bewertbare Funktion, wie Farbe, Design oder technische Leistung, erhält;
  4. „Bedrucken (als eigenständige Behandlung)“ bezeichnet einen Vorgang, bei dem der Spinnstoff eine dauerhafte objektiv bewertbare Funktion, wie Farbe, Design oder technische Leistung, erhält, und zwar mithilfe von Sieb-, Walz-, Digital- oder Sublimationsdrucktechniken und mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Tränken, Ausbessern und Noppen, Sengen, Air-Tumbler- Verfahren, Spannverfahren, Walken, Dämpfen und Krumpfen sowie Nassdekatieren), sofern der Wert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

Bemerkung 7 Bemerkung 7

Toleranzgrenzen für Erzeugnisse, die aus zwei oder mehr Grundspinnstoffen hergestellt sind

  1. Für die Zwecke dieser Bemerkung fallen unter den Begriff „Grundspinnstoffe“:
    1. Seide,
    2. Wolle,
    3. grobe Tierhaare,
    4. feine Tierhaare,
    5. Rosshaar,
    6. Baumwolle,
    7. Vormaterialien für die Papierherstellung und Papier,
    8. Flachs,
    9. Hanf,
    10. Jute und andere textile Bastfasern,
    11. Sisal und andere textile Agavefasern,
    12. Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe,
    13. synthetische Filamente,
    14. künstliche Filamente,
    15. elektrische Leitfilamente,
    16. synthetische Spinnfasern aus Polypropylen,
    17. synthetische Spinnfasern aus Polyester,
    18. synthetische Spinnfasern aus Polyamid,
    19. synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril,
    20. synthetische Spinnfasern aus Polyimid,
    21. synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluorethylen,
    22. synthetische Spinnfasern aus Poly(phenylensulfid),
    23. synthetische Spinnfasern aus Poly(vinylchlorid),
    24. andere synthetische Spinnfasern,
    25. künstliche Spinnfasern aus Viskose,
    26. andere künstliche Spinnfasern, 
    1. Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen,
    2. Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyestersegmenten, auch umsponnen,
    3. Erzeugnisse der Position 56.05 (Metallgarne) aus Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver beschichtet, die mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingeklebt ist,
    4. andere Erzeugnisse der Position 56.05,
    5. Glasfasern und
    6. Metallfasern.
  2. Wird in Anhang 3-B (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) auf diese Bemerkung verwiesen, so werden die in Anhang 3-B (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) Spalte 2 vorgesehenen Voraussetzungen auf die bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendeten Grundspinnstoffe ohne Ursprungseigenschaft nicht als Toleranzgrenze angewandt, sofern
    1. das Erzeugnis aus zwei oder mehr Grundspinnstoffen hergestellt ist und
    2. das Gewicht der Grundspinnstoffe ohne Ursprungseigenschaft zusammengenommen 10 % oder weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten Grundspinnstoffe ausmacht.

      Beispiel: Für ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 51.12, das aus Kammgarn aus Wolle der Position 51.07 und aus Garn aus Baumwolle der Position 52.05 besteht, kann Kammgarn aus Wolle ohne Ursprungseigenschaft, das die Voraussetzung des Anhangs 3-B (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) nicht erfüllt, oder Kammgarn aus Baumwolle ohne Ursprungseigenschaft, das die Voraussetzung des Anhangs 3-B (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) nicht erfüllt, oder eine Mischung dieser beiden Garnarten verwendet werden, sofern deren Gesamtgewicht 10 % oder weniger des Gewichts aller verwendeten Grundspinnstoffe ausmacht.

      Bemerkung: Damit diese Toleranzregel anwendbar ist, muss das Gewebe zwei oder mehr Grundspinnstoffe enthalten.

  3. Ungeachtet des Absatzes 2 Buchstabe b erhöht sich diese Toleranz auf 20 % für Erzeugnisse, die „Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen“ enthalten. Der Prozentanteil der anderen Grundspinnstoffe ohne Ursprungseigenschaft darf jedoch 10 % nicht überschreiten.
  4. Ungeachtet des Absatzes 2 Buchstabe b erhöht sich diese Toleranz auf 30 % für Erzeugnisse, die „Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver beschichtet, die mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingeklebt ist,“ enthalten. Der Prozentanteil der anderen Grundspinnstoffe ohne Ursprungseigenschaft darf jedoch 10 % nicht überschreiten.

Bemerkung 8 Bemerkung 8

Andere Toleranzgrenzen für bestimmte Spinnstofferzeugnisse

  1. Wird in Anhang 3-B (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) auf diese Bemerkung verwiesen, so können Spinnstoffe ohne Ursprungseigenschaft (ausgenommen Futter und Einlagestoffe), die nicht die Voraussetzungen erfüllen, die in Anhang 3-B (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) Spalte 2 für konfektionierte Spinnstofferzeugnisse vorgesehen sind, verwendet werden, sofern sie zu einer anderen Position gehören als das Erzeugnis und ihr Wert 8 % des Ab- Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. 
  2. Sieht eine Voraussetzung in Anhang 3-B (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) Spalte 2 ein bestimmtes Verfahren vor, so können Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die nicht in den Kapiteln 50 bis 63 eingereiht werden, unabhängig davon, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht, unbeschränkt bei der Herstellung von Spinnstofferzeugnissen der Kapitel 50 bis 63 verwendet werden.

    Beispiel: Wenn eine Voraussetzung in Anhang 3-B (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) vorsieht, dass für eine bestimmte Konfektionsware (etwa lange Hosen) Garn verwendet werden muss, schließt dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen ohne Ursprungseigenschaft (beispielsweise Knöpfe) aus, weil Metallgegenstände nicht in den Kapiteln 50 bis 63 eingereiht werden. Aus demselben Grund ist auch die Verwendung von Reißverschlüssen ohne Ursprungseigenschaft nicht ausgeschlossen, obwohl diese in der Regel einen Spinnstoff enthalten.
  3. Besteht eine Voraussetzung in Anhang 3-B (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) in einemMaxNOM, so muss der VNMder nicht in den Kapiteln 50 bis 63 eingereiht ist, bei der Berechnung des VNM berücksichtigt werden. 

Bemerkung 9 Bemerkung 9

Landwirtschaftliche Erzeugnisse

Landwirtschaftliche Erzeugnisse der Kapitel 6, 7, 8, 9, 10 und 12 sowie der Position 24.01, die im Gebiet einer Vertragspartei angebaut oder geerntet werden, gelten auch dann als Ursprungserzeugnisse dieser Vertragspartei, wenn der Anbau mithilfe von Samen, Bulben, Rhizomen, Wurzelstöcken, Stecklingen, Pfropfreiser, Pfropfen, Sprossen, Knospen oder anderen lebenden Pflanzenteilen erfolgte, die aus einem Drittland eingeführt wurden.