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Ausgewählte Anlagen Südkorea /KR zum Stichtag 29.11.2022

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1093/2011 Republik Korea (KR)/KR zum Stichtag 29.11.2022

Artikel 1

(1) Die Ursprungsregeln in Anhang II(a) des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, das dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (nachstehend „das Protokoll“ genannt) beigefügt ist, finden auf die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse Anwendung.

(2) Die in Absatz 1 genannten Ursprungsregeln finden unter Berücksichtigung der Ausnahmen von den in Anhang II des Protokolls festgelegten Ursprungsregeln Anwendung und unterliegen den im Anhang aufgeführten Kontingenten.


Artikel 2

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Ursprungsregeln finden unter den folgenden Bedingungen Anwendung:

  1. bei Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union wird eine vom ermächtigten Ausführer unterzeichnete Erklärung vorgelegt, die bescheinigt, dass die betroffenen Erzeugnisse die Bedingungen der Ausnahmeregelung erfüllen;
  2. die unter Buchstabe a genannte Erklärung enthält den folgenden Wortlaut auf Englisch: „Derogation — Annex II(a) of the Protocol concerning the definition of originating products and methods of administrative cooperation“.

Artikel 3

(1) Wird ein Ursprungsnachweis für Surimizubereitungen des KN-Codes 1604 20 05 ausgestellt, muss ein Nachweis beiliegen, dass die Surimizubereitung mindestens einen Fischanteil von 40 GHT aufweist und die Hauptzutat der Surimigrundlage Fisch der Art „Pazifischer Pollack“ (theragra Chalcogramma) ist.

(2) Erforderlichenfalls ist das Konzept der in Absatz 1 genannten Hauptzutat vom Zollausschuss nach Artikel 28 des Protokolls auszulegen.


Artikel 4

(1) Der in Artikel 3 genannte Nachweis besteht mindestens aus einer vom ermächtigten Ausführer unterzeichneten Erklärung in englischer Sprache, durch die bestätigt wird, dass

  1. die Surimizubereitung mindestens einen Fischanteil von 40 GHT aufweist;
  2. die Hauptzutat der Surimigrundlage Fisch der Art „Pazifischer Pollack“ (theragra Chalcogramma) ist.

(2) Die in Absatz 1 genannte Erklärung enthält zudem folgende Angaben:

  1. die verwendete Menge Fisch der Art „Pazifischer Pollack“ (theragra Chalcogramma), angegeben als prozentualer Anteil des gesamten für die Herstellung des Surimi verwendeten Fisches;
  2. das Ursprungsland des „Pazifischen Pollacks“.

Artikel 5

Wird ein Ursprungsnachweis für gefärbte Gewebe der KN-Codes 5408 22 und 5408 32 ausgestellt, muss ein Nachweis beiliegen, dass der Wert des verwendeten ungefärbten Gewebes 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.


Artikel 6

Der in Artikel 5 genannte Nachweis besteht mindestens aus einer vom ermächtigten Ausführer unterzeichneten Erklärung in englischer Sprache, durch die bestätigt wird, dass der Wert des verwendeten ungefärbten Gewebes 50 v. H. des Ab-Werk- Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. Diese Erklärung enthält zudem folgende Angaben:

  1. den Preis des ungefärbten Gewebes ohne Ursprungseigenschaft, das zur Herstellung des gefärbten Gewebes (KN-Codes 5408 22 und 5408 32) verwendet wird, in Euro;
  2. den Ab-Werk-Preis des gefärbten Gewebes (KN-Codes 5408 22 und 5408 32) in Euro.

Artikel 7

Die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Kontingente werden von der Kommission nach den Bestimmungen der Artikel 308a bis 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.


Artikel 8

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2011.

Anhang

Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnungen nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung im Rahmen dieses Anhangs sind die geltenden KN-Codes bei Annahme dieser Verordnung.

Lfd. Nr. KN-Code TARIC-Unterposition Warenbezeichnung Kontingentszeitraum Kontingentsmenge (Nettogewicht in Tonnen, sofern nichts anderes angegeben)
(1) (2) (3) (4) (5) (6)
09.2450 1604 20 05 Surimizubereitungen 1.7.2011-30.6.2012

1.7.2012-30.6.2013

Ab 1.7.2013:

1.7.-30.6.
2 000

2 500



3 500
09.2451 1905 90 45 Kekse und ähnliches Kleingebäck 1.7.-30.6. 270
09.2452 2402 20 Zigaretten, Tabak enthaltend 1.7.-30.6. 250
09.2453 5204 Nähgarne aus Baumwolle, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf 1.7.-30.6. 86
09.2454 5205 Garne aus Baumwolle (andere als Nähgarne), mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 1.7.-30.6. 2 310
09.2455 5206 Garne aus Baumwolle (andere als Nähgarne), mit einem Anteil an Baumwolle von weniger als 85 GHT, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 1.7.-30.6. 377
09.2456 5207 Garne aus Baumwolle (andere als Nähgarne), in Aufmachungen für den Einzelverkauf 1.7.-30.6. 92
09.2457 5408 Gewebe aus Garnen aus künstlichen Filamenten, einschließlich Gewebe aus Erzeugnissen der Position 5405 1.7.-30.6. 17 805 290 Quadratmeter
09.2458 5508 Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf 1.7.-30.6. 286
09.2459 5509 Garne aus synthetischen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 1.7.-30.6. 3 437
09.2460 5510 Garne aus künstlichen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 1.7.-30.6. 1 718
09.2461 5511 Garne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne), in Aufmachungen für den Einzelverkauf 1.7.-30.6. 203