Ausgewählte Anlagen Fidschi/WPS zum Stichtag 07.02.2023

Anhang II(a) des Protokolls II Pazifik-Staaten (WPS)/WPS zum Stichtag 07.02.2023

Unter Umständen fallen nicht alle in der Liste aufgeführten Waren unter dieses Abkommen. Es ist daher erforderlich, die anderen Teile des Abkommens zu konsultieren.


Gemeinsame Bestimmungen

  1. Für die in der nachstehenden Tabelle beschriebenen Waren können anstelle der in Anhang II aufgeführten Regeln auch die folgenden Regeln gelten.
  2. Ein nach den Regeln dieses Anhangs erteilter oder ausgestellter Ursprungsnachweis enthält den folgenden Wortlaut auf Englisch:

    "Derogation - Annex II(a) of Protocol ... - Materials of HS heading No ... originating from ... used."

    Dieser Vermerk ist in Feld 7 der in Artikel 16 des Protokolls genannten Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen oder der in Artikel 20 des Protokolls genannten Erklärung auf der Rechnung beizufügen.
  3. Die Pazifik-Staaten und die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft ergreifen die zur Durchführung dieses Anhangs erforderlichen Maßnahmen.
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
ex Kapitel 4 Milch und Milcherzeugnisse:
- mit einem Gehalt an Vormaterialien des Kapitels 17 von 20 GHT oder weniger
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind
Kapitel 6 Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 6 vollständig gewonnen oder hergestellt sind
ex Kapitel 8 Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen:
- mit einem Gehalt an Vormaterialien des Kapitels 17 von 20 GHT oder weniger
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 8 vollständig gewonnen oder hergestellt sind
ex 1101 bis
ex 1104
Müllereierzeugnisse von Getreide, ausgenommen Reis Herstellen aus Getreide des Kapitels 10 ausgenommen Reis der Position 10061301
1301 Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z. B. Balsame) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 1301 60 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet
ex 1302 Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:
- ausgenommen Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, modifiziert
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 60 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet
Kapitel 14 Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis
ex 1506 Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:
- ausgenommen feste Fraktionen
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis
ex 1507 bis
ex 1515
Pflanzliche Öle und ihre Fraktionen:
- ausgenommen Olivenöl der Positionen 1509 und 1510
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis
ex 1516 Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet:
- Fette und Öle sowie deren hydrierte Fraktionen des Rizinusöls (sog. Opalwachs)
Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind
ex Kapitel 18 Kakao und Zubereitungen aus Kakao:
- mit einem Gehalt an Vormaterialien des Kapitels 17 von 20 GHT oder weniger
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis
ex 1901 Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von 40 GHT oder weniger, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von 5 GHT oder weniger, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
- mit einem Gehalt an Vormaterialien des Kapitels 17 von 20 GHT oder weniger
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis
1902 Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:
- 20 GHT oder weniger Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere oder Weichtiere enthaltend Herstellen, bei dem alle verwendeten Erzeugnisse des Kapitels 11 Ursprungserzeugnisse sind
- mehr als 20 GHT Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere oder Weichtiere enthaltend Herstellen, bei dem
- alle verwendeten Erzeugnisse des Kapitels 11 Ursprungserzeugnisse sind,
- alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind
1903 Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen
- mit einem Gehalt an Vormaterialien der Position 1108.13 (Kartoffelstärke) von 20 GHT oder weniger
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis
1904 Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen
- mit einem Gehalt an Vormaterialien des Kapitels 17 von 20 GHT oder weniger
Herstellen
- aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 1806,
- bei dem alle verwendeten Erzeugnisse des Kapitels 11 Ursprungserzeugnisse sind
1905 Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen:
- aus anderen Vormaterialien als solchen der Unterposition 0711 51
-aus anderen Vormaterialien als solchen der Positionen 2002, 2003, 2008 und 2009
- mit einem Gehalt an Vormaterialien des Kapitels 17 von 20 GHT oder weniger
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 60 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet
ex Kapitel 21 Verschiedene Lebensmittelzubereitungen:
- mit einem Gehalt an Vormaterialien der Kapitel 4 und 17 von 20 GHT oder weniger
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 60 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet
ex Kapitel 23 Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter
- mit einem Gehalt an Mais oder Vormaterialien der Kapitel 2, 4 und 17 von 20 GHT oder weniger
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 60 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet
ex 2402 Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak Herstellen, bei dem mindestens 60 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungserzeugnisse sein müssen