Ausgewählte Anlagen Neuseeland/NZ zum Stichtag 01.10.2024

Anlage 3-B-1 Neuseeland (NZ)/NZ zum Stichtag 01.10.2024

Gemeinsame Bestimmungen

  1. Für die in den nachstehenden Tabellen aufgeführten Erzeugnisse sind die entsprechenden Ursprungsregeln im Rahmen des anwendbaren Jahreskontingents Alternativen zu den in Anhang 3- B (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) aufgeführten Ursprungsregeln.
  2. Eine nach Tabelle 1 dieser Anlage ausgefertigte Erklärung zum Ursprung ist mit dem folgenden Vermerk zu versehen: „Ursprungskontingente – Ursprungserzeugnis nach Anlage 3-B-1“.
  3. Eine nach Tabelle 2 dieser Anlage ausgefertigte Erklärung zum Ursprung ist mit dem folgenden Vermerk zu versehen: „Ursprungskontingente – Ursprungserzeugnis nach Anlage 3-B-1, gefangen von dem gecharterten ausländischen Schiff [Name des Schiffes] in der ausschließlichen Wirtschaftszone Neuseelands unter der Fangerlaubnis Nr. [Nummer der Fangerlaubnis]“.
  4. In der Union werden die in dieser Anlage genannten Mengen von der Europäischen Kommission verwaltet, die hinsichtlich des geltenden Rechts in der Union alle administrativen Maßnahmen ergreift, die ihr für deren effiziente Verwaltung ratsam erscheinen.
  5. In Neuseeland werden die in dieser Anlage genannten Mengen von den zuständigen Behörden verwaltet, die hinsichtlich des geltenden Rechts in Neuseeland alle administrativen Maßnahmen ergreifen, die ihnen für deren effiziente Verwaltung ratsam erscheinen.
  6. Die Einfuhrvertragspartei verwaltet die Ursprungskontingente nach dem Windhundverfahren und berechnet den Wert oder die Menge der im Rahmen dieser Ursprungskontingente eingeführten Erzeugnisse auf der Grundlage der Einfuhren dieser Vertragspartei.
Tabelle 1 – Jährliche Kontingentszuteilung für bestimmte Spinnstoffe und Kleidung, die aus Neuseeland in die Union ausgeführt werden
Einreihung im Harmonisierten System (HS 2022) Erzeugnisbezeichnung  Alternative erzeugnisspezifische Regel  Jahreskontingent (EUR) 
5903  Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 5902  CTH  562 000 
Kapitel 61  Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken  CC  1 200 000 
Kapitel 62  Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken  CC  1 000 000 

 Tabelle 2 – Jährliche Kontingentszuteilung für aus Neuseeland in die Union ausgeführte Erzeugnisse von Fischen und Meeresfrüchten, die in der ausschließlichen Wirtschaftszone Neuseelands von ausländischen gecharterten Schiffen gefangen wurden, die in Neuseeland registriert sind, die neuseeländische Flagge führen dürfen und auch führen und über eine neuseeländische Fangerlaubnis verfügen 

Einreihung im Harmonisierten System (HS 2022)  Erzeugnisbezeichnung  Alternative erzeugnisspezifische Regel(1) Jahreskontingent (Tonnen, Nettogewicht) 
0303.54
0303.55 
Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus) Stöcker (Bastardmakrelen) (Trachurus spp.)  Fischen und Einfrieren  500 

0303.66
0303.68
0303.69
0303.89

 

Seehechte, gefroren Blauer Wittling, gefroren Fische der Familien Bregmacerotidae, Euclichthyidae, Gadidae, Macrouridae, Melanonidae, Merlucciidae, Moridae und Muraenolepididae, gefroren (ausgenommen Kabeljau, Schellfisch, Köhler, Seehecht, Pazifischer Pollack und Blauer Wittling) Fisch, a. n. g., gefroren Fischen und Einfrieren  5 500
0307.43 Tintenfische und Kalmare, gefroren, mit oder ohne Panzer  Fischen und Einfrieren  8 000
Bestimmung über Erhöhungen für Tabelle 2
  1. Werden über 80 % des Ursprungskontingents für ein in Tabelle 2 aufgeführtes Erzeugnis in einem Kalenderjahr ausgeschöpft, wird die Ursprungskontingentszuteilung für das folgende Kalenderjahr erhöht.
  2. Die Erhöhung beläuft sich auf 10 % des Ursprungskontingents für das Erzeugnis im vorangehenden Kalenderjahr.
  3. Die Bestimmung über Erhöhungen gilt erstmals nach Ablauf des ersten vollständigen Kalenderjahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens und gilt insgesamt für drei Jahre innerhalb der ersten sechs vollständigen Kalenderjahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens.
  4. Jede Erhöhung der Ursprungskontingentsmenge wird im ersten Quartal des folgenden Kalenderjahres wirksam. Die Einfuhrvertragspartei benachrichtigt die Ausfuhrvertragspartei schriftlich, wenn die Bedingung des Absatzes 1 erfüllt ist, und teilt ihr in diesem Fall die Erhöhung des Ursprungskontingents und das Datum mit, ab dem die Erhöhung gilt. Die Vertragsparteien gewährleisten, dass das erhöhte Ursprungskontingent sowie der Tag des Inkrafttretens der Erhöhung veröffentlicht werden. 

Überprüfung der Kontingente für Spinnstoffe und Kleidung in Tabelle 1 und für Fisch- und Meeresfrüchteerzeugnisse in Tabelle 2

  1. Frühestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens überprüft der Handelsausschuss auf Ersuchen einer Vertragspartei und mit Unterstützung des Gemischten Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollbereich die in Tabelle 1 aufgeführten Kontingente für Spinnstoffe und Kleidung sowie die in Tabelle 2 aufgeführten Kontingente für Fisch- und Meeresfrüchteerzeugnisse. Solche Überprüfungen können unabhängig voneinander durchgeführt werden.
  2. Die Überprüfungen nach Absatz 1 erfolgen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen über die Marktbedingungen in beiden Vertragsparteien und von Informationen über ihre Ein- und Ausfuhren relevanter Erzeugnisse.
  3. Auf der Grundlage des Ergebnisses der Überprüfung nach Absatz 1 kann der Handelsausschuss beschließen, in Bezug auf die in Tabelle 1 aufgeführten Kontingente für Spinnstoffe und Kleidung bzw. die in Tabelle 2 aufgeführten Kontingente für Fisch- und Meeresfrüchteerzeugnisse die Menge zu erhöhen oder aufrechtzuerhalten, den Anwendungsbereich zu ändern oder die Menge aufzuteilen bzw. die Aufteilung zwischen den Erzeugnissen zu ändern. 

 

 




  • (1)

    Zur Klarstellung: In Bezug auf die Ursprungsregel wird davon ausgegangen, dass die Herstellung über die nicht ausreichende Herstellung gemäß Artikel 3.6 (Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen) hinausgeht.