Ausgewählte Anlagen Neuseeland/NZ zum Stichtag 01.10.2024

Anhang 3-E Neuseeland (NZ)/NZ zum Stichtag 01.10.2024

Anhang 3-E

(1) Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürstentum Andorra werden von Neuseeland als Ursprungserzeugnisse der Union im Sinne dieses Abkommens anerkannt, sofern die mit dem Beschluss 90/680/EWG des Rates (1) geschlossene Zollunion in Kraft bleibt.

(2) Absatz 1 gilt nur, wenn das Fürstentum Andorra im Rahmen der mit dem Beschluss 90/680/EWG des Rates geschlossenen Zollunion Erzeugnissen mit Ursprung in Neuseeland dieselbe Zollpräferenzbehandlung gewährt wie die Union. 

(3) Kapitel 3 (Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren) gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der in Absatz 1 dieser Gemeinsamen Erklärung genannten Erzeugnisse. 
  • (1)
    Beschluss 90/680/EWG des Rates vom 26. November 1990 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra (ABl. EU L 374 vom 31.12.1990, S. 13).