Ausgewählte Anlagen Singapur/SG zum Stichtag 25.01.2023

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ÜBERGANGSMAẞNAHMEN NACH DEM DATUM DES INKRAFTTRETENS DES BESCHLUSSES Singapur/SG zum Stichtag 25.01.2023

Abweichend von Artikel 17 (Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Erklärung zum Ursprung) des Protokolls 1 des Abkommens in der durch diesen Beschluss geänderten Fassung gewährt Singapur weiterhin die Präferenzzollbehandlung nach diesem Abkommen für aus der Union ausgeführte Waren mit Ursprung in der Union bei Vorlage einer Ursprungserklärung, die gemäß Artikel 17 (Voraussetzungen für die Ausfertigung der Ursprungserklärung) und Artikel 18 (Ermächtigter Ausführer) des Protokolls 1 des Abkommens in der vor dem Datum des Inkrafttretens dieses Beschlusses geltenden Fassung ausgefertigt wurde. Diese Übergangsmaßnahme gilt für die Dauer von 3 Monaten ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Beschlusses.