Ausgewählte Anlagen Mauritius/ESA zum Stichtag 05.09.2024

Beschluss Nr. 1/2022 ESA-Staaten /ESA zum Stichtag 05.09.2024

BESCHLUSS Nr. 1/2022 DES ESA-EU-AUSSCHUSSES FÜR ZUSAMMENARBEIT IM ZOLLWESEN vom 19. Oktober 2022


über eine automatische Ausnahmeregelung zu den Ursprungsregeln gemäß Protokoll 1 des Interimsabkommens zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits in Bezug auf die automatische Ausnahmeregelung gemäß Artikel 44 Absatz 8 für haltbar gemachten Thunfisch und "Loins" genannte Thunfischfilets, die in die EU eingeführt werden


[2022/2251]


Artikel 1


Abweichend von Anhang II des Protokolls 1 des Interims-WPA verleiht die Regel im Anhang dieses Beschlusses in Bezug auf haltbar gemachten Thunfisch und "Loins" genannte Thunfischfilets der HS-Position 1604 den aus einem ESA-Staat in die Union ausgeführten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft gemäß den Bestimmungen der Artikel 2 bis 5 dieses Beschlusses.


Artikel 2


Die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 gilt auf Jahresbasis für die im Anhang dieses Beschlusses genannten Waren und Mengen, die aus einem ESA-Staat zum zollrechtlich freien Verkehr in die Union angemeldet werden. Sie endet, wenn Artikel 44 Absatz 8 des Protokolls 1 des Interims-WPA nicht mehr in Kraft ist oder geändert oder ersetzt wird.


Artikel 3


Die im Anhang aufgeführten Mengen werden nach den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission verwaltet.


Artikel 4


Die Zollbehörden der ESA-Staaten überwachen die Ausfuhrmengen der in Artikel 1 genannten Waren.


Vor Ende des Monats, der auf jedes Kalenderquartal folgt, übermitteln die Zollbehörden dieser Länder der Kommission über das Sekretariat des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen eine Aufstellung der Warenmengen, für die nach diesem Beschluss Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ausgestellt oder Erklärungen auf der Rechnung angegeben wurden, sowie die laufenden Nummern dieser Bescheinigungen oder die Einzelheiten dieser Erklärungen auf der Rechnung.


Artikel 5


In Feld 7 der nach diesem Beschluss ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Erklärungen auf der Rechnung ist einer der folgenden Vermerke anzugeben:


— "Derogation — Decision No 1/2022 of the ESA-EU Customs Cooperation Committee of 19 October 2022"


— "Dérogation — Décision n° 1/2022 du Comité de Coopération Douanière AfOA-UE du 19 October 2022"


Artikel 6


Die ESA-Staaten und die Union treffen jeweils die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen.


Artikel 7


Hat die Union auf der Grundlage objektiver Informationen Unregelmäßigkeiten, Betrug oder eine wiederholte Verletzung der Verpflichtungen gemäß Artikel 4 festgestellt, so kann sie die in Artikel 1 genannte Ausnahmeregelung nach dem Verfahren des Artikels 22 Absätze 5 und 6 des Interims-WPA zeitweilig aussetzen.


Artikel 8


Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.



ANHANG


Laufende
Nummer
Kombinierte
Nomenklatur
Warenbezeichnung Zeitraum Jahres-kontingent für Ausfuhren aus ESA-WPA-Staaten in die Europäische Union (in Tonnen, Nettogewicht) Erzeugnisspezifische Ursprungsregel
09.16181604 14 21 , 31
und 41
1604 14 28 , 38
und 48
ex 1604 20 70(1)
Haltbar gemachter Thunfisch(2)1. Januar bis
31. Dezember
8 000Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in ein anderes Kapitel als das Erzeugnis einzureihen sind
09.1691604 14 26 , 36
und 46
„Loins“ genannte Thunfisch-filets1. Januar bis 31. Dezember 2 000Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in ein anderes Kapitel als das Erzeugnis einzureihen sind

  • (1) TARIC-Codes 1604 20 70 30, 1604 20 70 40, 1604 20 70 50, 1604 20 70 92 und 1604 20 70 94.
  • (2) In jeglicher Verpackungsform, wobei die Ware im Sinne der HS-Position 1604 als haltbar gemacht zu betrachten ist.