Ausgewählte Anlagen Großbritannien/GB zum Stichtag 01.10.2024

Anhang 9 Vereinigtes Königreich/GB zum Stichtag 01.10.2024

(1) Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden vom Vereinigten Königreich als Ursprungserzeugnisse der Union im Sinne dieses Abkommens anerkannt.


(2) Absatz 1 gilt, sofern die Republik San Marino im Rahmen des am 16. Dezember 1991 in Brüssel beschlossenen Abkommens über eine Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino Erzeugnissen mit Ursprung im Vereinigten Königreich dieselbe Zollpräferenzbehandlung gewährt wie die Union.


(3) Teil Zwei Teilbereich 1 Titel I Kapitel 2 dieses Abkommens gilt für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der in Absatz 1 dieser Gemeinsamen Erklärung genannten Erzeugnisse entsprechend..