Ausgewählte Anlagen Großbritannien/GB zum Stichtag 01.10.2024

Anhang 6 Vereinigtes Königreich/GB zum Stichtag 01.10.2024

  1. Die Lieferantenerklärung muss den Bestimmungen dieses Anhangs entsprechen.
  2. Außer in den unter Nummer 3 genannten Fällen muss der Lieferant für jede Sendung von Erzeugnissen eine Lieferantenerklärung in der in Anlage 6-A vorgesehenen Form ausfertigen und der Rechnung oder einem anderen Papier beifügen, in dem die betreffenden Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass sie identifiziert werden können.
  3. Liefert ein Lieferant einem bestimmten Abnehmer regelmäßig Erzeugnisse, bei denen davon ausgegangen wird, dass die Produktion in einer Vertragspartei über einen bestimmten Zeitraum konstant bleibt, so kann dieser Lieferant eine einzige Lieferantenerklärung für nachfolgende Sendungen dieser Erzeugnisse vorlegen (im Folgenden „Langzeit-Lieferantenerklärung“). Die Langzeit-Lieferantenerklärung gilt in der Regel für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren nach dem Tag ihrer Ausfertigung. Die Zollbehörden der Vertragspartei, in der die Erklärung ausgefertigt wird, können die Bedingungen festlegen, unter denen eine längere Geltungsdauer zulässig ist. Die Langzeit-Lieferantenerklärung wird vom Lieferanten in der in Anlage 6-B vorgesehenen Form ausgefertigt; die betreffenden Erzeugnisse müssen darin so genau bezeichnet sein, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist. Der Lieferant unterrichtet den Abnehmer unverzüglich, wenn die Langzeit-Lieferantenerklärung für die gelieferten Erzeugnisse nicht mehr gilt.
  4. Der die Erklärung ausfertigende Lieferant hat auf Verlangen der Zollbehörden der Vertragspartei, in der die Erklärung ausgefertigt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Richtigkeit der in der Erklärung gemachten Angaben vorzulegen.


Anlage 6-A


LIEFERANTENERKLÄRUNG


Die Lieferantenerklärung mit nachstehendem Wortlaut ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten müssen jedoch nicht wiedergegeben werden.


LIEFERANTENERKLÄRUNG


Ich, der Unterzeichnete, Lieferant der in dem beigefügten Papier bezeichneten Erzeugnisse, erkläre Folgendes:
  1. Die folgenden Vormaterialien, die nicht Ursprungserzeugnisse von [Name der betreffenden Vertragspartei angeben] sind, wurden zur Herstellung dieser Erzeugnisse in [Name der betreffenden Vertragspartei angeben] verwendet:
    Bezeichnung der gelieferten Erzeugnisse(1)Bezeichnung der verwendeten Vormaterialien ohne UrsprungseigenschaftHS-Position der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft(2)Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft(2)(3)
    Gesamtwert
  2. Alle anderen Vormaterialien, die in [Name der betreffenden Vertragspartei angeben] zur Herstellung dieser Erzeugnisse verwendet werden, haben ihren Ursprung in [Name der betreffenden Vertragspartei angeben].

    Ich verpflichte mich, alle zusätzlich verlangten Belege zur Verfügung zu stellen. (Ort und Datum)


    .....................................................................................................................................................

    ......................................................................................................................................................

    (Unterschrift)(6) ___


Anlage 2


LANGZEIT-LIEFERANTENERKLÄRUNG


Die Langzeit-Lieferantenerklärung mit nachstehendem Wortlaut ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten müssen jedoch nicht wiedergegeben werden.

LANGZEIT-LIEFERANTENERKLÄRUNG


Ich, der Unterzeichnete, der Lieferant der in dem beigefügten Papier bezeichneten Erzeugnisse, die regelmäßig an(4) … geliefert werden, erklärt Folgendes:
  1. Die folgenden Vormaterialien, die nicht Ursprungserzeugnisse von [Name der betreffenden Vertragspartei angeben] sind, wurden zur Herstellung dieser Erzeugnisse in [Name der betreffenden Vertragspartei angeben] verwendet:
    Bezeichnung der gelieferten Erzeugnisse(1)Bezeichnung der verwendeten Vormaterialien ohne UrsprungseigenschaftHS-Position der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft(2)Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft(2)(3)
    Gesamtwert
  2. Alle anderen Vormaterialien, die in [Bezeichnung der betreffenden Vertragspartei] zur Herstellung dieser Erzeugnisse verwendet werden, ihren Ursprung in einer Vertragspartei [Name der betreffenden Vertragspartei angeben] haben,


    Diese Erklärung gilt für alle nachfolgenden Sendungen dieser Erzeugnisse.von_____________________________bis_____________________________( 5 )


    Ich verpflichte mich,.......................................................................................................................................................(4) Unverzüglich zu unterrichten, wenn diese Erklärung ungültig wird.


    (Ort und Datum)



    .....................................................................................................................................................

    ......................................................................................................................................................

    ........................................................................ (Unterschrift)(6) ___



Fußnoten


(1) Betrifft die Rechnung oder sonstige Unterlage, der die Erklärung beigefügt ist, verschiedene Erzeugnisse oder Erzeugnisse, die nicht in gleichem Umfang Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft enthalten, so hat sie der Lieferant eindeutig voneinander zu unterscheiden.


(2) Die erbetenen Auskünfte müssen nur erteilt werden, wenn dies erforderlich ist.

Beispiele:

In einer der Regeln für Kleidungsstücke des Kapitels 62 heißt es: „Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)“. Verwendet ein Hersteller solcher Kleidungsstücke in einer Vertragspartei aus der anderen Vertragspartei eingeführtes Gewebe, das dort durch Weben von Garn ohne Ursprungseigenschaft hergestellt worden ist, so genügt es, wenn der Lieferant in der letztgenannten Vertragspartei in seiner Erklärung das verwendete Garn ohne Ursprungseigenschaft beschreibt, ohne dass die HSPosition und der Wert dieses Garns angegeben werden müssen.

Ein Hersteller von Draht aus Eisen der HS-Position 72.17, der zur Herstellung Eisenstäbe ohne Ursprungseigenschaft verwendet hat, sollte in der zweiten Spalte „Stäbe aus Eisen“ angeben. Wird dieser Draht zur Herstellung einer Maschine verwendet, bei der die Ursprungsregel die Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft auf einen bestimmten Vomhundertsatz begrenzt, so muss in der dritten Spalte der Wert der Stäbe ohne Ursprungseigenschaft angegeben werden.


(3) „Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft“ bezeichnet den Wert der bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, also den Zollwert zum Zeitpunkt der Einfuhr zuzüglich Frachtkosten, gegebenenfalls Versicherungskosten, Verpackungskosten und aller sonstigen beim Transport der Vormaterialien zum Einfuhrhafen der Vertragspartei, wo der Hersteller des Erzeugnisses sich befindet, angefallenen Kosten; ist der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nicht bekannt und kann nicht festgestellt werden, so wird der erste feststellbare Preis verwendet, der in der Union oder im Vereinigten Königreich für die Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gezahlt wird.


(4) Name und Anschrift des Empfängers der Waren.


(5) Daten einsetzen


(6) Dieses Feld kann eine elektronische Signatur, ein gescanntes Bild oder eine andere visuelle Darstellung der handschriftlichen Unterschrift des Unterzeichners anstelle der Originalunterschriften enthalten.