Ausgewählte Anlagen Großbritannien/GB zum Stichtag 10.06.2021

Anhang 5 Vereinigtes Königreich/GB zum Stichtag 10.06.2021

Abschnitt 1



Waren-Vorläufige Regeln, die vom Inkrafttreten dieses Abkommens bis zum 31. Dezember 2023 gelten.


(1) Für die in Spalte 1 aufgeführten Waren gilt die in Spalte 2 aufgeführte warenspezifische Regel für den Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Abkommens bis zum 31. Dezember 2023.


Spalte 1
Einreihung im Harmonisierten System (2017) sowie spezifische Bezeichnung
Spalte 2
Warenspezifische Ursprungsregeln, die vom Inkrafttreten dieses Abkommens bis zum 31. Dezember 2023 gelten
85.07
- Akkumulatoren, die eine oder mehrere Batteriezellen oder Batteriemodule enthalten, und die Schaltkreise, die sie untereinander verbinden, häufig als „Batteriesätze“ bezeichnet, von der als Hauptstromquelle für den Antrieb von Fahrzeugen der Positionen 87.02, 87.03 und 87.04 verwendeten ArtCTSH
Montage von Batteriesätzen aus Batteriezellen oder Batteriemodulen ohne Ursprungseigenschaft;

oder

MaxNOM 70 % (EXW)
- Batteriezellen, Batteriemodule und Teile davon, die dazu bestimmt sind, in einen elektrischen Akkumulator eingebaut zu werden, der als Hauptstromquelle für den Antrieb von Fahrzeugen der Positionen 87.02, 87.03 und 87.04 verwendet wirdCTH

oder

MaxNOM 70 % (EXW)
87.02-87.04
– Fahrzeuge mit sowohl Verbrennungsmotor als auch Elektromotor als Antriebsmotoren, außer solchen, die durch Anstecken an externe elektrische Energiequellen aufgeladen werden können („Hybridfahrzeuge“)
– Fahrzeuge mit sowohl Kolbenverbrennungsmotor als auch Elektromotor als Antriebsmotoren, die durch Anstecken an externe elektrische Energiequellen aufgeladen werden können („aufladbare Hybridfahrzeuge“)
- Fahrzeuge, ausschließlich mit Elektromotor angetrieben
MaxNOM 60 % (EXW)

Abschnitt 2


Vorläufige warenspezifische Vorschriften, die vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2026 gelten.


(1) Für die in Spalte 1 aufgeführten Erzeugnisse gilt die in Spalte 2 aufgeführte warenspezifische Regel für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2026.


Spalte 1
Einreihung im Harmonisierten System (2017) sowie spezifische Bezeichnung
Spalte 2>
Erzeugnisspezifische spezifische Ursprungsregeln, anwendbar vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2026
85.07
- Akkumulatoren, die eine oder mehrere Batteriezellen oder Batteriemodule enthalten, und die Schaltkreise, die sie untereinander verbinden, häufig als „Batteriesätze“ bezeichnet, von der als Hauptstromquelle für den Antrieb von Fahrzeugen der Positionen 87.02, 87.03 und 87.04 verwendeten ArtCTH, ausgenommen aus Materialien ohne Ursprungseigenschaft für die aktive Kathode

oder

MaxNOM 40 % (EXW)
- Batteriezellen, Batteriemodule und Teile davon, die dazu bestimmt sind, in einen elektrischen Akkumulator eingebaut zu werden, der als Hauptstromquelle für den Antrieb von Fahrzeugen der Positionen 87.02, 87.03 und 87.04 verwendet wirdCTH, ausgenommen aus Materialien ohne Ursprungseigenschaft für die aktive Kathode

oder

MaxNOM 50 % (EXW)
87.02-87.04
- Fahrzeuge mit sowohl Verbrennungsmotor als auch Elektromotor als Antriebsmotoren, anderen als solchen, die durch Anstecken an externe elektrische Energiequellen aufgeladen werden können („aufladbare Hybridfahrzeuge“)
- Fahrzeuge mit sowohl Kolbenverbrennungsmotor als auch Elektromotor als Antriebsmotoren, die durch Anstecken an externe elektrische Energiequellen aufgeladen werden können („aufladbare Hybridfahrzeuge“)
- Fahrzeuge, ausschließlich mit Elektromotor angetrieben
MaxNOM 55 % (EXW)

Abschnitt 3


Überprüfung der produktspezifischen Vorschriften für Rubrik 8507

  1. Frühestens 4 Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens überprüft der Handelspartnerschaftsausschuss auf Antrag einer Vertragspartei mit Unterstützung des Handelssonderausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen und Ursprungsregeln die ab dem 1. Januar 2027 geltenden erzeugnisspezifischen Regeln für die Position 85.07 in Anhang 3.
  2. Die Überprüfung nach Absatz 1 erfolgt auf der Grundlage der verfügbaren Informationen über die Märkte innerhalb der Vertragsparteien, wie etwa der Verfügbarkeit ausreichender und geeigneter Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft, des Gleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage und anderer relevanter Informationen.
  3. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Überprüfung nach Absatz 1 kann der Partnerschaftsrat einen Beschluss zur Änderung der ab dem 1. Januar 2027 geltenden erzeugnisspezifischen Regeln für die Position 85.07 in Anhang 3 erlassen.