Ausgewählte Anlagen Großbritannien/GB zum Stichtag 29.11.2022

Anhang 4 Vereinigtes Königreich/GB zum Stichtag 29.11.2022

URSPRUNGSKONTINGENTE UND ALTERNATIVEN FÜR DIE ERZEUGNISSPEZIFISCHEN URSPRUNGSREGELN DES ANHANGS 3



Gemeinsame Bestimmungen

  1. Für die in den Tabellen aufgeführten Erzeugnisse sind die entsprechenden Ursprungsregeln imRahmen des anwendbaren Jahreskontingents Alternativen zu den in Anhang 3 aufgeführten Ursprungsregeln.
  2. Eine nach den Regeln dieses Anhangs ausgefertigte Erklärung zum Ursprung ist mit dem folgenden Vermerk zu versehen: „Ursprungskontingente – Erzeugnis mit Ursprung gemäß Anhang 4“.
  3. In der Union werden die in diesem Anhang genannten Mengen von der Europäischen Kommission verwaltet, die im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften der Union alle verwaltungsrechtlichen Schritte unternimmt, die ihr für deren effiziente Verwaltung ratsam erscheinen.
  4. Im Vereinigten Königreich werden die in diesem Anhang genannten Mengen von seiner Zollbehörde verwaltet, die im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs alle verwaltungsrechtlichen Schritte unternimmt, die ihr für deren effiziente Verwaltung ratsam erscheinen.
  5. Die Einfuhrvertragspartei verwaltet die Ursprungskontingente nach dem sogenannten Windhund-Verfahren; dabei werden die im Rahmen dieser Ursprungskontingente eingeführten Erzeugnismengen auf der Grundlage der Einfuhren der Vertragspartei berechnet.


ABSCHNITT 1



Jährliche Kontingentszuteilung für Thunfischkonserven


Einreihung im Harmonisierten System (2017)ErzeugnisbeschreibungAlternative erzeugnisspezifische RegelJahreskontingent für Ausfuhren aus der Union ins Vereinigte Königreich (Nettogewicht)Jahreskontingent für Ausfuhren aus dem Vereinigten Königreich in die Union (Nettogewicht)
1604.14Thunfische, echter Bonito und Pelamide (Sarda spp.), zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken, (ausgenommen fein zerkleinert)CC3 000 Tonnen3 000 Tonnen
1604.20Fische, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht
Thunfische, echter Bonito oder andere Fische der Gattung Euthynnus (ausgenommen ganz oder in Stücken)CC4 000 Tonnen4 000 Tonnen
andere Fische---


ABSCHNITT 2



Jährliche Kontingentszuteilung für Aluminiumerzeugnisse1



Tabelle 1 – Vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2023 geltende Kontingente


Einreihung im Harmonisierten System (2017)ErzeugnisbeschreibungAlternative erzeugnisspezifische RegelJahreskontingent für Ausfuhren aus der Union ins Vereinigte Königreich (Nettogewicht)Jahreskontingent für Ausfuhren aus dem Vereinigten Königreich in die Union (Nettogewicht)
76.03, 76.04, 76.06, 76.08-76.16Aluminiumerzeugnisse und Waren aus Aluminium (ausgenommen Draht und Folien aus Aluminium)CTH95 000 Tonnen95 000 Tonnen
76.05Draht aus AluminiumCTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 76.04
76.07Folien aus AluminiumCTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 76.06


Tabelle 2 – Vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2026 geltende Kontingente



Einreihung im Harmonisierten System (2017)ErzeugnisbeschreibungAlternative erzeugnisspezifische RegelJahreskontingent für Ausfuhren aus der Union ins Vereinigte Königreich (Nettogewicht)Jahreskontingent für Ausfuhren aus dem Vereinigten Königreich in die Union (Nettogewicht)
76.03, 76.04, 76.06, 76.08-76.16Aluminiumerzeugnisse und Waren aus Aluminium (ausgenommen Draht und Folien aus Aluminium)CTH72 000 Tonnen72 000 Tonnen
76.05Draht aus AluminiumCTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 76.04
76.07Folien aus AluminiumCTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 76.06


Tabelle 3 – Ab dem 1. Januar 2027 geltende Kontingente


Einreihung im Harmonisierten System (2017)ErzeugnisbeschreibungAlternative erzeugnisspezifische RegelJahreskontingent für Ausfuhren aus der Union ins Vereinigte Königreich (Nettogewicht)Jahreskontingent für Ausfuhren aus dem Vereinigten Königreich in die Union (Nettogewicht)
76.04Stangen (Stäbe) und Profile aus AluminiumCTH57 500 Tonnen57 500 Tonnen
76.06Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mmCTH
76.07Folien aus AluminiumCTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 76.06


Überprüfung der Kontingente für Aluminiumerzeugnisse in Tabelle 3 in Abschnitt 2

  1. Frühestens 5 Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens und frühestens 5 Jahre nach Abschluss der in diesem Absatz genannten Überprüfungen überprüft der Handelspartnerschaftsausschuss auf Antrag einer Vertragspartei und mit Unterstützung des Handelssonderausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen und Ursprungsregeln die in Abschnitt 2 Tabelle 3 aufgeführten Kontingente für Aluminium.
  2. Die Überprüfung nach Absatz 1 erfolgt auf der Grundlage der verfügbaren Informationen über die Marktbedingungen in beiden Vertragsparteien und von Informationen über ihre Ein- und Ausfuhren relevanter Erzeugnisse.
  3. Auf der Grundlage des Ergebnisses einer Überprüfung nach Absatz 1 kann der Partnerschaftsrat beschließen, die Menge zu erhöhen oder aufrechtzuerhalten, den Geltungsbereich der in Abschnitt 2 Tabelle 3 aufgeführten Kontingente für Aluminium zu ändern oder die Aufteilung zwischen den Erzeugnissen aufzuteilen oder zu ändern.