Ausgewählte Anlagen Großbritannien/GB zum Stichtag 05.02.2021

Anhang ORIG-6 Vereinigtes Königreich/GB zum Stichtag 05.02.2021

1. Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden vom Vereinigten Königreich als Ursprungserzeugnisse der Union im Sinne dieses Abkommens anerkannt.


2. Absatz 1 gilt, sofern die Republik San Marino im Rahmen des am 16. Dezember 1991 in Brüssel beschlossenen Abkommens über eine Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino Erzeugnissen mit Ursprung im Vereinigten Königreich dieselbe Zollpräferenzbehandlung gewährt wie die Union.


3. Der zweite Teil Titel I Kapitel II Abschnitt I [Handel] dieses Abkommens gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der in Absatz 1 dieser Gemeinsamen Erklärung genannten Erzeugnisse.