Ausgewählte Anlagen Großbritannien/GB zum Stichtag 05.02.2021

Anhang-ORIG-5 Vereinigtes Königreich/GB zum Stichtag 05.02.2021

1. Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürsten-tum Andorra werden vom Vereinigten Königreich als Ursprungserzeugnisse der Union im Sinne dieses Abkommens anerkannt.


2. Absatz 1 gilt nur wenn das Fürstentum Andorra im Rahmen der mit dem Beschluss des Rates 90/680/EWG vom 26. November 1990 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürsten-tum Andorra geschlossenen Zollunion Erzeugnissen mit Ursprung im Vereinigten Königreich dieselbe Zollpräferenzbehandlung gewährt wie die Union.


3. Der zweite Teil Titel I Kapitel II Abschnitt I [Handel] dieses Abkommens gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der in Absatz 1 dieser Gemeinsamen Erklärung genannten Erzeugnisse.