Ausgewählte Anlagen Großbritannien/GB zum Stichtag 13.01.2021
Anhang ORIG-2A Vereinigtes Königreich/GB zum Stichtag 13.01.2021
Gemeinsame Bestimmungen
- Für die in den Tabellen aufgeführten Erzeugnisse sind die entsprechenden Ursprungsregeln im Rahmen des anwendbaren Jahreskontingents Alternativen zu den in Anhang ORIG-2 [Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln] aufgeführten Ursprungsregeln.
- Eine nach den Regeln dieses Anhangs ausgefertigte Erklärung zum Ursprung ist mit dem folgenden Vermerk zu versehen: „Ursprungskontingente – Erzeugnis mit Ursprung in Anhang ORIG-2A“.
- In der Union werden die in diesem Anhang genannten Mengen von der Europäischen Kommission verwaltet, die im Einklang mit dem geltenden Recht der Union alle Verwaltungsakte beschließt, die ihr für deren effiziente Verwaltung ratsam erscheinen.
- Im Vereinigten Königreich werden die in diesem Anhang genannten Mengen von seiner Zollbehörde verwaltet, die im Einklang mit dem gelten Recht des Vereinigten Königreichs alle Verwaltungsakte beschließt, die ihr für deren effiziente Verwaltung ratsam erscheinen.
- Die Einfuhrvertragspartei verwaltet die Ursprungskontingente nach dem sogenannten Windhund-Verfahren; dabei werden die im Rahmen dieser Ursprungskontingente eingeführten Erzeugnismengen auf der Grundlage der Einfuhren der Vertragspartei berechnet.
Abschnitt 1 — Jährliche Kontingentszuteilung für Thunfischkonserven
Einreihung im Harmonisierten System (2017) | Erzeugnisbeschreibung | Alternative erzeugnisspezifische Regel | Jahreskontingent für Ausfuhren aus der Europäischen Union ins Vereinigte Königreich (Nettogewicht) | Jahreskontingent für Ausfuhren aus dem Vereinigten Königreich in die Union (Nettogewicht) |
1604.14 | Thunfische, echter Bonito und Pelamide (Sarda-Arten), zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken, (ausgenommen fein zerkleinert) | CC | 3 000 Tonnen | 3 000 Tonnen |
1604.20 | Fische, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht | |||
Thunfische, echter Bonito und andere Fische der Gattung Euthynnus (ausgenommen ganz oder in Stücken) | CC | 4 000 Tonnen | 4 000 Tonnen | |
andere Fische | - | - | - |
Abschnitt 2 – Jährliche Kontingentszuteilung für Aluminiumerzeugnisse(1)
Tabelle 1 – Vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2023 geltende Kontingente
Einreihung im Harmonisierten System (2017) | Erzeugnisbeschreibung | Alternative erzeugnisspezifische Regel | Jahreskontingent für Ausfuhren aus der Europäischen Union ins Vereinigte Königreich (Nettogewicht) | Jahreskontingent für Ausfuhren aus dem Vereinigten Königreich in die Union (Nettogewicht) |
76.03, 76.04, 76.06, 76.08-76.16 | Aluminiumerzeugnisse und Waren aus Aluminium (ausgenommen Draht und Folien aus Aluminium) | CTH | 95 000 Tonnen | 95 000 Tonnen |
76.05 | Draht aus Aluminium | CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 76.04 | ||
76.07 | Folien aus Aluminium | CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 76.06 |
Tabelle 2 – Vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2026 geltende Kontingente
Einreihung im Harmonisierten System (2017) | Erzeugnisbeschreibung | Alternative erzeugnisspezifische Regel | Jahreskontingent für Ausfuhren aus der Europäischen Union ins Vereinigte Königreich (Nettogewicht) | Jahreskontingent für Ausfuhren aus dem Vereinigten Königreich in die Union (Nettogewicht) |
76.03, 76.04, 76.06, 76.08-76.16 | Aluminiumerzeugnisse und Waren aus Aluminium (ausgenommen Draht und Folien aus Aluminium) | CTH | 72 000 Tonnen | 72 000 Tonnen |
76.05 | Draht aus Aluminium | CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 76.04 | ||
76.07 | Folien aus Aluminium | CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 76.06 |
Tabelle 3 – ab dem 1. Januar 2027 geltende Kontingente
Einreihung im Harmonisierten System (2017) | Erzeugnisbeschreibung | Alternative erzeugnisspezifische Regel | Jahreskontingent für Ausfuhren aus der Europäischen Union ins Vereinigte Königreich (Nettogewicht) | Jahreskontingent für Ausfuhren aus dem Vereinigten Königreich in die Union (Nettogewicht) |
76.04 | Stangen (Stäbe) und Profile aus Aluminium | CTH | 57 500 | 57 500 |
76.06 | Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm | CTH | ||
76.07 | Folien aus Aluminium | CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 76.06 |
Überprüfung der Kontingente für Aluminiumerzeugnisse in Tabelle 3 in Abschnitt 2
- Frühestens 5 Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens und frühestens 5 Jahre nach Abschluss der in diesem Absatz genannten Überprüfungen überprüft der Ausschuss für Handelspartnerschaft auf Antrag einer Vertragspartei und mit Unterstützung des Fachausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen und Ursprungsregeln die in Abschnitt 2 Tabelle 3 aufgeführten Kontingente für Aluminium.
- Die Überprüfung nach Absatz 1 erfolgt auf der Grundlage der verfügbaren Informationen über die Marktbedingungen in beiden Vertragsparteien und von Informationen über ihre Ein- und Ausfuhren relevanter Erzeugnisse.
- Auf der Grundlage des Ergebnisses einer Überprüfung nach Absatz 1 kann der Partnerschaftsrat beschließen, die Menge zu erhöhen oder aufrechtzuerhalten, den Geltungsbereich der in Abschnitt 2 Tabelle 3 aufgeführten Kontingente für Aluminium zu ändern oder die Aufteilung zwischen den Erzeugnissen aufzuteilen oder zu ändern.
- (1) Bei den in den einzelnen Tabellen in Abschnitt 2 aufgeführten Mengen handelt es sich um die gesamten verfügbaren Kontingentsmengen (für Ausfuhren aus der Union in das Vereinigte Königreich bzw. für Ausfuhren aus dem Vereinigten Königreich in die Union) für alle in dieser Tabelle aufgeführten Erzeugnisse.