Ausgewählte Anlagen Großbritannien/GB zum Stichtag 05.02.2021

Anhang ORIG-2A Vereinigtes Königreich/GB zum Stichtag 05.02.2021

Gemeinsame Bestimmungen

  1. Für die in den Tabellen aufgeführten Erzeugnisse sind die entsprechenden Ursprungsregeln im Rahmen des anwendbaren Jahreskontingents Alternativen zu den in Anhang ORIG-2 [Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln] aufgeführten Ursprungsregeln.
  2. Eine nach den Regeln dieses Anhangs ausgefertigte Erklärung zum Ursprung ist mit dem folgenden Vermerk zu versehen: „Ursprungskontingente – Erzeugnis mit Ursprung in Anhang ORIG-2A“.
  3. In der Union werden die in diesem Anhang genannten Mengen von der Europäischen Kommission verwaltet, die im Einklang mit dem geltenden Recht der Union alle Verwaltungsakte beschließt, die ihr für deren effiziente Verwaltung ratsam erscheinen.
  4. Im Vereinigten Königreich werden die in diesem Anhang genannten Mengen von seiner Zollbehörde verwaltet, die im Einklang mit dem gelten Recht des Vereinigten Königreichs alle Verwaltungsakte beschließt, die ihr für deren effiziente Verwaltung ratsam erscheinen.
  5. Die Einfuhrvertragspartei verwaltet die Ursprungskontingente nach dem sogenannten Windhund-Verfahren; dabei werden die im Rahmen dieser Ursprungskontingente eingeführten Erzeugnismengen auf der Grundlage der Einfuhren der Vertragspartei berechnet.

Abschnitt 1 — Jährliche Kontingentszuteilung für Thunfischkonserven


Einreihung im Harmonisierten System (2017)ErzeugnisbeschreibungAlternative erzeugnisspezifische RegelJahreskontingent für Ausfuhren aus der Europäischen Union ins Vereinigte Königreich
(Nettogewicht)
Jahreskontingent für Ausfuhren aus dem Vereinigten Königreich in die Union
(Nettogewicht)
1604.14Thunfische, echter Bonito und Pelamide (Sarda-Arten), zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken, (ausgenommen fein zerkleinert)CC3 000 Tonnen3 000 Tonnen
1604.20Fische, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht
Thunfische, echter Bonito und andere Fische der Gattung Euthynnus (ausgenommen ganz oder in Stücken)CC4 000 Tonnen4 000 Tonnen
andere Fische---



Abschnitt 2 – Jährliche Kontingentszuteilung für Aluminiumerzeugnisse(1)


Tabelle 1 – Vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2023 geltende Kontingente


Einreihung im Harmonisierten System (2017)ErzeugnisbeschreibungAlternative erzeugnisspezifische RegelJahreskontingent für Ausfuhren aus der Europäischen Union ins Vereinigte Königreich
(Nettogewicht)
Jahreskontingent für Ausfuhren aus dem Vereinigten Königreich in die Union
(Nettogewicht)
76.03, 76.04, 76.06, 76.08-76.16Aluminiumerzeugnisse und Waren aus Aluminium (ausgenommen Draht und Folien aus Aluminium)CTH95 000 Tonnen95 000 Tonnen
76.05Draht aus AluminiumCTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 76.04
76.07Folien aus AluminiumCTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 76.06

Tabelle 2 – Vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2026 geltende Kontingente


Einreihung im Harmonisierten System (2017)ErzeugnisbeschreibungAlternative erzeugnisspezifische RegelJahreskontingent für Ausfuhren aus der Europäischen Union ins Vereinigte Königreich
(Nettogewicht)
Jahreskontingent für Ausfuhren aus dem Vereinigten Königreich in die Union
(Nettogewicht)
76.03, 76.04, 76.06, 76.08-76.16Aluminiumerzeugnisse und Waren aus Aluminium (ausgenommen Draht und Folien aus Aluminium)CTH72 000 Tonnen72 000 Tonnen
76.05Draht aus AluminiumCTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 76.04
76.07Folien aus AluminiumCTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 76.06

Tabelle 3 – ab dem 1. Januar 2027 geltende Kontingente


Einreihung im Harmonisierten System (2017)ErzeugnisbeschreibungAlternative erzeugnisspezifische RegelJahreskontingent für Ausfuhren aus der Europäischen Union ins Vereinigte Königreich
(Nettogewicht)
Jahreskontingent für Ausfuhren aus dem Vereinigten Königreich in die Union
(Nettogewicht)
76.04Stangen (Stäbe) und Profile aus AluminiumCTH57 50057 500
76.06Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mmCTH
76.07Folien aus AluminiumCTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 76.06

Überprüfung der Kontingente für Aluminiumerzeugnisse in Tabelle 3 in Abschnitt 2

  1. Frühestens 5 Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens und frühestens 5 Jahre nach Abschluss der in diesem Absatz genannten Überprüfungen überprüft der Ausschuss für Handelspartnerschaft auf Antrag einer Vertragspartei und mit Unterstützung des Fachausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen und Ursprungsregeln die in Abschnitt 2 Tabelle 3 aufgeführten Kontingente für Aluminium.
  2. Die Überprüfung nach Absatz 1 erfolgt auf der Grundlage der verfügbaren Informationen über die Marktbedingungen in beiden Vertragsparteien und von Informationen über ihre Ein- und Ausfuhren relevanter Erzeugnisse.
  3. Auf der Grundlage des Ergebnisses einer Überprüfung nach Absatz 1 kann der Partnerschaftsrat beschließen, die Menge zu erhöhen oder aufrechtzuerhalten, den Geltungsbereich der in Abschnitt 2 Tabelle 3 aufgeführten Kontingente für Aluminium zu ändern oder die Aufteilung zwischen den Erzeugnissen aufzuteilen oder zu ändern.
  • (1) Bei den in den einzelnen Tabellen in Abschnitt 2 aufgeführten Mengen handelt es sich um die gesamten verfügbaren Kontingentsmengen (für Ausfuhren aus der Union in das Vereinigte Königreich bzw. für Ausfuhren aus dem Vereinigten Königreich in die Union) für alle in dieser Tabelle aufgeführten Erzeugnisse.